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Entscheidung 3 Ob 177/13w×

Entscheidung 3 Ob 177/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001154 Rechtssatz 28.09.1950Zivilrecht
Erlangt der Ehegatte des zur Räumung Verpflichteten einen Benützungstitel, so stellt dies für den Verpflichteten einen Oppositionsgrund dar.
RS0014146 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
RS0014150 Rechtssatz 16.09.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolg …
RS0014232 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat: Die Gründe, die den Gläub …
RS0014311 Rechtssatz 03.08.1966Zivilrecht
Zahlungen während der Dauer eines Räumungsaufschubes sind im Zweifel als Benützungsentgelt zu werten, selbst wenn die Zahlungen als Mietzins bezeichnet waren. Es obliegt demjenigen, der im Einzelfall das Zustandekommen eines Mietvertrages behauptet, den Nac …
RS0014313 Rechtssatz 19.11.1964Zivilrecht
Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.
RS0014324 Rechtssatz 08.05.1973Zivilrecht
Zahlungen, die während der Dauer des Kündigungsverfahrens für die Zeit nach dem Kündigungstermin geleistet werden, sind - für den Fall des Eintritts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Aufkündigung - ebenso wie Zahlungen im Verlaufe eines Räumungsexek …
RS0014426 Rechtssatz 06.02.1959Zivilrecht
Nach § 1090 ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der …
RS0040083 Rechtssatz 10.10.1983Zivilrecht
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen.
RS0042950 Rechtssatz 13.01.1994Zivilrecht
Die bloße Lösung der Frage des (Nichtbestandes) Bestandes eines Bestandvertrages als Vorfrage fällt nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO.
RS0043006 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
RS0082191 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die Vorschreibung beziehungsweise unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. …