Nach ihrem § 2 a gelten die AöSp - insoweit gleichlautend mit § 2 a der ADSp - für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt. Als Handelsgesellschaften sind beide Parteien Kaufleute (§ 6 Abs. 1 HGB, § 61 Abs. 3 GmbHG). Unbestritten ist, daß die beklagte Partei ein Speditionsunternehmen ist, zu dessen Unternehmensgegenstand unter anderem auch Lagergeschäfte und alle sonstigen in der Spedition üblichen Geschäfte gehören (Handelsregisterauszug ON 3). Die klagende Partei räumt in ihrer Revisionsschrift ein, es sei unter Kaufleuten allgemein bekannt, daß Spediteure ihre "typischen Rechtsgeschäfte" ausschließlich auf Grund der AÖSp abschließen; sie meint aber, daß dies nicht auch für Rechtsgeschäfte gelte, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Spediteurs gehören; die Lagerfläche aber, auf der die Reifen eingelagert gewesen seien, sei gemietet gewesen.Nach ihrem Paragraph 2, a gelten die AöSp - insoweit gleichlautend mit Paragraph 2, a der ADSp - für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt. Als Handelsgesellschaften sind beide Parteien Kaufleute (Paragraph 6, Absatz eins, HGB, Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG). Unbestritten ist, daß die beklagte Partei ein Speditionsunternehmen ist, zu dessen Unternehmensgegenstand unter anderem auch Lagergeschäfte und alle sonstigen in der Spedition üblichen Geschäfte gehören (Handelsregisterauszug ON 3). Die klagende Partei räumt in ihrer Revisionsschrift ein, es sei unter Kaufleuten allgemein bekannt, daß Spediteure ihre "typischen Rechtsgeschäfte" ausschließlich auf Grund der AÖSp abschließen; sie meint aber, daß dies nicht auch für Rechtsgeschäfte gelte, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Spediteurs gehören; die Lagerfläche aber, auf der die Reifen eingelagert gewesen seien, sei gemietet gewesen.
Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des § 416 HGB ist (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Anm. 12 zu § 2). Zwar ist der Spediteur nicht Lagerhalter; doch bringt es seine Tätigkeit mit sich, daß er Lagerverträge abschließt. Der XI. Abschnitt der AÖSp (und ebenso der ADSp) regelt ausdrücklich die Rechte und Pflichten von Lagerhalter und Einlagerer; die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter (Widmann, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 18). Daß die an die klagende Partei gerichteten Rechnungen der beklagten Partei, das "Lagergeld für 30 m2" betreffend, stets mit dem Hinweis versehen waren, daß die beklagte Partei "ausschließlich auf Grund der AÖSp arbeite", und daß die klagende Partei dem nie widersprochen hat, wie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, wird von der klagenden Partei nicht in Frage gestellt. Damit aber ist eine konkludente Vereinbarung über die Geltung der AÖSp, und zwar gerade für jenen Vertrag, auf den sich diese Rechnungen und sonstigen Schreiben bezogen, zustandegekommen (vgl Helm in Großkommentar zum HGB3, Anm 5 zu § 415, Anh. I (ADSp, Vorbem.); Krien/Glöckner, Speditions- und Lagergeschäft, vor 2220, 2, sowie 2220, 1). Ohne weitere Bedeutung ist es, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Miete, wie die klagende Partei vermeint, oder Lagervertrag zu qualifizieren ist (wenngleich bemerkt sei, daß die Bestimmungen des MRG darauf entgegen der Ansicht der klagenden Partei keineswegs angewendet werden könnten - § 1 Abs. 2 Z 1 MRG); denn die AÖSp sind auch anwendbar, wenn die Art des Rechtsverhältnisses zweifelhaft ist (Schütz in Straube, HGB, Rz 2 zu § 415 Anh. I AÖSp). Ist der Anspruch der klagenden Partei aber nach den AÖSp zu beurteilen, ist er gemäß § 64 dieser Bedingungen verjährt.Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des Paragraph 407, Absatz eins, HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des Paragraph 416, HGB ist (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Anmerkung 12 zu Paragraph 2,). Zwar ist der Spediteur nicht Lagerhalter; doch bringt es seine Tätigkeit mit sich, daß er Lagerverträge abschließt. Der römisch elf. Abschnitt der AÖSp (und ebenso der ADSp) regelt ausdrücklich die Rechte und Pflichten von Lagerhalter und Einlagerer; die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter (Widmann, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 18). Daß die an die klagende Partei gerichteten Rechnungen der beklagten Partei, das "Lagergeld für 30 m2" betreffend, stets mit dem Hinweis versehen waren, daß die beklagte Partei "ausschließlich auf Grund der AÖSp arbeite", und daß die klagende Partei dem nie widersprochen hat, wie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, wird von der klagenden Partei nicht in Frage gestellt. Damit aber ist eine konkludente Vereinbarung über die Geltung der AÖSp, und zwar gerade für jenen Vertrag, auf den sich diese Rechnungen und sonstigen Schreiben bezogen, zustandegekommen vergleiche Helm in Großkommentar zum HGB3, Anmerkung 5 zu Paragraph 415,, Anh. römisch eins (ADSp, Vorbem.); Krien/Glöckner, Speditions- und Lagergeschäft, vor 2220, 2, sowie 2220, 1). Ohne weitere Bedeutung ist es, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Miete, wie die klagende Partei vermeint, oder Lagervertrag zu qualifizieren ist (wenngleich bemerkt sei, daß die Bestimmungen des MRG darauf entgegen der Ansicht der klagenden Partei keineswegs angewendet werden könnten - Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG); denn die AÖSp sind auch anwendbar, wenn die Art des Rechtsverhältnisses zweifelhaft ist (Schütz in Straube, HGB, Rz 2 zu Paragraph 415, Anh. römisch eins AÖSp). Ist der Anspruch der klagenden Partei aber nach den AÖSp zu beurteilen, ist er gemäß Paragraph 64, dieser Bedingungen verjährt.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.