Rechtssatz RS0049341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049341
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des § 407 Abs 1 HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des § 416 HGB ist. Die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter.Die AÖSp gelten (ebenso wie die ADSp) grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur zustandegekommene Geschäft ein Speditionsgeschäft im Sinne des Paragraph 407, Absatz eins, HGB oder ein Lagergeschäft im Sinne des Paragraph 416, HGB ist. Die AÖSp (und die ADSp) sind dementsprechend, genau genommen, die Geschäftsbedingungen für Spediteure und Lagerhalter.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 638/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 638/91
Veröff: EvBl 1992/126 S 548 = WBl 1992,238
- 7 Ob 128/13v
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049341
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00638_9100000_001