Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei führt im Erdgeschoß des P***** (S*****), dessen jetzige Eigentümerin die Gemeinschuldnerin ist, einen Diskothekenbetrieb. Oberhalb dieses Betriebes befinden sich die Wohnungen top 4, top 5, top 5 a und top 7. Im Jahre 1985 beschwerten sich die Mieter der über der Diskothek gelegenen Wohnungen wegen der von der Diskothek ausgehenden Lärmbelästigung beim damaligen Eigentümer KR Hans S*****. Die klagende Partei erklärte sich bereit, die über der Diskothek liegenden Wohnungen zu übernehmen und schloß mit dem Eigentümer über die Bestandobjekte top 4 und 5 einen Mietvertrag vom 17.12.1985. Über Wunsch der klagenden Partei wurde in diesen Vertrag nachstehende Vereinbarung aufgenommen.:
"Im Falle, daß das Mietverhältnis top 5 a derzeit vermietet an Herrn Julius K*****, beendet wird und das Nutzungsrecht von ***** Sa***** nicht ausgeübt wird oder erloschen ist, verpflichtet sich die Hausinhabung, diese Räumlichkeiten der Firma ***** Betriebsgesellschaft mbH zur Miete anzubieten. Festgestellt wird, daß im Falle der Ausübung des Nutzungsrechtes durch ***** Sa***** eine Untervermietung seitens der Hausinhabung weder zugesagt wurde, noch gestattet werden wird. Für den Fall, daß das Vormietrecht von Frau Maria S***** an der Wohnung top 7, derzeit vermietet an Frau L*****, nicht ausgeübt wird und diese Wohnung zur Neuvermietzung gelangt, verpflichtet sich die Hausinhabung, diese der Firma ***** Betriebsgesellschaft mbH zur Miete vorweg anzubieten."
Die klagende Partei verlangte die Aufnahme dieser Vereinbarung, um sich gegen Beschwerden neuer Mieter wegen der von der Diskothek ausgehenden Lärmbelästigung abzusichern. Aus diesen Grunde erklärte sich auch der Hauseigentümer bereit, diese Vereinbarung in den Mietvertrag aufzunehmen.
Die klagende Partei begehrt mit ihrer Klage nachstehende Feststellungen:
1.) "es werde festgestellt, daß im Falle, daß das Mietverhältnis top 5 a im Hause Seilerstätte 1, 1010 Wien mit Herrn Julius K***** beendet wird und das Nutzungsrecht von ***** Sa***** nicht ausgeübt wird oder erloschen ist, die beklagte Partei bzw. ihre Gesamtrechtsnachfolgerin verpflichtet ist, diese Räumlichkeiten der klagenden Partei zur Miete anzubieten,
2.) für den Fall, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses von Frau L***** an der Wohnung top 7 im Hause ***** Wien, S***** sowie Nichtausübung des Vormietrechtes von Frau Maria S*****, diese Wohnung der klagenden Partei zur Miete anzubieten ist."
Sie brachte dazu vor, schon vor der Konkurseröffnung mehrfach ihre aus der wiedergegebenen Zusatzvereinbarung resultierenden Rechte eingefordert zu haben. Dies sei mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt seien. Eine neuerliche Aufforderung nach Konkurseröffnung habe der Beklagte damit beantwortet, daß die Ansprüche der Klägerin wegen der Konkurseröffnung nicht mehr bestehen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in Rede stehende Zusatzvereinbarung betreffe völlig andere Mietobjekte und stehe mit dem den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Mietobjekt in keinem näheren Zusammenhang. Wegen der räumlichen Lage der Objekte könne bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung an eine Wohnungszusammenlegung nicht gedacht worden sein. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Hauseigentümer sei für die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechte, bei denen es sich um völlig unbestimmte und mit vielen Bedingungen versehene Anwartschaftsrechte handle, § 14 Abs 1 KO anwendbar. Die von der klagenden Partei behaupteten Rechte seien daher mit der Konkurseröffnung verfallen. Überdies sei keine der in der Zusatzvereinbarung bestimmten Voraussetzungen eingetreten, weshalb der klagenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Klagsführung zuzubilligen sei.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in Rede stehende Zusatzvereinbarung betreffe völlig andere Mietobjekte und stehe mit dem den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Mietobjekt in keinem näheren Zusammenhang. Wegen der räumlichen Lage der Objekte könne bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung an eine Wohnungszusammenlegung nicht gedacht worden sein. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Hauseigentümer sei für die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechte, bei denen es sich um völlig unbestimmte und mit vielen Bedingungen versehene Anwartschaftsrechte handle, Paragraph 14, Absatz eins, KO anwendbar. Die von der klagenden Partei behaupteten Rechte seien daher mit der Konkurseröffnung verfallen. Überdies sei keine der in der Zusatzvereinbarung bestimmten Voraussetzungen eingetreten, weshalb der klagenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Klagsführung zuzubilligen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, daß die verfahrensgegenständliche Zusatzvereinbarung nicht als ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrages anzusehen sei; für diese habe ein Bedürfnis bestanden und habe auch der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien entsprochen. Gemäß § 24 KO bleibe daher der Mietvertrag mit dieser Vereinbarung von der Konkurseröffnung unberührt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, daß die verfahrensgegenständliche Zusatzvereinbarung nicht als ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrages anzusehen sei; für diese habe ein Bedürfnis bestanden und habe auch der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien entsprochen. Gemäß Paragraph 24, KO bleibe daher der Mietvertrag mit dieser Vereinbarung von der Konkurseröffnung unberührt.
Das Berufungsgericht gab dagegen der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Die entscheidende Frage, ob im Mietvertrag enthaltene oder im Zusammenhang mit diesem geschlossene Nebenvereinbarungen Teil des Bestandvertrages seien, in den der Masseverwalter nach § 24 Abs 1 KO eintrete, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage sei aus der aus den §§ 14 ff, 23 f KO erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nur für solche Nebenabreden zu bejahen, die das Bestandverhältnis selbst beträfen, nicht aber, die von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regelten. Die hier zu beurteilende Nebenabrede regle nicht das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Bestandverhältnis selbst, sondern befasse sich mit davon nicht mehr erfaßten Umständen, sodaß hiefür die Bestimmungen der §§ 14 f KO maßgeblich seien. Die Ansprüche der klagenden Parteien seien daher im Konkurs nach ihrem Schätzwert geltend zu machen, sodaß dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei, ein Erfolg versagt bleiben müsse. Aus diesem Grunde müsse auch nicht auf Punkt 2 des Klagebegehrens, der keinen verständlichen Sinn ergebe, eingegangen werden. Nicht erörtert werden müsse auch, daß die diesem Punkt zugrunde liegende Berechtigung der klagenden Partei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vereinbarung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Wohnung zur Neuvermietung gelange.Das Berufungsgericht gab dagegen der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Die entscheidende Frage, ob im Mietvertrag enthaltene oder im Zusammenhang mit diesem geschlossene Nebenvereinbarungen Teil des Bestandvertrages seien, in den der Masseverwalter nach Paragraph 24, Absatz eins, KO eintrete, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage sei aus der aus den Paragraphen 14, ff, 23 f KO erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nur für solche Nebenabreden zu bejahen, die das Bestandverhältnis selbst beträfen, nicht aber, die von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regelten. Die hier zu beurteilende Nebenabrede regle nicht das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Bestandverhältnis selbst, sondern befasse sich mit davon nicht mehr erfaßten Umständen, sodaß hiefür die Bestimmungen der Paragraphen 14, f KO maßgeblich seien. Die Ansprüche der klagenden Parteien seien daher im Konkurs nach ihrem Schätzwert geltend zu machen, sodaß dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei, ein Erfolg versagt bleiben müsse. Aus diesem Grunde müsse auch nicht auf Punkt 2 des Klagebegehrens, der keinen verständlichen Sinn ergebe, eingegangen werden. Nicht erörtert werden müsse auch, daß die diesem Punkt zugrunde liegende Berechtigung der klagenden Partei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vereinbarung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Wohnung zur Neuvermietung gelange.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage, inwieweit § 24 KO auf in Bestandverträgen enthaltene Nebenvereinbarungen anzuwenden sei, nicht vorliege.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Paragraph 24, KO auf in Bestandverträgen enthaltene Nebenvereinbarungen anzuwenden sei, nicht vorliege.
Die klagende Partei beantragt mit ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte beantragt der Revision nicht Folge zu geben.