Aus der Begründung:
Unbestritten ist, daß der Kläger am 9. Oktober 1975 die Annahme der ihm von der Rekurswerberin gelieferten Wohnwand "Nizza" abgelehnt hat und dadurch in Annahmeverzug geraten ist. Der Annahmeverzug endet allerdings mit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Gläubiger zur Empfangnahme der Leistung im Sinne des Vertrages bereit erklärt (Gschnitzer in Klang[2], VI, 393). Hier forderte der Kläger von der Firma W am 23. April 1976 die Auslieferung der Wohnwand "Nizza". Bei dem neuerlichen Zustellversuch am 5. Mai 1976 lehnte er jedoch ohne Öffnung der Originalverpackung des Möbelstückes diesmal die Übernahme der Wohnwand mit der Begründung ab, daß sie beschädigt sei. Da der beweispflichtige Kläger (Brüggemann, HGB Großkommentar[3] IV, 509 f.; SZ 46/127), in der Folge nicht beweisen konnte, daß die Wohnwand im Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches am 5. Mai 1976 Beschädigungen aufgewiesen habe, ist davon auszugehen, daß sich der Annahmeverzug des Klägers fortgesetzt hat. Ob in seiner nicht näher substantiierten Erklärung, die Ware sei beschädigt, überhaupt eine Mängelrüge erblickt werden kann, ist daher nicht mehr zu prüfen (Schlegelberger, Kommentar zum HGB[4] III, 2094; Brüggemann, HGB Großkommentar[3] IV, 388).Unbestritten ist, daß der Kläger am 9. Oktober 1975 die Annahme der ihm von der Rekurswerberin gelieferten Wohnwand "Nizza" abgelehnt hat und dadurch in Annahmeverzug geraten ist. Der Annahmeverzug endet allerdings mit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Gläubiger zur Empfangnahme der Leistung im Sinne des Vertrages bereit erklärt (Gschnitzer in Klang[2], römisch sechs, 393). Hier forderte der Kläger von der Firma W am 23. April 1976 die Auslieferung der Wohnwand "Nizza". Bei dem neuerlichen Zustellversuch am 5. Mai 1976 lehnte er jedoch ohne Öffnung der Originalverpackung des Möbelstückes diesmal die Übernahme der Wohnwand mit der Begründung ab, daß sie beschädigt sei. Da der beweispflichtige Kläger (Brüggemann, HGB Großkommentar[3] römisch vier, 509 f.; SZ 46/127), in der Folge nicht beweisen konnte, daß die Wohnwand im Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches am 5. Mai 1976 Beschädigungen aufgewiesen habe, ist davon auszugehen, daß sich der Annahmeverzug des Klägers fortgesetzt hat. Ob in seiner nicht näher substantiierten Erklärung, die Ware sei beschädigt, überhaupt eine Mängelrüge erblickt werden kann, ist daher nicht mehr zu prüfen (Schlegelberger, Kommentar zum HGB[4] römisch drei, 2094; Brüggemann, HGB Großkommentar[3] römisch vier, 388).
Geht während des Gläubigerverzuges die geschuldete Sache zufällig unter, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, behält aber trotzdem seinen Anspruch auf Gegenleistung (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] I, 208). Der Annahmeverzug des Gläubigers befreit aber den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht (Koziol - Welser I, 208; Gschnitzer in Klang[2] VI, 392; JBl. 1954, 395; RZ 1961, 67; HS 1699, 7274 u. a. m.). Der Schuldner ist daher auch zur Verwahrung des Leistungsgegenstandes verpflichtet (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 349). Nach Eintritt des Gläubigerverzuges haftet aber der Schuldner nur mehr für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leistungsgegenstandes (Gschnitzer in Klang[2] VI, 392; Ehrenzweig[2] II/1.309; Koziol - Welser[5] I, 208; HS 6312). Wird daher die geschuldete Sache durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners beschädigt oder zerstört, so ist dies von ihm nicht zu vertreten (Koziol - Welser[5] I, 208; vgl. auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 349, der diesen Haftungsmaßstab nicht für den Übergang der Preisgefahr, wohl aber für die Schadenshaftung des Verkäufers gelten läßt). Steht fest, daß die geschuldete Sache während des Annahmeverzuges beschädigt oder zerstört worden ist, so muß der den Schuldner belangende Gläubiger behaupten und beweisen, daß den Schuldner daran ein grobes Verschulden trifft. Hiebei handelt es sich nämlich um eine anspruchsbegrundende Tatsache, für deren Vorliegen den Gläubiger die Beweislast trifft (Fasching III, 234; JBl. 1959, 135 u. a. m.).Geht während des Gläubigerverzuges die geschuldete Sache zufällig unter, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, behält aber trotzdem seinen Anspruch auf Gegenleistung (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] römisch eins, 208). Der Annahmeverzug des Gläubigers befreit aber den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht (Koziol - Welser römisch eins, 208; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 392; JBl. 1954, 395; RZ 1961, 67; HS 1699, 7274 u. a. m.). Der Schuldner ist daher auch zur Verwahrung des Leistungsgegenstandes verpflichtet (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 349). Nach Eintritt des Gläubigerverzuges haftet aber der Schuldner nur mehr für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leistungsgegenstandes (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 392; Ehrenzweig[2] II/1.309; Koziol - Welser[5] römisch eins, 208; HS 6312). Wird daher die geschuldete Sache durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners beschädigt oder zerstört, so ist dies von ihm nicht zu vertreten (Koziol - Welser[5] römisch eins, 208; vergleiche auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 349, der diesen Haftungsmaßstab nicht für den Übergang der Preisgefahr, wohl aber für die Schadenshaftung des Verkäufers gelten läßt). Steht fest, daß die geschuldete Sache während des Annahmeverzuges beschädigt oder zerstört worden ist, so muß der den Schuldner belangende Gläubiger behaupten und beweisen, daß den Schuldner daran ein grobes Verschulden trifft. Hiebei handelt es sich nämlich um eine anspruchsbegrundende Tatsache, für deren Vorliegen den Gläubiger die Beweislast trifft (Fasching römisch drei, 234; JBl. 1959, 135 u. a. m.).
Obwohl im vorliegenden Falle die Beklagte ein Prozeßvorbringen in der Richtung erstattete, daß die Wohnwand "Nizza" während ihrer Einlagerung bei der Firma W untergegangen sei, und sich im Zuge des Verfahrens deren schwere Beschädigung herausstellte, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet, daß die Beklagte oder deren Beauftragte an der Beschädigung oder Zerstörung des Möbelstückes ein grobes Verschulden treffe und worin dieses bestehe. Er brachte in seiner Klage zunächst nur vor, daß die Beklagte nicht in der Lage oder willens sei, die ihm verkaufte Wohnwand auszuliefern und ergänzte erst in der Verhandlungstagsatzung vom 2. Mai 1979 sein Vorbringen dahin, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das bereits eingelagerte Möbelstück wieder nach Deutschland zurückzubringen. Darin kann aber eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht erblickt werden, die die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraussetzt, die sich aus der Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren - Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 25/32 u. a.).
Die Einlagerung der Wohnwand "Nizza" bei der Firma W ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes als Hinterlegung im Sinne des § 373 Abs. 1 HGB zu betrachten, die nicht nur in einem, öffentlichen Lagerhaus, sondern auch sonst in sicherer Weise erfolgen kann. Letzteres ist aber bei der nach den Feststellungen des Erstgerichtes erfolgten Einlagerung der Wohnwand bei einer internationalen Spedition der Fall. Eine unverzügliche Verständigung des im Annahmeverzug befindlichen Gläubigers von der Hinterlegung ist nach dem Wortlaut des § 373 Abs. 1 HGB für deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Eine solche Hinterlegung geschieht auf Gefahr des Gläubigers, während der Schuldner für deren Dauer von seiner Pflicht zu Verwahrung des Leistungsgegenstandes befreit ist. Eine Verletzung der der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Spedition obliegenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Verwahrers wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Ob die Beklagte die hinterlegte Ware hätte versichern müssen, ist nicht zu prüfen, weil die Unterlassung einer derartigen Versicherung ebenfalls vom Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet wurde. Nach den oben dargelegten Gesichtspunkten über die Fortdauer des Annahmeverzuges des Klägers und die Haftung der Beklagten während der Dauer des Annahmeverzuges nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung und mangels Behauptungen in dieser Richtung ist nur der Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des Annahmeverzuges mit der Aufforderung des Klägers zur Lieferung nach erfolgter Bezahlung des Kaufpreises entscheidend. Diese Aufforderung erfolgte nach den Behauptungen des Klägers frühestens im Juni 1977. Für diesen Zeitpunkt hat nicht einmal die Berufung des Klägers eine Feststellung begehrt, daß die Beschädigung noch nicht erfolgt war. Der Kläger hätte daher von der Beklagten nur die Lieferung der Wohnwand im beschädigten Zustand, nicht aber, wie er noch in seiner Berufungsschrift hervorhebt, die Übergabe eines neu anzufertigenden Möbelstückes begehren können. Der vom Kläger erklärte Vertragsrücktritt ist daher ebenso unbegrundet wie der von ihm erhobene Schadenersatzanspruch. Letzteres vor allem deshalb, weil die Beklagte die Beschädigung (Zerstörung) der Wohnwand nicht zu vertreten hat. Ob eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit der der Beklagten obliegenden Leistung vorliegt - eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sie sich schon objektiv als unvernünftig und wirtschaftlich als sinnlos darstellen würde (SZ 44/77; EvBl. 1963/401) - kann dahingestellt bleiben, weil vom Kläger die Lieferung der beschädigten Wohnwand nicht begehrt wird.Die Einlagerung der Wohnwand "Nizza" bei der Firma W ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes als Hinterlegung im Sinne des Paragraph 373, Absatz eins, HGB zu betrachten, die nicht nur in einem, öffentlichen Lagerhaus, sondern auch sonst in sicherer Weise erfolgen kann. Letzteres ist aber bei der nach den Feststellungen des Erstgerichtes erfolgten Einlagerung der Wohnwand bei einer internationalen Spedition der Fall. Eine unverzügliche Verständigung des im Annahmeverzug befindlichen Gläubigers von der Hinterlegung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 373, Absatz eins, HGB für deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Eine solche Hinterlegung geschieht auf Gefahr des Gläubigers, während der Schuldner für deren Dauer von seiner Pflicht zu Verwahrung des Leistungsgegenstandes befreit ist. Eine Verletzung der der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Spedition obliegenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Verwahrers wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Ob die Beklagte die hinterlegte Ware hätte versichern müssen, ist nicht zu prüfen, weil die Unterlassung einer derartigen Versicherung ebenfalls vom Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet wurde. Nach den oben dargelegten Gesichtspunkten über die Fortdauer des Annahmeverzuges des Klägers und die Haftung der Beklagten während der Dauer des Annahmeverzuges nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung und mangels Behauptungen in dieser Richtung ist nur der Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des Annahmeverzuges mit der Aufforderung des Klägers zur Lieferung nach erfolgter Bezahlung des Kaufpreises entscheidend. Diese Aufforderung erfolgte nach den Behauptungen des Klägers frühestens im Juni 1977. Für diesen Zeitpunkt hat nicht einmal die Berufung des Klägers eine Feststellung begehrt, daß die Beschädigung noch nicht erfolgt war. Der Kläger hätte daher von der Beklagten nur die Lieferung der Wohnwand im beschädigten Zustand, nicht aber, wie er noch in seiner Berufungsschrift hervorhebt, die Übergabe eines neu anzufertigenden Möbelstückes begehren können. Der vom Kläger erklärte Vertragsrücktritt ist daher ebenso unbegrundet wie der von ihm erhobene Schadenersatzanspruch. Letzteres vor allem deshalb, weil die Beklagte die Beschädigung (Zerstörung) der Wohnwand nicht zu vertreten hat. Ob eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit der der Beklagten obliegenden Leistung vorliegt - eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sie sich schon objektiv als unvernünftig und wirtschaftlich als sinnlos darstellen würde (SZ 44/77; EvBl. 1963/401) - kann dahingestellt bleiben, weil vom Kläger die Lieferung der beschädigten Wohnwand nicht begehrt wird.
Die Rechtssache ist somit im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif.