Rechtssatz RS0033470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033470
Entscheidungsdatum
23.05.1985
Rechtssatz
Nach Eintritt des Gläubigerverzuges haftet der Schuldner nur mehr für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leistungsgegenstandes. Wird daher die geschuldete Sache durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners beschädigt oder zerstört, so ist dies von ihm nicht zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033470
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_003