Die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in der Parteienaussage des Klägers hätte das Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob die Überweisung des Betrages von S 460.000,-- als Darlehen oder als Entgelt für schriftstellerische Arbeiten erfolgt sei, nicht einwandfrei beantworten können. Da viele Umstände für die Richtigkeit seiner Prozeßbehauptungen sprechen, dem Kläger jedoch die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens treffe, hätte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen dürfen. Ob eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist Tatfrage. Das Erstgericht traf auch eine entsprechende Feststellung. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung, der mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden könnte (Fasching IV, 329; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1920; RZ 1967, 105), zeigt der Beklagte mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Er wendet sich vielmehr pauschal gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar ist. Die unrichtige Anwendung der Beweislastregeln kann zwar auch im Revisionsverfahren mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 887). Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn die Tatsacheninstanzen, ausgehend von der Beweislast des Klägers für das Vorliegen der Rückzahlungsverpflichtung, die Beweisergebnisse dahin gewürdigt haben, daß sie vereinbart wurde. Die Rechtsrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.Die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in der Parteienaussage des Klägers hätte das Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob die Überweisung des Betrages von S 460.000,-- als Darlehen oder als Entgelt für schriftstellerische Arbeiten erfolgt sei, nicht einwandfrei beantworten können. Da viele Umstände für die Richtigkeit seiner Prozeßbehauptungen sprechen, dem Kläger jedoch die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens treffe, hätte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen dürfen. Ob eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist Tatfrage. Das Erstgericht traf auch eine entsprechende Feststellung. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung, der mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden könnte (Fasching römisch vier, 329; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1920; RZ 1967, 105), zeigt der Beklagte mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Er wendet sich vielmehr pauschal gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar ist. Die unrichtige Anwendung der Beweislastregeln kann zwar auch im Revisionsverfahren mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 887). Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn die Tatsacheninstanzen, ausgehend von der Beweislast des Klägers für das Vorliegen der Rückzahlungsverpflichtung, die Beweisergebnisse dahin gewürdigt haben, daß sie vereinbart wurde. Die Rechtsrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Somit hatte die Revision keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.