Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist berechtigt:
Richtig ist, daß in Vorentscheidungen (vgl zuletzt 5 Ob 517/93) ausgesprochen wurde, daß auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ein Tatsachenvorbringen im Sinne eines streitigen Verhandelns darstelle, das einen erst danach erhobenen Einspruch gegen eine Klagsänderung nicht mehr erlaube. Diese Rechtsprechung wurde jedoch in jüngster Zeit nicht mehr fortgesetzt und bereits in zwei Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß eine Erwiderung des Beklagten auf eine Klagsänderung mit den Worten, daß er das Vorbringen des Klägers bestreite und sich gegen die Klagsänderung ausspreche, noch nicht zu einer Verwirkung seines Widerspruchsrechtes gegen die Klagsänderung ausreiche (4 Ob 36/93, 4 Ob 532/93).Richtig ist, daß in Vorentscheidungen vergleiche zuletzt 5 Ob 517/93) ausgesprochen wurde, daß auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ein Tatsachenvorbringen im Sinne eines streitigen Verhandelns darstelle, das einen erst danach erhobenen Einspruch gegen eine Klagsänderung nicht mehr erlaube. Diese Rechtsprechung wurde jedoch in jüngster Zeit nicht mehr fortgesetzt und bereits in zwei Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß eine Erwiderung des Beklagten auf eine Klagsänderung mit den Worten, daß er das Vorbringen des Klägers bestreite und sich gegen die Klagsänderung ausspreche, noch nicht zu einer Verwirkung seines Widerspruchsrechtes gegen die Klagsänderung ausreiche (4 Ob 36/93, 4 Ob 532/93).
Nach § 235 Abs 2 ZPO bedarf eine Klageänderung (und damit auch Klagsausdehnung) nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich der Einwilligung des Gegners. Diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt. Damit statuiert das Gesetz eine unwiderlegbare Rechtsvermutung (Fasching III, 121 sowie derselbe in LB2 Rz 1233 und 1239). Die Verwirkung dieses Widerspruchsrechtes des Beklagten tritt aber erst dann ein, wenn er Erklärungen zum Tatsachenvorbringen des Klägers abgibt. Die Erklärung des Beklagten zu bestreiten und sich gegen die Klagsausdehnung auszusprechen, kann nach deren objektivem Erklärungswert nur dahin verstanden werden, daß er sich in einem Satz gleichzeitig und ohne einer der beiden Erklärungen einen Vorrang einzuräumen, sowohl gegen den ursprünglichen als auch gegen den zusätzlich geltend gemachten Klagsanspruch wendet. Eine solche Erklärung darf aber nicht als Verhandeln über das geänderte bzw ausgedehnte Klagebegehren beurteilt werden. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt daher nicht der Fall vor, daß infolge des (vermuteten) Einverständnisses des Beklagten die Klagsänderung "ipso facto" zugelassen sei.Nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO bedarf eine Klageänderung (und damit auch Klagsausdehnung) nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich der Einwilligung des Gegners. Diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt. Damit statuiert das Gesetz eine unwiderlegbare Rechtsvermutung (Fasching römisch drei, 121 sowie derselbe in LB2 Rz 1233 und 1239). Die Verwirkung dieses Widerspruchsrechtes des Beklagten tritt aber erst dann ein, wenn er Erklärungen zum Tatsachenvorbringen des Klägers abgibt. Die Erklärung des Beklagten zu bestreiten und sich gegen die Klagsausdehnung auszusprechen, kann nach deren objektivem Erklärungswert nur dahin verstanden werden, daß er sich in einem Satz gleichzeitig und ohne einer der beiden Erklärungen einen Vorrang einzuräumen, sowohl gegen den ursprünglichen als auch gegen den zusätzlich geltend gemachten Klagsanspruch wendet. Eine solche Erklärung darf aber nicht als Verhandeln über das geänderte bzw ausgedehnte Klagebegehren beurteilt werden. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt daher nicht der Fall vor, daß infolge des (vermuteten) Einverständnisses des Beklagten die Klagsänderung "ipso facto" zugelassen sei.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in einem Zwischenstreit obsiegt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in einem Zwischenstreit obsiegt.