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Entscheidung 7 Ob 64/20t×

Entscheidung 7 Ob 64/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob64/20t

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraphen 382 e, 382 g, EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2020, GZ 47 R 33/20f-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 18. Oktober 2019, GZ 3 C 787/19i-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin hat erklärt, ihren Revisionsrekurs gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags durch das Rekursgericht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 484, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 135/15h mwN).

Textnummer

E128501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00064.20T.0427.000

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200427_OGH0002_0070OB00064_20T0000_000