Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage der groben Fahrlässigkeit wurde im Aufhebungsbeschluß des OGH wegen des Fehlens der erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur allgemein dahin beantwortet, daß das Bereitstellen einer mit Pappkarton verkleideten Holzkiste als Abfallbehälter auch für das Entleeren von Aschenbechern grundsätzlich auf grobe Fahrlässigkeit hindeute, im Einzelfall aber durch die vom Kläger behauptete Weisung an sein Personal entschärft worden sein könnte, die Zigarettenreste erst bei Betriebssperre in die Holzkiste zu deponieren und diese sodann auf einem freien Platz vor dem Lokal abzustellen. Die nun vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen weichen von dem im Aufhebungsbeschluß als möglich angenommenen Sachverhalt ab, sodaß für seine Beurteilung noch keine bindende Rechtsansicht des OGH vorliegt. Ein deutlicher Unterschied der nun getroffenen Feststellungen liegt darin, daß der Kläger einerseits die Erlaubnis, Zigarettenreste in die Holzkiste zu schütten, nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt des letzten Aufräumens im Lokal beschränkte und daß er andererseits das Hinausstellen der Holzkiste ins Freie nicht bedingungslos anordnete, sondern diese Weisung auf den Fall beschränkte, daß die Kiste mehr als einen bloß geringen Inhalt aufwies und daß sich darin nicht Asche befinde, wobei in diesem Zusammenhang auch noch vom Zusammenkommen von Zigarettenresten und Servietten gesprochen wurde.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit, dessen Vorliegen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nach § 61 VersVG und Art. 12 Abs. 1 ABS zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist iS der ständigen Rechtsprechung zu § 1324 ABGB dahin auszulegen, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist; die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt; dabei sind die besondern Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 43/80, SZ 47/39, SZ 48/39 uva.). Nach Koziol, Haftpflichtrecht[2], I 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet; als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (Hofmann, Privatversicherungsrecht 105); die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß (Prölss - Martin, VVG[22], 365 mwN). Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Bruck - Möller, VVG II[8], 551 f.).Der Begriff der groben Fahrlässigkeit, dessen Vorliegen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nach Paragraph 61, VersVG und Artikel 12, Absatz eins, ABS zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist iS der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 1324, ABGB dahin auszulegen, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist; die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt; dabei sind die besondern Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 43/80, SZ 47/39, SZ 48/39 uva.). Nach Koziol, Haftpflichtrecht[2], römisch eins 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet; als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (Hofmann, Privatversicherungsrecht 105); die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß (Prölss - Martin, VVG[22], 365 mwN). Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Bruck - Möller, VVG II[8], 551 f.).
Bei Anwendung dieses Maßstabes kann der Meinung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß das Verhalten des Klägers den Grad der groben Fahrlässigkeit noch nicht erreicht habe. Auszugehen ist davon, daß der Revisionsgegner die Verwendung der mit Pappkarton ausgekleideten Holzkiste als Abfallbehälter auch für Zigarettenreste nicht nur geduldet, sondern sogar angeordnet und den so von ihm zu vertretenden Zustand seit der Eröffnung der Discothek bis zum Brand, also über ein Jahr hinaus, aufrechterhalten hat. Für jedermann muß es auch bei geringster Aufmerksamkeit klar sein, daß Zigarettenreste in einer mit Pappkarton ausgekleideten Kiste in jedem einzelnen Fall einer solchen Verwendung eine eminente Brandgefahr bilden, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß Zigaretten häufig nicht vollständig "abgetötet" werden und die auf diese Weise immer zu befürchtenden Glutreste Papier entzunden können (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht M I 27 und O I 18). Umsomehr mußte der Kläger diese Überlegung anstellen, weil Brände in Discotheken erfahrungsgemäß besonders gefährliche Situationen hervorrufen können, sodaß nicht nur hohe Sachwerte, sondern sogar Menschenleben durch eine so leichtsinnige Vorgangsweise in hohem Maß gefährdet wurden. Nur ganz eindeutige schadensverhütende Weisungen hätten dem, etwa im Sinn der Ausführungen im Aufhebungsbeschluß des OGH, verläßlich entgegenwirken können. Jede Weisung hingegen, die der einleitend durch die allgemeine Erlaubnis zur Verwahrung auch von Zigarettenresten in der mit Pappkarton ausgekleideten Holzkiste geschaffenen Gefahr nicht verläßlich entgegenwirken konnte, war unzureichend und konnte die leichte Vorhersehbarkeit, daß ein Schaden geradezu wahrscheinlich drohe, nicht beseitigen. Dazu kommt, daß ein Interesse des Klägers, über lange Zeit hinweg die genannte Holzkiste als Abfallbehälter zu benützen, nicht im geringsten erkannt werden kann. Das der Kläger nach den getroffenen Feststellungen die ganze Zeit über nach einem anderen Behältnis suchte, spricht deutlich genug dafür, daß ihm die Gefährlichkeit seines Verhaltens auch tatsächlich bekannt war. Es ist aber nach der Lebenserfahrung auszuschließen, daß ein geeigneter anderer Aschenbehälter nicht innerhalb kurzer Zeit hätte aufgetrieben werden können.Bei Anwendung dieses Maßstabes kann der Meinung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß das Verhalten des Klägers den Grad der groben Fahrlässigkeit noch nicht erreicht habe. Auszugehen ist davon, daß der Revisionsgegner die Verwendung der mit Pappkarton ausgekleideten Holzkiste als Abfallbehälter auch für Zigarettenreste nicht nur geduldet, sondern sogar angeordnet und den so von ihm zu vertretenden Zustand seit der Eröffnung der Discothek bis zum Brand, also über ein Jahr hinaus, aufrechterhalten hat. Für jedermann muß es auch bei geringster Aufmerksamkeit klar sein, daß Zigarettenreste in einer mit Pappkarton ausgekleideten Kiste in jedem einzelnen Fall einer solchen Verwendung eine eminente Brandgefahr bilden, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß Zigaretten häufig nicht vollständig "abgetötet" werden und die auf diese Weise immer zu befürchtenden Glutreste Papier entzunden können vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht M römisch eins 27 und O römisch eins 18). Umsomehr mußte der Kläger diese Überlegung anstellen, weil Brände in Discotheken erfahrungsgemäß besonders gefährliche Situationen hervorrufen können, sodaß nicht nur hohe Sachwerte, sondern sogar Menschenleben durch eine so leichtsinnige Vorgangsweise in hohem Maß gefährdet wurden. Nur ganz eindeutige schadensverhütende Weisungen hätten dem, etwa im Sinn der Ausführungen im Aufhebungsbeschluß des OGH, verläßlich entgegenwirken können. Jede Weisung hingegen, die der einleitend durch die allgemeine Erlaubnis zur Verwahrung auch von Zigarettenresten in der mit Pappkarton ausgekleideten Holzkiste geschaffenen Gefahr nicht verläßlich entgegenwirken konnte, war unzureichend und konnte die leichte Vorhersehbarkeit, daß ein Schaden geradezu wahrscheinlich drohe, nicht beseitigen. Dazu kommt, daß ein Interesse des Klägers, über lange Zeit hinweg die genannte Holzkiste als Abfallbehälter zu benützen, nicht im geringsten erkannt werden kann. Das der Kläger nach den getroffenen Feststellungen die ganze Zeit über nach einem anderen Behältnis suchte, spricht deutlich genug dafür, daß ihm die Gefährlichkeit seines Verhaltens auch tatsächlich bekannt war. Es ist aber nach der Lebenserfahrung auszuschließen, daß ein geeigneter anderer Aschenbehälter nicht innerhalb kurzer Zeit hätte aufgetrieben werden können.
Im einzelnen fällt dem Revisionsgegner als grob fahrlässig zur Last, daß seine, die allgemeine Erlaubnis zur Verwendung der Holzkiste auch für Zigarettenabfälle ergänzenden Weisungen ungenügend, mehrdeutig und irreführend waren. Die erste Anweisung, die Aschenbecher danach zu kontrollieren, ob noch Glutreste von Zigaretten vorhanden sind, und sich davon zu überzeugen, daß nichts Brennbares dabei sei, war leicht erkennbar schon deshalb ungenügend, weil damit den Angestellten die Prüfung von Umständen aufgetragen wurde, die bei bloß oberflächlicher Nachschau erfahrungsgemäß leicht übersehbar waren. Dazu kam die Erlaubnis, die Kiste dann nicht ins Freie zu stellen, wenn sie einen geringen Inhalt aufwies, zB zwei bis drei Flaschen. Abgesehen davon, daß die Umschreibung "geringer Inhalt" verschiedene Auslegungen durch die Angewiesenen zuließ, war auch ein geringer Inhalt der Kiste kein verläßlicher Anhaltspunkt für die Ungefährlichkeit des Inhaltes, zumal etwa beim Vorhandensein einiger Flaschen kaum noch erkennbar sein konnte, was sich in der Kiste darunter befand. Die Weisung, daß die Behältnisse jedenfalls hinausgestellt werden müssen, wenn sich darin Asche befindet, war ebenfalls ungenügend. Einerseits war sie nach den Feststellungen nicht ganz unabhängig davon, ob gleichzeitig Servietten in der Holzkiste waren, auf die Aschenbecher entleert wurden (was natürlich eine besondere Brandgefahr darstellen mußte, ohne aber umgekehrt eine Entzundung des Pappkartons durch Zigarettenreste auch ohne Servietten auszuschließen); andererseits war die Weisung dadurch unvollständig, daß sie den für die Prüfung vor Betriebsschluß zuständigen Angestellten leicht dazu verleiten konnte, den Inhalt der Kiste gar nicht oder nur unvollständig zu prüfen, wenn er nicht selbst Zigarettenasche dort verwahrt hatte. Insgesamt waren somit die Anweisungen des Revisionsgegners von vornherein vollkommen ungenügend, um die durch die generelle Bestimmung der Kiste auch als Behältnis für Zigarettenreste in hohem Maß gegebene Brandgefahr zu beseitigen. Der Kläger hat bei weitem nicht jenen Sachverhalt erwiesen, den der OGH im Aufhebungsbeschluß als noch vertretbar bezeichnete.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommen dem Revisionsgegner auch weitere Umstände nicht zugute. Die Tatsache, daß die Bau- und die Gewerbebehörde das Vorhandensein der Kiste nicht beanstandeten, kann auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden, besonders auch schon darauf, daß der Zweck, für den der Kläger die Kiste bestimmt hatte, nicht erkennbar war. In keinem Fall konnte der Kläger die Nichtbeanstandung als Freibrief dafür verstehen, der ohnehin erkannten Gefahr nicht mit allen Mitteln entgegenzuwirken. Aber auch der Umstand, daß Maria M. im vorliegenden Fall sogar die erteilte Weisung mißachtete, fällt nicht ins Gewicht, weil ein richtiges Vorgehen des Klägers entweder zur längst erforderlichen Beseitigung dieser Kiste überhaupt oder wenigstens zu solchen Anweisungen an seine Angestellten führen hätte müssen, bei denen Zweifel nicht mehr möglich waren. Daß die Angestellten auch solche Weisungen mißachtet hätten, ist in keiner Weise dargetan; demnach ist auch der in der Revisionsbeantwortung angestellte Vergleich mit einer Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften durch einen angestellten Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht zielführend.