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Entscheidung 7 Ob 61/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob61/80

Entscheidungsdatum

06.11.1980

Kopf

SZ 53/145

Spruch

Sehen Versicherungsbedingungen die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens vor, so ist der Folgesatz:

"Leistungsfreiheit gilt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen des herbeigeführten Schadens zu einer Strafe als festgestellt" ebenfalls nur für die genannten Verschuldensgrade zu verstehen

OGH 6. November 1980, 7 Ob 61/80 (OLG Wien 14 R 83/80; LGZ Wien 35 Cg 807/78)

Text

Der Kläger begehrt Deckung eines Brandschadens aus der bei der Beklagten geschlossenen Feuerversicherung. Die Beklagte behauptet Leistungsfreiheit nach Artikel 12, ABS. Diese Bestimmung lautet:

"Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; arglistige Täuschung.

(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.

(2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt."

Der Kläger wurde vom Strafgericht mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB dadurch, daß er als Lokalinhaber eine mit Pappkarton verkleidete Holzkiste als Abfallbehälter auch für das Entleeren von Aschenbechern zur Verfügung stellte, zu einer Strafe verurteilt.

Das Erstgericht wies die Deckungsklage ab. Es vertrat die Rechtsansicht, gemäß Paragraph 268, ZPO an das Urteil des Strafgerichtes gebunden zu sein, woraus die Leistungsfreiheit nach Artikel 12, Absatz 2, ABS ungeachtet der Frage des nur nach Artikel 12, Absatz eins, ABS relevanten Verschuldensgrades folge.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen Gründen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionswerber läßt die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß der Zivilrichter gemäß Paragraph 268, ZPO an das rechtskräftige verurteilende Straferkenntnis gebunden ist, auch wenn dieses im Wege eines Protokoll- und Urteilsvermerkes erging und daß demnach das Zivilgericht davon auszugehen hat, daß das Schadenfeuer durch ein fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Klägers entstand. Das Strafurteil bindet andererseits nicht in Richtung eines nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grades des Verschuldens, wie zum Beispiel grober Fahrlässigkeit (EvBl. 1961/504; SZ 45/53 u. a.).

Der Revisionswerber bekämpft aber mit Recht die Ansicht der Vorinstanzen, daß Artikel 12, Absatz 2, ABS für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Strafe die Leistungsfreiheit über Absatz eins, hinaus auch für eine bloß leicht fahrlässige Herbeiführung des Schadens begrunde. Den gleichen Standpunkt hat allerdings der OGH zu der gleichlautenden Bestimmung des Artikel 18, AFB in der Entscheidung VersR 1959, 794 = VersSlg. 143 vertreten. Diese Entscheidung wurde aber von Wahle (VersR 1959, 794), Bauerreiß (VRdSch 1959, 403) und Grubmann (VRdSch 1960, 313) mit gewichtigen Argumenten bekämpft, denen sich der OGH bei einer neuen Prüfung der Rechtsfrage nicht verschließen kann.

Gesetzliche Grundlage der Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles ist Paragraph 61, VersVG. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Die Bestimmung enthält allerdings nicht zwingendes Recht (Paragraph 68 a, VersVG). Eine Abweichung liegt aber in Versicherungszweigen keineswegs nahe, in denen nach der Verkehrsanschauung auch gegen eigenes leicht fahrlässiges Verhalten vorgesorgt werden soll und zu denen die wichtige Sparte der Feuerversicherung gehört. Ein Abstellen der Leistungspflicht darauf, ob ohne Strafurteil grobes Verschulden vorliegt oder eine strafgerichtliche Verurteilung auch nur wegen leichten Verschuldens, würde vom Verhalten des Versicherungsnehmers her gleiche Sachverhalte grob ungleich behandeln und ist schon deshalb im Zweifel als nicht beabsichtigt anzusehen. Artikel 12, Absatz 2, ABS und gleichlautende Bestimmungen in anderen Versicherungsbedingungen lassen auch unschwer im Zusammenhang mit Absatz eins, die Auslegung zu, daß das rechtskräftige Strafurteil nur nach Maßgabe des Paragraph 268, ZPO einen Beweis erspart. Dies hat Wahle a. a. O. auch historisch belegt. Er hat mit Recht auch darauf verwiesen, daß es von Zufällen wie z. B. dem Tod des Versicherungsnehmers vor einer strafgerichtlichen Verurteilung abhängen kann, ob der Fall des Artikel 12, Absatz 2, eintritt. Nach Maßgabe des Strafgesetzes hinge die Leistungspflicht des Versicherers schließlich davon ab, ob durch ein bloß leicht fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zufällig über den Schaden am eigenen Eigentum hinaus eine Gefahr für Leib oder Leben oder (wie hier) im großen Ausmaß für das Eigentum anderer Personen herbeigeführt wurde (Paragraph 169, Absatz 2,, Paragraph 170, StGB). Daß aber das Interesse des Versicherers eines fahrlässig handelnden Brandstifters durch solche Umstände nicht berührt wird, bedarf keiner näheren Darlegung.

Schließlich hat sich auch die Versicherungsaufsichtsbehörde dem dargestellten milderen Standpunkt angeschlossen (Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1960, 13, mitgeteilt auch bei Prölss - Martin, VVG[21], 492).

Der beklagte Feuerversicherer wird demnach das von ihm behauptete grobe Verschulden zu beweisen haben (SZ 48/65 u. v. a.). Hiezu sind weitere Tatsachenfeststellungen über das im Straferkenntnis festgestellte Zurverfügungstellen der mit Pappkarton verkleideten Holzkiste als Abfallbehälter auch für das Entleeren von Aschenbechern erforderlich, weil ein solches Verhalten zwar grundsätzlich auf grobe Fahrlässigkeit hindeutet, im Einzelfall aber durch die vom Kläger behauptete Weisung an sein Personal entschärft worden sein könnte, die Zigarettenreste erst bei Betriebssperre in die Holzkiste zu deponieren und diese sodann auf einen freien Platz vor dem Lokal abzustellen. Auch der wenngleich nicht näher konkretisierte Beweisantrag des Klägers, daß ihn keine grobe Fahrlässigkeit treffe, war erkennbar in Richtung der unmittelbar vorangegangenen Parteiaussage zu verstehen.

Anmerkung

Z53145

Schlagworte

Leistungsfreiheit, Voraussetzungen der - bei Bezugnahme auf, strafrechtliche Verurteilung in Versicherungsbedingungen (Brandschaden), Versicherungsvertrag, Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bei, Bezugnahme auf strafrechtliche Verurteilung in -, Brandschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0070OB00061.8.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19801106_OGH0002_0070OB00061_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040177 Rechtssatz 16.01.1952Zivilrecht
Die Bindung des Zivilrichters nach § 268 ZPO erstreckt sich auch auf rechtskräftige Strafverfügungen nach § 460 StPO.
RS0040220 Rechtssatz 26.04.1972Zivilrecht
Aus der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers nach § 523 StG in Beziehung auf §§ 335, 337 lit b und c StG ergibt sich gemäß § 268 ZPO für den Zivilrichter bindend die objektive Verletzung der Obliegenheit nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. Daß diese …
RS0040226 Rechtssatz 06.11.1980Zivilrecht
Das Strafurteil bindet nicht in Richtung eines nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grades des Verschuldens, wie zum Beispiel grober Fahrlässigkeit.
RS0040248 Rechtssatz 15.09.1961Zivilrecht
Eine strafgerichtliche Verurteilung nach den §§ 335, 337 lit a StG begründet für sich allein noch nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Täters im Sinne des § 334 ASVG; es kommt hier vielmehr immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles …
RS0080378 Rechtssatz 05.06.1975Zivilrecht
Wird der Risikoausschluß des § 61 VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.
RS0080521 Rechtssatz 06.11.1980Zivilrecht
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RS0081209 Rechtssatz 09.07.1959Zivilrecht
Art 18 Abs 2 AFB stellt die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall ausdrücklich fest, daß der Versicherungsnehmer wegen des von ihm herbeigeführten Schadens strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist dabei gleichgültig, auf Grund welcher gesetzliche …