Rechtssatz RS0081209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081209
Geschäftszahl
3Ob255/59; 7Ob61/80
Entscheidungsdatum
06.11.1980
Rechtssatz
Art 18 Abs 2 AFB stellt die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall ausdrücklich fest, daß der Versicherungsnehmer wegen des von ihm herbeigeführten Schadens strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist dabei gleichgültig, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung die Verurteilung erfolgte. Es genügt, daß der Brandschaden für die Verurteilung kausal gewesen ist.Artikel 18, Absatz 2, AFB stellt die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall ausdrücklich fest, daß der Versicherungsnehmer wegen des von ihm herbeigeführten Schadens strafgerichtlich verurteilt wurde. Es ist dabei gleichgültig, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung die Verurteilung erfolgte. Es genügt, daß der Brandschaden für die Verurteilung kausal gewesen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 255/59
Entscheidungstext OGH 09.07.1959 3 Ob 255/59
Veröff: VersR 1959,794 (mit Glosse von Wahle) = VersSlg 143
- 7 Ob 61/80
Entscheidungstext OGH 06.11.1980 7 Ob 61/80
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 53/145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0081209
Dokumentnummer
JJR_19590709_OGH0002_0030OB00255_5900000_001