Aus der Begründung:
Ob die strittigen Bauwerke teilweise auf dem Grund der Kläger errichtet worden sind, ist ausschließlich nach dem im seinerzeitigen Teilungsplan vorgesehenen Grenzverlauf zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist hingegen, daß im Hinblick auf die in westlicher Richtung erfolgte Verschiebung auch der Grenzen der Nachbargrundstücke der Streitteile die flächenmäßige Größe des Grundstückes der Kläger (Nr. 1165/7) gegenüber den im seinerzeitigen Kaufvertrag vorgesehenen Flächenausmaß keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Die Kläger müßten nämlich damit rechnen, daß auch ihre Nachbarn eine Korrektur der Grundstücksgrenzen begehren könnten. Von einer schikanösen Klagsführung der Kläger kann daher schon aus diesem Gründe keine Rede sein. Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wie weit die von den Beklagten errichteten Baulichkeiten über die im seinerzeitigen Teilungsplan festgelegte Grenzlinie in das Grundstück der Kläger Nr. 1165/7 hineinragen. Sollten sich die Baulichkeiten der Beklagten teilweise auf dem Grund der Kläger befinden, so greift die Regelung des § 418 ABGB Platz, nach der im Falle des Bauens auf fremdem Grund das Gebäude dem Gründeigentümer zufällt (§ 418 ABGB, erster Satz). Der redliche Bauführer kann jedoch vom Gründeigentümer den Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Kosten begehren, während der unredliche Bauführer gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt wird (§ 418 ABGB, zweiter Satz). Hat hingegen der Eigentümer des Gründes von der Bauführung gewußt und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für das Grundstück fordern (§ 418 ABGB, dritter Satz). Im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung des hier behaupteten Grenzüberbaues (Bauführung teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund), wendet die herrschende Lehre die Bestimmungen des § 418 ABGB auch auf Grenzüberbauten an (Ehrenzweig[2] I/2, 279; Klang[2] II, 292; GlUNF 6472; SZ 20/131; anderer Meinung Gschnitzer, Sachenrecht, 62 f.). In diesem Falle wird der Nachbar, wenn er sich seines Rechtes nicht verschwiegen hat, nur Eigentümer jenes Teiles des Gebäudes, der in sein Grundstück hineinragt (Ehrenzweig[2] I/2, 279).Ob die strittigen Bauwerke teilweise auf dem Grund der Kläger errichtet worden sind, ist ausschließlich nach dem im seinerzeitigen Teilungsplan vorgesehenen Grenzverlauf zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist hingegen, daß im Hinblick auf die in westlicher Richtung erfolgte Verschiebung auch der Grenzen der Nachbargrundstücke der Streitteile die flächenmäßige Größe des Grundstückes der Kläger (Nr. 1165/7) gegenüber den im seinerzeitigen Kaufvertrag vorgesehenen Flächenausmaß keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Die Kläger müßten nämlich damit rechnen, daß auch ihre Nachbarn eine Korrektur der Grundstücksgrenzen begehren könnten. Von einer schikanösen Klagsführung der Kläger kann daher schon aus diesem Gründe keine Rede sein. Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wie weit die von den Beklagten errichteten Baulichkeiten über die im seinerzeitigen Teilungsplan festgelegte Grenzlinie in das Grundstück der Kläger Nr. 1165/7 hineinragen. Sollten sich die Baulichkeiten der Beklagten teilweise auf dem Grund der Kläger befinden, so greift die Regelung des Paragraph 418, ABGB Platz, nach der im Falle des Bauens auf fremdem Grund das Gebäude dem Gründeigentümer zufällt (Paragraph 418, ABGB, erster Satz). Der redliche Bauführer kann jedoch vom Gründeigentümer den Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Kosten begehren, während der unredliche Bauführer gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt wird (Paragraph 418, ABGB, zweiter Satz). Hat hingegen der Eigentümer des Gründes von der Bauführung gewußt und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für das Grundstück fordern (Paragraph 418, ABGB, dritter Satz). Im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung des hier behaupteten Grenzüberbaues (Bauführung teils auf eigenem, teils auf fremdem Grund), wendet die herrschende Lehre die Bestimmungen des Paragraph 418, ABGB auch auf Grenzüberbauten an (Ehrenzweig[2] I/2, 279; Klang[2] römisch zwei, 292; GlUNF 6472; SZ 20/131; anderer Meinung Gschnitzer, Sachenrecht, 62 f.). In diesem Falle wird der Nachbar, wenn er sich seines Rechtes nicht verschwiegen hat, nur Eigentümer jenes Teiles des Gebäudes, der in sein Grundstück hineinragt (Ehrenzweig[2] I/2, 279).
Die Kläger begehren jedoch mit ihrer Klage nicht die Feststellung ihres Miteigentums an den auf ihrem Gründe befindlichen Teilen der von den Beklagten errichteten Baulichkeiten, sondern deren Beseitigung. Entscheidend für die Berechtigung dieses Begehrens ist daher, ob die Beklagten redliche oder unredliche Bauführer waren. Waren sie nämlich bei ihrer Bauführung redlich, so fällt wohl der auf dem Nachbargrund befindliche Teil des von ihnen errichteten Bauwerkes den Klägern zu, die ihnen jedoch ihre notwendigen und nützlichen Kosten zu ersetzen haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Entfernung des auf ihrem Grund befindlichen Teiles der von den Beklagten errichteten Baulichkeiten stunde aber den Klägern in diesem Falle nicht zu. Waren hingegen die Beklagten unredliche Bauführer, so sind sie als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und haben daher den Klägern volle Genugtuung zu leisten; diese können von ihnen folglich nach § 1038 ABGB auch die Zurückversetzung der Sache in den vorigen Zustand (hier: Herstellung des vor der Bauführung bestehenden Zustandes) begehren (Ehrenzweig[2] I/2, 277; Klang[2] II, 290). Nur in diesem Falle könnte daher dem Beseitigungsbegehren der Kläger hinsichtlich des Garagenbaues Berechtigung zukommen. Ob die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger von der Bauführung der Beklagten gewußt und diese nicht untersagt haben, ist hingegen nicht zu prüfen, weil die Frage, ob die Beklagten Eigentümer des verbauten Gründes nach § 418 ABGB, dritter Satz, geworden sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Gründeigentümer (hier: Kläger) verliert außerdem durch Verschweigung sein Eigentumsrecht am verbauten Grund nur an den redlichen Bauführer. Waren aber die Beklagten redliche Bauführer, so ist das Beseitigungsbegehren der Kläger hinsichtlich des Garagenteiles im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen schon aus diesem Gründe nicht berechtigt.Die Kläger begehren jedoch mit ihrer Klage nicht die Feststellung ihres Miteigentums an den auf ihrem Gründe befindlichen Teilen der von den Beklagten errichteten Baulichkeiten, sondern deren Beseitigung. Entscheidend für die Berechtigung dieses Begehrens ist daher, ob die Beklagten redliche oder unredliche Bauführer waren. Waren sie nämlich bei ihrer Bauführung redlich, so fällt wohl der auf dem Nachbargrund befindliche Teil des von ihnen errichteten Bauwerkes den Klägern zu, die ihnen jedoch ihre notwendigen und nützlichen Kosten zu ersetzen haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Entfernung des auf ihrem Grund befindlichen Teiles der von den Beklagten errichteten Baulichkeiten stunde aber den Klägern in diesem Falle nicht zu. Waren hingegen die Beklagten unredliche Bauführer, so sind sie als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und haben daher den Klägern volle Genugtuung zu leisten; diese können von ihnen folglich nach Paragraph 1038, ABGB auch die Zurückversetzung der Sache in den vorigen Zustand (hier: Herstellung des vor der Bauführung bestehenden Zustandes) begehren (Ehrenzweig[2] I/2, 277; Klang[2] römisch zwei, 290). Nur in diesem Falle könnte daher dem Beseitigungsbegehren der Kläger hinsichtlich des Garagenbaues Berechtigung zukommen. Ob die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger von der Bauführung der Beklagten gewußt und diese nicht untersagt haben, ist hingegen nicht zu prüfen, weil die Frage, ob die Beklagten Eigentümer des verbauten Gründes nach Paragraph 418, ABGB, dritter Satz, geworden sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Gründeigentümer (hier: Kläger) verliert außerdem durch Verschweigung sein Eigentumsrecht am verbauten Grund nur an den redlichen Bauführer. Waren aber die Beklagten redliche Bauführer, so ist das Beseitigungsbegehren der Kläger hinsichtlich des Garagenteiles im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen schon aus diesem Gründe nicht berechtigt.
Richtig hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Bestimmungen des § 418 ABGB nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden sind (EvBl. 1969/117). Ob diese Eigenschaft der von den Beklagten an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer samt Sockel und Gitter fehlt, hängt aber davon ab, ob diese tatsächlich nur zur Abgrenzung der strittigen Grundstücksgrenze der Streitteile errichtet wurde. Sollte diese hingegen nur im Bereiche der Garage etwa als Stützmauer u. dgl. errichtet worden sein, so wird sie als Bestandteil des Garagenbaues zu betrachten sein, der auch dessen rechtliches Schicksal teilen würde.Richtig hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Bestimmungen des Paragraph 418, ABGB nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden sind (EvBl. 1969/117). Ob diese Eigenschaft der von den Beklagten an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer samt Sockel und Gitter fehlt, hängt aber davon ab, ob diese tatsächlich nur zur Abgrenzung der strittigen Grundstücksgrenze der Streitteile errichtet wurde. Sollte diese hingegen nur im Bereiche der Garage etwa als Stützmauer u. dgl. errichtet worden sein, so wird sie als Bestandteil des Garagenbaues zu betrachten sein, der auch dessen rechtliches Schicksal teilen würde.
Zur Frage, ob die von den Beklagten errichtete Mauer samt Sockel und Gitter eine bloße Grenzmauer darstellt, enthält das Ersturteil keine ausreichenden Feststellungen, dem auch nicht entnommen werden kann, ob die Beklagten als redliche oder unredliche Bauführer zu betrachten sind. Die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht erweist sich somit als berechtigt. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung über den Gang der Bauverhandlungen hinsichtlich des Garagenbaues der Beklagten ist allerdings entbehrlich.