Die von der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Die Ausführungen der Revision zu der angeblichen Unerlaubtheit des Betriebes von Spielautomaten der vorliegenden Art entbehren ein entsprechendes Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz. Im übrigen kommt es, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht darauf an, ob es sich bei dem Spielautomaten, an dem der Kläger gewonnen hat, um einen erlaubten oder unerlaubten handelte.
Nach § 1272 ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind gemäß § 1271 ABGB insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden. Die Spielschuld begründet also eine bloße Naturalobligation. Lediglich Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen sind einklagbar (Krejci in Rummel, Rdz 69 zu den §§ 1267, 1274, Koziol-Welser 7 I 357, Wolff in Klang V, 1005). Dies ergibt sich aus § 1274 ABGB, demzufolge Staatslotterien nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jeweils darüber kundgemachten Plänen zu beurteilen sind. Demnach fallen unter diese Ausnahmen nur entweder vom Staat selber oder von ihm ausdrücklich genehmigte Veranstaltungen bezüglich derer entsprechende Pläne vorliegen. Die bloße Aufstellung eines nach den Gesetzen nicht verbotenen Spielautomaten kann nicht als eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung im Sinn dieser Betimmung angesehen werden. Daß es sich bei der ursprünglichen Schuld der Beklagten um eine Spielschuld gehandelt hat, bestreitet auch der Kläger nicht. Demnach wäre er gemäß § 1271 ABGB zur Einklagung einer dieser Schuld entsprechenden Forderung nicht berechtigt gewesen. Es kann daher nur fraglich sein, ob durch die Ausstellung der Bestätigung, Beilage ./A, derzufolge der Kläger 28.000 S gewonnen hat, die Klagbarkeit bewirkt worden ist. Dies könnte nach dem Gesetzeswortlaut nur dann der Fall sein, wenn durch diese Bestätigung der Gewinn nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet worden wäre. Dies ist aber deshalb nicht der Fall, weil derartige Schuldscheine nur die Zusage einer Leistung, nicht aber die Leistung selbst beinhalten. Demnach ist die Ausstellung eines Schuldscheines nicht als tatsächliche Entrichtung der Spielschuld zu werten, weshalb sie, ebensowenig wie ein Anerkenntnis, zur Klagbarkeit der Spielschuld führt (Krejci in Rummel, Rdz 71 zu §§ 1267 bis 1274, Wolff in Klang 2 V, 992). Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde die Umkehr des im § 1271 ABGB aufgestellten Grundsatzes, daß ausschließlich die tatsächliche Entrichtung der Spielschuld, nicht aber die bloße Zusage ihrer Entrichtung zur Klagbarkeit der Verbindlichkeit führt, zur Folge haben. Vom Spielpartner kann die Spielschuld daher mangels erfolgter Hinterlegung bei einem Dritten nur durch tatsächliche Zahlung erlangt werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Spielpartner seine Schuld nicht bloß mündlich, sondern auch schriftlich in Form eines Schuldscheines anerkennt. Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es demnach nicht mehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob bereits die bloße Verweigerung der geschuldeten Leistung eine Interessenklage im Sinn des § 368 EO rechtfertigen würde.Nach Paragraph 1272, ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind gemäß Paragraph 1271, ABGB insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden. Die Spielschuld begründet also eine bloße Naturalobligation. Lediglich Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen sind einklagbar (Krejci in Rummel, Rdz 69 zu den Paragraphen 1267, 1274,, Koziol-Welser 7 römisch eins 357, Wolff in Klang römisch fünf, 1005). Dies ergibt sich aus Paragraph 1274, ABGB, demzufolge Staatslotterien nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jeweils darüber kundgemachten Plänen zu beurteilen sind. Demnach fallen unter diese Ausnahmen nur entweder vom Staat selber oder von ihm ausdrücklich genehmigte Veranstaltungen bezüglich derer entsprechende Pläne vorliegen. Die bloße Aufstellung eines nach den Gesetzen nicht verbotenen Spielautomaten kann nicht als eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung im Sinn dieser Betimmung angesehen werden. Daß es sich bei der ursprünglichen Schuld der Beklagten um eine Spielschuld gehandelt hat, bestreitet auch der Kläger nicht. Demnach wäre er gemäß Paragraph 1271, ABGB zur Einklagung einer dieser Schuld entsprechenden Forderung nicht berechtigt gewesen. Es kann daher nur fraglich sein, ob durch die Ausstellung der Bestätigung, Beilage ./A, derzufolge der Kläger 28.000 S gewonnen hat, die Klagbarkeit bewirkt worden ist. Dies könnte nach dem Gesetzeswortlaut nur dann der Fall sein, wenn durch diese Bestätigung der Gewinn nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet worden wäre. Dies ist aber deshalb nicht der Fall, weil derartige Schuldscheine nur die Zusage einer Leistung, nicht aber die Leistung selbst beinhalten. Demnach ist die Ausstellung eines Schuldscheines nicht als tatsächliche Entrichtung der Spielschuld zu werten, weshalb sie, ebensowenig wie ein Anerkenntnis, zur Klagbarkeit der Spielschuld führt (Krejci in Rummel, Rdz 71 zu Paragraphen 1267 bis 1274, Wolff in Klang 2 römisch fünf, 992). Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde die Umkehr des im Paragraph 1271, ABGB aufgestellten Grundsatzes, daß ausschließlich die tatsächliche Entrichtung der Spielschuld, nicht aber die bloße Zusage ihrer Entrichtung zur Klagbarkeit der Verbindlichkeit führt, zur Folge haben. Vom Spielpartner kann die Spielschuld daher mangels erfolgter Hinterlegung bei einem Dritten nur durch tatsächliche Zahlung erlangt werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Spielpartner seine Schuld nicht bloß mündlich, sondern auch schriftlich in Form eines Schuldscheines anerkennt. Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es demnach nicht mehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob bereits die bloße Verweigerung der geschuldeten Leistung eine Interessenklage im Sinn des Paragraph 368, EO rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.