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Rechtssatz RS0022371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022371

Geschäftszahl

7Ob644/85

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Rechtssatz

Lediglich Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen sind einklagbar. Unter dieser Ausnahme fallen nur entweder vom Staat selber durchgeführte oder von ihm ausdrücklich genehmigte Veranstaltungen bezüglich derer entsprechende Pläne vorliegen. Die bloße Aufstellung eines nach den Gesetzen nicht verbotenen Spielautomaten kann nicht als eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 644/85
    Veröff: SZ 58/184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022371

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00644_8500000_002