Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf den ursprünglichen Klagegrund der Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung der Vertragspflicht, einen namhaft gemachten Nachmieter zu akzeptieren, kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. Alles andere Vorbringen der Revision ist aber wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich. Das gilt zunächst für die erstmals in der Revision vorgebrachte Behauptung, die Bestimmung des § 10 MRG betreffend den Ersatz von Aufwendungen des Hauptmieters auf eine Wohnung verstoße mit der Beschränkung auf die Miete von Wohnungen und das Fehlen einer gleichen Regelung für Geschäftsräumlichkeiten gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. In der Berufung hatte die Revisionswerberin nur eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf Geschäftsräumlichkeiten für zulässig erachtet. Aber auch schon dieses Vorbringen verletzte das Neuerungsverbot. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei und die Geltendmachung neuer Gesichtspunkte bei der rechtlichen Beurteilung ist nämlich im Rechtsmittelverfahren nur zulässig, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. Das Gericht ist nach § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das gilt auch für neue Rechtsgründe, die schon in erster Instanz nur im Wege einer Änderung der Klage nach § 235 ZPO geltend gemacht werden können. Allerdings ist das Gericht an eine von den Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden, wenn der vorgetragene Sachverhalt bloß unrichtig qualifiziert wurde und (nach der Rechtsprechung) der Kläger nicht ausdrücklich und ausschließlich einen bestimmten Rechtsgrund geltend gemacht hat. Eine verfehlte rechtliche Beurteilung des Klägers schließt deshalb (vom zuletzt genannten Ausnahmefall abgesehen) die Prüfung nicht aus, ob der Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes begründet ist (SZ 46/109, 51/148, 55/51 uva.). Der Anspruch ist aber stets nur im Rahmen des konkret geltend gemachten Sachverhaltes zu überprüfen, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren die rechtliche Qualifikation nur dann geändert werden kann, wenn das Tatsachenvorbringen in erster Instanz dies zuläßt und die tatsächlichen Behauptungen keine Änderung erfahren. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation kann sich nur dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (NZ 1973, 139 ua.). Im vorliegenden Fall war der Vortrag der Klägerin in erster Instanz auf das Vorbringen einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten und deren Verletzung sowie die Darstellung der Höhe jenes Schadens beschränkt, den die Klägerin durch diese Vertragsverletzung infolge des Entganges der Ablösezahlungen der namhaft gemachten Nachmieter erlitten habe. Hingegen fehlte jede Behauptung im Sinne des § 10 MRG darüber, daß der Bauaufwand, die Zahlungen an die Beklagte und die Investitionen der Klägerin zu den nach § 10 Abs.3 MRG zu ersetzenden Aufwendungen gehörten und daß der Anspruch im Sinn des § 10 Abs.4 MRG rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Eines solchen Vorbringens hätte es umso mehr bedurft, weil ein Aufwandersatz für Geschäftsräume im § 10 MRG nicht vorgesehen ist und die Geltendmachung eines solchen Anspruches daher besonders ferne lag.Auf den ursprünglichen Klagegrund der Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung der Vertragspflicht, einen namhaft gemachten Nachmieter zu akzeptieren, kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. Alles andere Vorbringen der Revision ist aber wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtlich. Das gilt zunächst für die erstmals in der Revision vorgebrachte Behauptung, die Bestimmung des Paragraph 10, MRG betreffend den Ersatz von Aufwendungen des Hauptmieters auf eine Wohnung verstoße mit der Beschränkung auf die Miete von Wohnungen und das Fehlen einer gleichen Regelung für Geschäftsräumlichkeiten gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. In der Berufung hatte die Revisionswerberin nur eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf Geschäftsräumlichkeiten für zulässig erachtet. Aber auch schon dieses Vorbringen verletzte das Neuerungsverbot. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei und die Geltendmachung neuer Gesichtspunkte bei der rechtlichen Beurteilung ist nämlich im Rechtsmittelverfahren nur zulässig, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. Das Gericht ist nach Paragraph 405, ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das gilt auch für neue Rechtsgründe, die schon in erster Instanz nur im Wege einer Änderung der Klage nach Paragraph 235, ZPO geltend gemacht werden können. Allerdings ist das Gericht an eine von den Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden, wenn der vorgetragene Sachverhalt bloß unrichtig qualifiziert wurde und (nach der Rechtsprechung) der Kläger nicht ausdrücklich und ausschließlich einen bestimmten Rechtsgrund geltend gemacht hat. Eine verfehlte rechtliche Beurteilung des Klägers schließt deshalb (vom zuletzt genannten Ausnahmefall abgesehen) die Prüfung nicht aus, ob der Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes begründet ist (SZ 46/109, 51/148, 55/51 uva.). Der Anspruch ist aber stets nur im Rahmen des konkret geltend gemachten Sachverhaltes zu überprüfen, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren die rechtliche Qualifikation nur dann geändert werden kann, wenn das Tatsachenvorbringen in erster Instanz dies zuläßt und die tatsächlichen Behauptungen keine Änderung erfahren. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation kann sich nur dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (NZ 1973, 139 ua.). Im vorliegenden Fall war der Vortrag der Klägerin in erster Instanz auf das Vorbringen einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten und deren Verletzung sowie die Darstellung der Höhe jenes Schadens beschränkt, den die Klägerin durch diese Vertragsverletzung infolge des Entganges der Ablösezahlungen der namhaft gemachten Nachmieter erlitten habe. Hingegen fehlte jede Behauptung im Sinne des Paragraph 10, MRG darüber, daß der Bauaufwand, die Zahlungen an die Beklagte und die Investitionen der Klägerin zu den nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG zu ersetzenden Aufwendungen gehörten und daß der Anspruch im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, MRG rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Eines solchen Vorbringens hätte es umso mehr bedurft, weil ein Aufwandersatz für Geschäftsräume im Paragraph 10, MRG nicht vorgesehen ist und die Geltendmachung eines solchen Anspruches daher besonders ferne lag.
Aus den gleichen Gründen sind auch die weiteren Revisionsausführungen als unzulässige Neuerung unbeachtlich, der vertragliche Vorausverzicht auf den Aufwandersatz, der auch nach den §§ 1035 ff ABGB gebühre, sei (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage?) unwirksam oder wegen Inäquivalenz sittenwidrig oder nach § 27 Abs.1 (richtig Abs.3) MRG (bzw. § 17 Abs.2 MG?) unwirksam. Auch für alle diese Repliken fehlte jedes Sachvorbringen in erster Instanz.Aus den gleichen Gründen sind auch die weiteren Revisionsausführungen als unzulässige Neuerung unbeachtlich, der vertragliche Vorausverzicht auf den Aufwandersatz, der auch nach den Paragraphen 1035, ff ABGB gebühre, sei (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage?) unwirksam oder wegen Inäquivalenz sittenwidrig oder nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig Absatz 3,) MRG (bzw. Paragraph 17, Absatz 2, MG?) unwirksam. Auch für alle diese Repliken fehlte jedes Sachvorbringen in erster Instanz.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.