Der Kläger bekämpft diesen Beschluß mit Rekurs. Der Rekursschriftsatz ist abermals nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Der Kläger stellt jedoch neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag, "soweit Unterfertigung durch Rechtsanwälte erforderlich ist". Zur Begründung seines Rechtsmittels erhebt der Kläger den Vorwurf, die "befangenen" Richter des obergerichtlichen Senates bescheinigten den "befangenen" Richtern des Kreisgerichtes Ried und dem "befangenen" Richter des Bezirksgerichtes Schärding Unbefangenheit, obwohl der Beklagte "mit allen diesen Richtern eng befreundet" sei. Darüber hinaus macht der Kläger die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes (wegen vermeintlicher Verletzung des § 79 JN) geltend und bemängelt, daß die als befangen abgelehnten Richter darauf nicht Bedacht genommen hätten.Der Kläger bekämpft diesen Beschluß mit Rekurs. Der Rekursschriftsatz ist abermals nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Der Kläger stellt jedoch neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag, "soweit Unterfertigung durch Rechtsanwälte erforderlich ist". Zur Begründung seines Rechtsmittels erhebt der Kläger den Vorwurf, die "befangenen" Richter des obergerichtlichen Senates bescheinigten den "befangenen" Richtern des Kreisgerichtes Ried und dem "befangenen" Richter des Bezirksgerichtes Schärding Unbefangenheit, obwohl der Beklagte "mit allen diesen Richtern eng befreundet" sei. Darüber hinaus macht der Kläger die Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes (wegen vermeintlicher Verletzung des Paragraph 79, JN) geltend und bemängelt, daß die als befangen abgelehnten Richter darauf nicht Bedacht genommen hätten.
Zwar müssen schriftliche Rekurse gemäß § 520 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Im Verfahren über Verfahrenshilfeanträge gilt diese Formvorschrift nach der Regelung des § 72 Abs. 3 ZPO jedoch nicht (Fasching II 454).Zwar müssen schriftliche Rekurse gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Im Verfahren über Verfahrenshilfeanträge gilt diese Formvorschrift nach der Regelung des Paragraph 72, Absatz 3, ZPO jedoch nicht (Fasching römisch zwei 454).
Die vom Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommenen Ablehnungserklärungen betreffen nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern alle zufolge der Klagserhebung notwendig werdenden gerichtlichen Amtshandlungen. Wegen des vom Kläger gestellten Verfahrenshilfeantrages und dessen Erweiterung in seinen Rechtsmittelschriften bedarf es aber vorweg einer Entscheidung in dem vom Anwaltszwang ausgenommenen Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge. Das wirkt auch für den Rekurs im anhängigen Ablehnungsverfahren. Der vorgelegte schriftliche Rekurs unterliegt daher nicht dem Gebot der Anwaltsunterfertigung. Der Kläger bezeichnet in seiner Rekursschrift alle von seinen Ablehnungserklärungen betroffenen Richter als befangen. Dies kann jedoch nur im Sinne von "als befangen abgelehnt" verstanden werden. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind ausschließlich die gegen die Richter des Kreisgerichtes Ried gerichteten Ablehnungserklärungen. Über die im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung behauptete Befangenheit des Prozeßrichters erster Instanz hatte das Oberlandesgericht nicht zu befinden und hat darüber auch nicht abgesprochen. Gleiches gilt für die Erklärung, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. Eine wirksame Ablehnungserklärung wäre von den Mitgliedern des über die Ablehnungserklärung erkennenden Senates iS des § 25 JN zu beachten gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Pauschalablehnung aller seiner Richter aber als unwirksame Verfahrenserklärung behandelt. Diese vom Obersten Gerichtshof wiederholt und auch mehrfach in Verfahren, an denen der Kläger beteiligt war, ausgesprochene Ansicht ließ der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift unwidersprochen.Die vom Kläger in eine Rechtsmittelschrift aufgenommenen Ablehnungserklärungen betreffen nicht bloß das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, sondern alle zufolge der Klagserhebung notwendig werdenden gerichtlichen Amtshandlungen. Wegen des vom Kläger gestellten Verfahrenshilfeantrages und dessen Erweiterung in seinen Rechtsmittelschriften bedarf es aber vorweg einer Entscheidung in dem vom Anwaltszwang ausgenommenen Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge. Das wirkt auch für den Rekurs im anhängigen Ablehnungsverfahren. Der vorgelegte schriftliche Rekurs unterliegt daher nicht dem Gebot der Anwaltsunterfertigung. Der Kläger bezeichnet in seiner Rekursschrift alle von seinen Ablehnungserklärungen betroffenen Richter als befangen. Dies kann jedoch nur im Sinne von "als befangen abgelehnt" verstanden werden. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind ausschließlich die gegen die Richter des Kreisgerichtes Ried gerichteten Ablehnungserklärungen. Über die im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung behauptete Befangenheit des Prozeßrichters erster Instanz hatte das Oberlandesgericht nicht zu befinden und hat darüber auch nicht abgesprochen. Gleiches gilt für die Erklärung, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. Eine wirksame Ablehnungserklärung wäre von den Mitgliedern des über die Ablehnungserklärung erkennenden Senates iS des Paragraph 25, JN zu beachten gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Pauschalablehnung aller seiner Richter aber als unwirksame Verfahrenserklärung behandelt. Diese vom Obersten Gerichtshof wiederholt und auch mehrfach in Verfahren, an denen der Kläger beteiligt war, ausgesprochene Ansicht ließ der Rekurswerber in seiner Rechtsmittelschrift unwidersprochen.
Zu dem in der Rechtssache selbst erhobenen Rekurs, insbesondere der Stichhältigkeit des vom Kläger als Rekurswerber geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes war bei der Entscheidung über die Ablehnungserklärungen nicht Stellung zu nehmen. Mit der diesbezüglich gerügten Unterlassung kann daher keine Befangenheit dargelegt werden.
Die Rekursbehauptung, an der Fällung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung habe ein Senatsmitglied teilgenommen, das sich selbst in einem vor drei Jahren anhängig gewesenen Verfahren für befangen erklärt habe, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, weil aus den im Rekurs (ohne Bezeichnung des Gerichtes) genannten Akten hervorgeht, daß der betroffene Richter in einem gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber und einen Rechtsanwalt wegen § 146 ff StGB anhängig gewesenen Strafverfahren sich wegen langjähriger beruflicher und auch persönlicher Kontakte zum mitbeschuldigten Rechtsanwalt als befangen erklärte, in Ansehung der Person des nunmehrigen Ablehnungswerbers aber selbst keine Befangenheitserklärung abgab, noch Befangenheitsumstände als gegeben angenommen wurden.Die Rekursbehauptung, an der Fällung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung habe ein Senatsmitglied teilgenommen, das sich selbst in einem vor drei Jahren anhängig gewesenen Verfahren für befangen erklärt habe, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, weil aus den im Rekurs (ohne Bezeichnung des Gerichtes) genannten Akten hervorgeht, daß der betroffene Richter in einem gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber und einen Rechtsanwalt wegen Paragraph 146, ff StGB anhängig gewesenen Strafverfahren sich wegen langjähriger beruflicher und auch persönlicher Kontakte zum mitbeschuldigten Rechtsanwalt als befangen erklärte, in Ansehung der Person des nunmehrigen Ablehnungswerbers aber selbst keine Befangenheitserklärung abgab, noch Befangenheitsumstände als gegeben angenommen wurden.
Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.