Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 3 Abs. 1 KSchG kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden, wobei die Frist mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen beginnt. Tritt der Verbraucher nach § 3 KSchG vom Vertrag zurück, hat der Unternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 KSchG Zug um Zug alle empfangenen Leistungen ... zurückzuerstatten.Nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden, wobei die Frist mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen beginnt. Tritt der Verbraucher nach Paragraph 3, KSchG vom Vertrag zurück, hat der Unternehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Zug um Zug alle empfangenen Leistungen ... zurückzuerstatten.
Selbst dann, wenn man den Satz: "Die Annullierungsfrist beträgt eine Woche" auf dem Bestellschein für sich allein betrachtete, könnte darin eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 3 Abs. 1 KSchG nicht erblickt werden. Wollte man auch Annullierung und Rücktritt gleichsetzen, fehlte doch jeder Hinweis zumindest darauf, wann die einwöchige Frist zu laufen beginnt. Im Zusammenhalt mit dem dieser Fristsetzung unmittelbar vorangestellten Satz: "Die Annullierung der Bestellung beträgt 6/8 des Verkaufspreises" aber mußte für die Kläger der Eindruck entstehen, daß sie zwar "die Bestellung annullieren" könnten, dies jedoch nur innerhalb einer Woche und mit der Folge, daß sie 6/8 des Verkaufspreises gleichwohl zu zahlen haben. Daß dies den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entspricht, bedarf nach der Zitierung der §§ 3 und 4 KSchG keiner weiteren Erörterung. Sollte der Beklagte den Inhalt der Belehrungen anders verstanden wissen wollen, ist dies unerheblich; denn bei Beurteilung der Tragweite einer in einer Urkunde abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es nicht darauf an, was die Partei bei Abgabe der Erklärung gewollt hat, sondern allein darauf, welche Bedeutung der Vertragsgegner der Erklärung seines Partners nach deren Wortlaut (unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes) bei objektiver Beurteilung beiliegen mußte (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 78 f.; Arb. 8904 u.v. a.).Selbst dann, wenn man den Satz: "Die Annullierungsfrist beträgt eine Woche" auf dem Bestellschein für sich allein betrachtete, könnte darin eine Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht erblickt werden. Wollte man auch Annullierung und Rücktritt gleichsetzen, fehlte doch jeder Hinweis zumindest darauf, wann die einwöchige Frist zu laufen beginnt. Im Zusammenhalt mit dem dieser Fristsetzung unmittelbar vorangestellten Satz: "Die Annullierung der Bestellung beträgt 6/8 des Verkaufspreises" aber mußte für die Kläger der Eindruck entstehen, daß sie zwar "die Bestellung annullieren" könnten, dies jedoch nur innerhalb einer Woche und mit der Folge, daß sie 6/8 des Verkaufspreises gleichwohl zu zahlen haben. Daß dies den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entspricht, bedarf nach der Zitierung der Paragraphen 3 und 4 KSchG keiner weiteren Erörterung. Sollte der Beklagte den Inhalt der Belehrungen anders verstanden wissen wollen, ist dies unerheblich; denn bei Beurteilung der Tragweite einer in einer Urkunde abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es nicht darauf an, was die Partei bei Abgabe der Erklärung gewollt hat, sondern allein darauf, welche Bedeutung der Vertragsgegner der Erklärung seines Partners nach deren Wortlaut (unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes) bei objektiver Beurteilung beiliegen mußte vergleiche Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 78 f.; Arb. 8904 u.v. a.).
Mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Rücktrittsrecht waren die Kläger berechtigt, dieses spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages auszuüben (§ 3 Abs. 1 letzter Satz KSchG; Koziol - Welser a.a.O. 389 f.). Der Vertrag zwischen den Streitteilen ist mit Einlangen der Auftragsbestätigung vom 6. Oktober 1980 bei den Klägern zustande gekommen. Der Rücktritt vom 20. Oktober 1980 erfolgte deshalb fristgerecht.Mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Rücktrittsrecht waren die Kläger berechtigt, dieses spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages auszuüben (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz KSchG; Koziol - Welser a.a.O. 389 f.). Der Vertrag zwischen den Streitteilen ist mit Einlangen der Auftragsbestätigung vom 6. Oktober 1980 bei den Klägern zustande gekommen. Der Rücktritt vom 20. Oktober 1980 erfolgte deshalb fristgerecht.
Der Ansicht des Beklagten, es sei lediglich der Zweitkläger als Besteller aufgetreten und daher zur Rückforderung der Anzahlung legitimiert, weil nur dieser den Bestellschein unterfertigt habe, vermag der OGH nicht beizupflichten. Auf dem Bestellschein wird als "Käufer" (Besteller) nicht der Zweitkläger, sondern "Familie K" angeführt und eben diese (und nicht nur der Zweitkläger) wurde vom Beklagten bei der Auftragsbestätigung auch als sein Vertragspartner angesehen, da er sie nicht an den Zweitkläger, sondern an die "Familie K" richtete. Schriftlichkeit ist kein Formerfordernis eines Kaufvertrages (nicht einmal dann, wenn er eine Liegenschaft betrifft; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 218 f.) oder eines Werkvertrages (Adler - Höller in Klang[2] V, 173). Der Beklagte hat im übrigen nicht behauptet, daß ein Vertrag mit der Erstklägerin nicht zustande gekommen sei, sondern lediglich, daß die Erstklägerin die Bestellung nicht unterfertigt habe; dies aber ist ohne weitere Bedeutung, wenn die Erstklägerin nicht geltend macht, eine Bestellung nicht getätigt zu haben.Der Ansicht des Beklagten, es sei lediglich der Zweitkläger als Besteller aufgetreten und daher zur Rückforderung der Anzahlung legitimiert, weil nur dieser den Bestellschein unterfertigt habe, vermag der OGH nicht beizupflichten. Auf dem Bestellschein wird als "Käufer" (Besteller) nicht der Zweitkläger, sondern "Familie K" angeführt und eben diese (und nicht nur der Zweitkläger) wurde vom Beklagten bei der Auftragsbestätigung auch als sein Vertragspartner angesehen, da er sie nicht an den Zweitkläger, sondern an die "Familie K" richtete. Schriftlichkeit ist kein Formerfordernis eines Kaufvertrages (nicht einmal dann, wenn er eine Liegenschaft betrifft; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 218 f.) oder eines Werkvertrages (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 173). Der Beklagte hat im übrigen nicht behauptet, daß ein Vertrag mit der Erstklägerin nicht zustande gekommen sei, sondern lediglich, daß die Erstklägerin die Bestellung nicht unterfertigt habe; dies aber ist ohne weitere Bedeutung, wenn die Erstklägerin nicht geltend macht, eine Bestellung nicht getätigt zu haben.