Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Verfehlt sind die Ausführungen der Beklagten darüber, dass die von ihr vorgenommene Verpachtung den Tatbestand des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 10 MietG bzw des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht herstelle. Eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses ist nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Verfehlt sind die Ausführungen der Beklagten darüber, dass die von ihr vorgenommene Verpachtung den Tatbestand des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG bzw des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht herstelle. Eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses ist nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Mieter und Pächter nach § 1098 ABGB berechtigt sind, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach diesem (ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters) jegliche Weitergabe des Mietobjekts, auch im Wege der Veräußerung oder Verpachtung des darin betriebenen Unternehmens, verboten wird, ist daher grundsätzlich zulässig und zwischen den Parteien verbindlich (Sobalik in ÖJZ 1969, 203; EvBl 1975/289). Für ein Bestandverhältnis, auf das die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind, oder das nur den Kündigungsbeschränkungen dieser Gesetze unterliegt, gilt ein vertragliches Weitergabeverbot zufolge § 1098 ABGB ohne jede Einschränkung (EvBl 1973/220). Bei allen anderen Bestandverhältnissen ist das vertragliche Verbot der Untervermietung durch die Bestimmungen des § 18a MietG bzw des wörtlich gleichlautenden § 11 Abs 1 MRG in erheblicher Weise, und zwar auf die dort angeführten wichtigen Gründe, eingeschränkt worden. § 18a MietG und § 11 MRG betreffen jedoch nach ihrem Wortlaut nur ein vertragliches Verbot der Untervermietung, nicht auch andere vertraglich verbotene Formen der Gebrauchsüberlassung, wie etwa der Überlassung gemieteter Geschäftsräume an dritte Personen durch Verpachtung des vom Mieter darin betriebenen Unternehmens (Sobalik aaO 204, MietSlg 22.320). Ein vertragliches Verbot der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist daher zulässig und verbindlich. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den Vermieter, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustands zu begehren (EvBl 1975/289, iglS MietSlg 30.129 ua).Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Mieter und Pächter nach Paragraph 1098, ABGB berechtigt sind, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach diesem (ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters) jegliche Weitergabe des Mietobjekts, auch im Wege der Veräußerung oder Verpachtung des darin betriebenen Unternehmens, verboten wird, ist daher grundsätzlich zulässig und zwischen den Parteien verbindlich (Sobalik in ÖJZ 1969, 203; EvBl 1975/289). Für ein Bestandverhältnis, auf das die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind, oder das nur den Kündigungsbeschränkungen dieser Gesetze unterliegt, gilt ein vertragliches Weitergabeverbot zufolge Paragraph 1098, ABGB ohne jede Einschränkung (EvBl 1973/220). Bei allen anderen Bestandverhältnissen ist das vertragliche Verbot der Untervermietung durch die Bestimmungen des Paragraph 18 a, MietG bzw des wörtlich gleichlautenden Paragraph 11, Absatz eins, MRG in erheblicher Weise, und zwar auf die dort angeführten wichtigen Gründe, eingeschränkt worden. Paragraph 18 a, MietG und Paragraph 11, MRG betreffen jedoch nach ihrem Wortlaut nur ein vertragliches Verbot der Untervermietung, nicht auch andere vertraglich verbotene Formen der Gebrauchsüberlassung, wie etwa der Überlassung gemieteter Geschäftsräume an dritte Personen durch Verpachtung des vom Mieter darin betriebenen Unternehmens (Sobalik aaO 204, MietSlg 22.320). Ein vertragliches Verbot der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist daher zulässig und verbindlich. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den Vermieter, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustands zu begehren (EvBl 1975/289, iglS MietSlg 30.129 ua).
Eine extensive Auslegung der Bestimmungen des § 11 Abs 1 MRG dadurch, dass etwa anstelle des Begriffs der „Untervermietung“ jener der „Weitergabe“ (in welcher Form auch immer) gesetzt wird, würde zu keinem anderen Ergebnis führen; denn in diesem Fall könnte sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Weitergabe dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weitergabe vorliegt, wobei ein wichtiger Grund unter anderem (Z 1) dann gegeben wäre, wenn der Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben wird; dies aber wird von der Beklagten gar nicht bestritten.Eine extensive Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, MRG dadurch, dass etwa anstelle des Begriffs der „Untervermietung“ jener der „Weitergabe“ (in welcher Form auch immer) gesetzt wird, würde zu keinem anderen Ergebnis führen; denn in diesem Fall könnte sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Weitergabe dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weitergabe vorliegt, wobei ein wichtiger Grund unter anderem (Ziffer eins,) dann gegeben wäre, wenn der Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben wird; dies aber wird von der Beklagten gar nicht bestritten.
Nicht verständlich ist es, wieso die Beklagte mit ihrem Hinweis in Punkt 4 der Revisionsausführungen, die Bestimmungen der §§ 18a MietG und 11 MRG bezögen sich nur auf das vertragliche Verbot der Untervermietung, nicht auch der Verpachtung, etwas für ihren Standpunkt gewinnen möchte. Die Beklagte übersieht offensichtlich, dass die §§ 18a MietG und 11 MRG zwar das nach § 1098 ABGB ohne weitere Begründung mögliche vertragliche Verbot der Untervermietung wesentlich beschränken, nicht aber auch das Verbot einer anderen vertraglich verbotenen Form der Gebrauchsüberlassung (Sobalik aaO), und argumentiert damit gegen ihren eigenen Standpunkt.Nicht verständlich ist es, wieso die Beklagte mit ihrem Hinweis in Punkt 4 der Revisionsausführungen, die Bestimmungen der Paragraphen 18 a, MietG und 11 MRG bezögen sich nur auf das vertragliche Verbot der Untervermietung, nicht auch der Verpachtung, etwas für ihren Standpunkt gewinnen möchte. Die Beklagte übersieht offensichtlich, dass die Paragraphen 18 a, MietG und 11 MRG zwar das nach Paragraph 1098, ABGB ohne weitere Begründung mögliche vertragliche Verbot der Untervermietung wesentlich beschränken, nicht aber auch das Verbot einer anderen vertraglich verbotenen Form der Gebrauchsüberlassung (Sobalik aaO), und argumentiert damit gegen ihren eigenen Standpunkt.
Der Versuch der Beklagten, die Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen Verpachtung damit zu rechtfertigen, dass § 12 Abs 3 MRG sogar die Unternehmensveräußerung zulasse, scheitert daran, dass § 12 Abs 3 MRG einen durchaus verschiedenartigen Sachverhalt regelt. § 12 Abs 3 MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt – worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann (Würth-Zingher, Mietrechtsgesetz, Anm 4 zu § 12) – die Folge, dass die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und dass der Vermieter vom Erwerber – unter den dort beschriebenen Voraussetzungen – eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Verpachtung aber beinhaltet keine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen und daher auch keinen Übergang der Hauptmietrechte am Bestandgegenstand. Der Vermieter kann deshalb auch eine Erhöhung des Hauptmietzinses nicht begehren.Der Versuch der Beklagten, die Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen Verpachtung damit zu rechtfertigen, dass Paragraph 12, Absatz 3, MRG sogar die Unternehmensveräußerung zulasse, scheitert daran, dass Paragraph 12, Absatz 3, MRG einen durchaus verschiedenartigen Sachverhalt regelt. Paragraph 12, Absatz 3, MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt – worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann (Würth-Zingher, Mietrechtsgesetz, Anmerkung 4, zu Paragraph 12,) – die Folge, dass die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und dass der Vermieter vom Erwerber – unter den dort beschriebenen Voraussetzungen – eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Verpachtung aber beinhaltet keine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen und daher auch keinen Übergang der Hauptmietrechte am Bestandgegenstand. Der Vermieter kann deshalb auch eine Erhöhung des Hauptmietzinses nicht begehren.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.