Rechtssatz RS0070062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070062
Entscheidungsdatum
07.04.2000
Rechtssatz
§ 12 Abs 3 MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt - worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann - nicht aber an die Verpachtung an.Paragraph 12, Absatz 3, MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt - worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann - nicht aber an die Verpachtung an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 647/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 647/84
- 1 Ob 614/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 614/85
- 6 Ob 613/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 613/88
- 7 Ob 521/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 521/89
Veröff: RdW 1989,222 = WoBl 1989,118 (Würth)
- 1 Ob 685/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
Auch; nur: § 12 Abs 3 MRG knüpft an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt - worunter nur die endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden kann. (T1) Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T2); Veröff: SZ 73/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070062
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0070OB00647_8400000_001