Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), weil das Berufungsgericht bei der Lösung von Rechtsfragen des Verfahrensrechtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), weil das Berufungsgericht bei der Lösung von Rechtsfragen des Verfahrensrechtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Streitgegenstand im führenden Akt über den vom Kläger selbst angegebenen Wert des Streitgegenstandes hinaus höher bewertet hat, so ist sie darauf zu verweisen, daß eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Streitwertangabe des Klägers gemäß § 500 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht bestanden hat. Da überdies eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegt, hatte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO den Streitwert zwingend mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten. Im übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung die Streitwerte von zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbeschränkungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zusammenzurechnen (MietSlg 38.789 mwN).Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Streitgegenstand im führenden Akt über den vom Kläger selbst angegebenen Wert des Streitgegenstandes hinaus höher bewertet hat, so ist sie darauf zu verweisen, daß eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Streitwertangabe des Klägers gemäß Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht bestanden hat. Da überdies eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vorliegt, hatte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO den Streitwert zwingend mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten. Im übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung die Streitwerte von zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbeschränkungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zusammenzurechnen (MietSlg 38.789 mwN).
Die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil sein angeblich übergangener Beweisantrag nicht im führenden, sondern im verbundenen Akt gestellt worden ist und daher ausschließlich - wie überhaupt die Berufung des Klägers - das Kündigungsverfahren betroffen hat.
Zutreffend macht der Kläger aber in seiner Rechtsrüge einen nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund geltend, wenn er darauf verweist, das Berufungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Unterlassungsanspruch verneint. Da diese Fragen des Verfahrensrechtes eng verknüpft sind mit der jeweiligen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage, muß zunächst auf diese näher eingegangen werden:Zutreffend macht der Kläger aber in seiner Rechtsrüge einen nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund geltend, wenn er darauf verweist, das Berufungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Unterlassungsanspruch verneint. Da diese Fragen des Verfahrensrechtes eng verknüpft sind mit der jeweiligen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage, muß zunächst auf diese näher eingegangen werden:
Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten wurde lange vor dem mit 1. Jänner 1982 in Kraft getretenen Mietrechtsgesetz (§ 58 Abs 1) abgeschlossen. Dieses Gesetz gilt daher, weil für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen keine Sonderregelung eingreift, gemäß § 43 Abs 1 MRG auch für den vorliegenden "Altvertrag". Nunmehr knüpft § 12 Abs 3 MRG an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt, die Folge, daß die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und der Vermieter vom Erwerber - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Hiebei handelt es sich um relativ zwingendes Recht, das nicht zu Ungunsten des Mieters abdingbar ist. Diese Bestimmung normiert nämlich bei Vorliegen der in ihr genannten Voraussetzungen einen unabhängig vom Willen der Vertragspartner ex lege eintretenden Vertragsübergang (MietSlg 36.276/45, 36.279/12 mwN). Innerhalb des Anwendungsbereiches des § 12 Abs 3 MRG sind daher nunmehr mietvertragliche Abtretungs-("Weitergabe")Verbote wirkungslos (Würth in Rummel, ABGB Rz 8 zu § 12 MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG 324 mwH in FN 258). § 12 Abs 3 MRG ist aber nur bei der "Veräußerung" eines Unternehmens anwendbar. Darunter kann nur eine endgültige Übertragung des Unternehmens, zB durch Kauf, Schenkung, Übergabsvertrag, Leibrentenvertrag, verstanden werden. Keine Veräußerung liegt also in der gänzlichen Untervermietung der Geschäftsräumlichkeiten oder in der Überlassung des darin vom Mieter betriebenen Unternehmens zur bloßen Nutzung im Wege einer Verpachtung (Würth aaO; Fenyves aaO 320 mwH in FN 231; MietSlg 36.271, 37.274).Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten wurde lange vor dem mit 1. Jänner 1982 in Kraft getretenen Mietrechtsgesetz (Paragraph 58, Absatz eins,) abgeschlossen. Dieses Gesetz gilt daher, weil für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen keine Sonderregelung eingreift, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch für den vorliegenden "Altvertrag". Nunmehr knüpft Paragraph 12, Absatz 3, MRG an die Veräußerung eines Unternehmens, das der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betreibt, die Folge, daß die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses an den Erwerber des Unternehmens übergehen und der Vermieter vom Erwerber - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen kann. Hiebei handelt es sich um relativ zwingendes Recht, das nicht zu Ungunsten des Mieters abdingbar ist. Diese Bestimmung normiert nämlich bei Vorliegen der in ihr genannten Voraussetzungen einen unabhängig vom Willen der Vertragspartner ex lege eintretenden Vertragsübergang (MietSlg 36.276/45, 36.279/12 mwN). Innerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sind daher nunmehr mietvertragliche Abtretungs-("Weitergabe")Verbote wirkungslos (Würth in Rummel, ABGB Rz 8 zu Paragraph 12, MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG 324 mwH in FN 258). Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist aber nur bei der "Veräußerung" eines Unternehmens anwendbar. Darunter kann nur eine endgültige Übertragung des Unternehmens, zB durch Kauf, Schenkung, Übergabsvertrag, Leibrentenvertrag, verstanden werden. Keine Veräußerung liegt also in der gänzlichen Untervermietung der Geschäftsräumlichkeiten oder in der Überlassung des darin vom Mieter betriebenen Unternehmens zur bloßen Nutzung im Wege einer Verpachtung (Würth aaO; Fenyves aaO 320 mwH in FN 231; MietSlg 36.271, 37.274).
Hier haben sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG - auch nicht in der Form, daß von der Beklagten ein Scheingeschäft geschlossen worden wäre, hinter dem sich in Wirklichkeit eine Unternehmensveräußerung verborgen hätte (§ 916 ABGB; vgl. dazu Fenyves aaO 322; ebenso MietSlg 36.276/45 für den umgekehrten Fall einer "Scheinveräußerung") - berufen. Für diesen Fall wäre dem Klagebegehren im führenden Akt nach den bisherigen Ausführungen auch bereits jegliche Grundlage entzogen. Es ist daher nur zu prüfen, welche Wirkung ein vertragliches Untermietverbot nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes hat. Dabei normiert § 11 MRG ausdrücklich nur Schranken für die Zulässigkeit der Untervermietung, erwähnt aber die Verpachtung oder Unterverpachtung eines Unternehmens, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, nicht. Da § 11 Abs 1 Z 1 MRG als wichtigen Grund gegen die Untervermietung den Fall vorsieht, daß der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, wie es bei Unternehmensverpachtung, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, zutrifft, stünde auch § 11 MRG einer Berufung des Vermieters auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nicht entgegen (MietSlg 37.274). Auch im Anwendungsbereich des neuen Rechtes sind daher vertragliche Verbote der gänzlichen Untervermietung des Mietgegenstandes und der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens stets zulässig und verbindlich (MietSlg 36.271, 37.274). Sie haben weiterhin genau dieselben Wirkungen, die ihnen von der Judikatur während der Geltung des Mietengesetzes beigemessen worden sind (Fenyves aaO 324). Danach muß aber im vorliegenden Fall nicht mehr näher geprüft werden, ob die Beklagte mit dem Abschluß des am 1. Jänner 1987 wirksam gewordenen Vertrages vom 12. August 1986 eine Geschäftsraumuntervermietung oder eine Unternehmensverpachtung vorgenommen hat. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, daß Klauseln in Mietverträgen, mit denen eine Untervermietung an die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters geknüpft wird, gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dazu von den Parteien nichts näheres gesprochen worden ist, nur dahin verstanden werden können, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein sollte (Fenyves aaO 318 und die unter FN 220 angeführte Rechtsprechung). Der redlichen Mietvertragsparteien zusinnbare Zweck eines solchen Verbotes kann es nämlich nicht sein, die Rechtsform zu treffen, sondern vielmehr die faktische Überlassung des Gebrauches an den Dritten zu verhindern (vgl. MietSlg 26.114, 27.324/3, 37.274 ua). Es entspricht ebenso der herrschenden Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen ein solches vertragliches Verbot den Vermieter berechtigt, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren (Würth aaO Rz 13 zu § 1098; Fenyves aaO 317; MietSlg 27.324/3, 30.129, 31.342, 36.271, 38.175 ua), wobei allerdings letzteres kaum vollstreckbar ist, weil hiezu die Zustimmung des Erwerbers nötig wäre (vgl. MietSlg 29.712 ua). Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 34.726, 36.760 ua) und herrschender Lehre (Fasching, Komm., III, 663 f; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 24 f; Fasching, Lehrbuch Rz 1069) ist ein Unterlassungsbegehren nur dann berechtigt, wenn und so lange die Gefahr eines künftigen Zuwiderhandelns, also die Gefahr der Eingriffswiederholung besteht. Die Wiederholungsgefahr muß auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein. Sie ist dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 51/87; MietSlg 36.760 ua). Nicht der Kläger hat das Vorhandensein, sondern der Beklagte hat das Fehlen einer derartigen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (ÖBl. 1981, 122). Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, sind keine engherzigen Maßstäbe anzuwenden. Sie wird grundsätzlich schon dann anzunehmen sein, wenn der Beklagte - wie hier - auch im Rechtsstreit weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (vgl. SZ 48/45; SZ 50/111; MietSlg 35.768/23, 36.760; ÖBl. 1984, 161 uva). Es hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Abweichung von diesen Grundsätzen zu Unrecht die ernste Besorgnis weiterer Vertragsverletzungen durch die Beklagte verneint, weil diese bis zuletzt an der Auffassung festgehalten hat, sie sei zur beanstandeten Handlung berechtigt. Auch aus dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte beabsichtige im Hinblick auf ihr Alter von 55 Jahren und die bereits erfolgte Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung nicht mehr die Wiedereröffnung des von ihr betriebenen Unternehmens, läßt sich noch kein endgültiger Wegfall der Wiederholungsgefahr ableiten. Dies ist vielmehr gerade ein Indiz dafür, daß die Beklagte im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses, welche schon wegen des ab 31. Dezember 1993 bestehenden Kündigungsrechtes der Pächterin, aber auch wegen der sofortigen Auflösbarkeit bei qualifiziertem Zinsrückstand der Pächterin und wegen der von vornherein nicht schlechthin ausschließbaren jederzeitigen Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nicht als gänzlich fernliegend außer Betracht bleiben durfte, ihrer Unterlassungspflicht auch in Zukunft zuwiderhandeln werde.Hier haben sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG - auch nicht in der Form, daß von der Beklagten ein Scheingeschäft geschlossen worden wäre, hinter dem sich in Wirklichkeit eine Unternehmensveräußerung verborgen hätte (Paragraph 916, ABGB; vergleiche dazu Fenyves aaO 322; ebenso MietSlg 36.276/45 für den umgekehrten Fall einer "Scheinveräußerung") - berufen. Für diesen Fall wäre dem Klagebegehren im führenden Akt nach den bisherigen Ausführungen auch bereits jegliche Grundlage entzogen. Es ist daher nur zu prüfen, welche Wirkung ein vertragliches Untermietverbot nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes hat. Dabei normiert Paragraph 11, MRG ausdrücklich nur Schranken für die Zulässigkeit der Untervermietung, erwähnt aber die Verpachtung oder Unterverpachtung eines Unternehmens, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, nicht. Da Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als wichtigen Grund gegen die Untervermietung den Fall vorsieht, daß der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, wie es bei Unternehmensverpachtung, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, zutrifft, stünde auch Paragraph 11, MRG einer Berufung des Vermieters auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nicht entgegen (MietSlg 37.274). Auch im Anwendungsbereich des neuen Rechtes sind daher vertragliche Verbote der gänzlichen Untervermietung des Mietgegenstandes und der Überlassung der Mieträumlichkeiten im Wege der Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens stets zulässig und verbindlich (MietSlg 36.271, 37.274). Sie haben weiterhin genau dieselben Wirkungen, die ihnen von der Judikatur während der Geltung des Mietengesetzes beigemessen worden sind (Fenyves aaO 324). Danach muß aber im vorliegenden Fall nicht mehr näher geprüft werden, ob die Beklagte mit dem Abschluß des am 1. Jänner 1987 wirksam gewordenen Vertrages vom 12. August 1986 eine Geschäftsraumuntervermietung oder eine Unternehmensverpachtung vorgenommen hat. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, daß Klauseln in Mietverträgen, mit denen eine Untervermietung an die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters geknüpft wird, gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dazu von den Parteien nichts näheres gesprochen worden ist, nur dahin verstanden werden können, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein sollte (Fenyves aaO 318 und die unter FN 220 angeführte Rechtsprechung). Der redlichen Mietvertragsparteien zusinnbare Zweck eines solchen Verbotes kann es nämlich nicht sein, die Rechtsform zu treffen, sondern vielmehr die faktische Überlassung des Gebrauches an den Dritten zu verhindern vergleiche MietSlg 26.114, 27.324/3, 37.274 ua). Es entspricht ebenso der herrschenden Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen ein solches vertragliches Verbot den Vermieter berechtigt, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu begehren (Würth aaO Rz 13 zu Paragraph 1098,; Fenyves aaO 317; MietSlg 27.324/3, 30.129, 31.342, 36.271, 38.175 ua), wobei allerdings letzteres kaum vollstreckbar ist, weil hiezu die Zustimmung des Erwerbers nötig wäre vergleiche MietSlg 29.712 ua). Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 34.726, 36.760 ua) und herrschender Lehre (Fasching, Komm., römisch drei, 663 f; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 24 f; Fasching, Lehrbuch Rz 1069) ist ein Unterlassungsbegehren nur dann berechtigt, wenn und so lange die Gefahr eines künftigen Zuwiderhandelns, also die Gefahr der Eingriffswiederholung besteht. Die Wiederholungsgefahr muß auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein. Sie ist dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 51/87; MietSlg 36.760 ua). Nicht der Kläger hat das Vorhandensein, sondern der Beklagte hat das Fehlen einer derartigen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (ÖBl. 1981, 122). Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, sind keine engherzigen Maßstäbe anzuwenden. Sie wird grundsätzlich schon dann anzunehmen sein, wenn der Beklagte - wie hier - auch im Rechtsstreit weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein vergleiche SZ 48/45; SZ 50/111; MietSlg 35.768/23, 36.760; ÖBl. 1984, 161 uva). Es hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Abweichung von diesen Grundsätzen zu Unrecht die ernste Besorgnis weiterer Vertragsverletzungen durch die Beklagte verneint, weil diese bis zuletzt an der Auffassung festgehalten hat, sie sei zur beanstandeten Handlung berechtigt. Auch aus dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte beabsichtige im Hinblick auf ihr Alter von 55 Jahren und die bereits erfolgte Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung nicht mehr die Wiedereröffnung des von ihr betriebenen Unternehmens, läßt sich noch kein endgültiger Wegfall der Wiederholungsgefahr ableiten. Dies ist vielmehr gerade ein Indiz dafür, daß die Beklagte im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses, welche schon wegen des ab 31. Dezember 1993 bestehenden Kündigungsrechtes der Pächterin, aber auch wegen der sofortigen Auflösbarkeit bei qualifiziertem Zinsrückstand der Pächterin und wegen der von vornherein nicht schlechthin ausschließbaren jederzeitigen Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nicht als gänzlich fernliegend außer Betracht bleiben durfte, ihrer Unterlassungspflicht auch in Zukunft zuwiderhandeln werde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber aucht trotz des Leistungsbegehrens das gestellte Feststellungsbegehren zulässig. Dieses richtete sich gar nicht auf eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (vgl. dazu MietSlg 31.691), sondern ausschließlich auf die Feststellung, daß die Beklagte mit ihrer Vorgangsweise den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag in seinem Punkt V. verletzt habe. Das Feststellungsurteil soll durch Klarstellung der Rechtsgrundlage die Voraussetzungen für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen schaffen. Die Feststellungsklage ist daher überall dort zuzulassen, wo mit der Leistungsklage nur einzelne, aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden können, das Begehren auf Feststellung also geeignet ist, die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien ein für allemal klarzustellen, die objektive Ungewißheit über das Bestehen und den Umfang des Anspruches zu beseitigen und auf diese Weise künftige Leistungsprozesse abzuschneiden (JBl 1980, 31; MietSlg 34.727 ua). Insoweit vermag die Feststellungsklage das zugrundeliegende streitige Rechtsverhältnis grundlegend und bindend für alle künftigen Streitigkeiten über dieses Rechtsverhältnis und die daraus abgeleiteten Ansprüche zwischen denselben Parteien zu lösen, während die im Zuge eines Leistungsprozesses getroffene Feststellung des Richters über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für Folgeprozesse nicht bindet (Fasching, Lehrbuch Rz 1072). Es kommt daher nicht darauf an, daß bei Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis der Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als Vorfrage geprüft werden kann (MietSlg 34.727). Nur dann, wenn die Leistungsklage alles bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird, ist diese neben der Leistungsklage unzulässig (Fasching aaO Rz 1101; JBl 1980, 31; MietSlg 38.768 ua). Ein solcher Fall liegt aber nach dem bisher Gesagten hier nicht vor, weshalb neben dem Unterlassungsbegehren auch das Feststellungsbegehren schon deshalb zulässig war, um für die Zukunft zwischen den Streitteilen Klarheit über die von der Beklagten bestrittene Verletzung des Mietvertrages zu schaffen (vgl. MietSlg 27.324/3).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber aucht trotz des Leistungsbegehrens das gestellte Feststellungsbegehren zulässig. Dieses richtete sich gar nicht auf eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden vergleiche dazu MietSlg 31.691), sondern ausschließlich auf die Feststellung, daß die Beklagte mit ihrer Vorgangsweise den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag in seinem Punkt römisch fünf. verletzt habe. Das Feststellungsurteil soll durch Klarstellung der Rechtsgrundlage die Voraussetzungen für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen schaffen. Die Feststellungsklage ist daher überall dort zuzulassen, wo mit der Leistungsklage nur einzelne, aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden können, das Begehren auf Feststellung also geeignet ist, die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien ein für allemal klarzustellen, die objektive Ungewißheit über das Bestehen und den Umfang des Anspruches zu beseitigen und auf diese Weise künftige Leistungsprozesse abzuschneiden (JBl 1980, 31; MietSlg 34.727 ua). Insoweit vermag die Feststellungsklage das zugrundeliegende streitige Rechtsverhältnis grundlegend und bindend für alle künftigen Streitigkeiten über dieses Rechtsverhältnis und die daraus abgeleiteten Ansprüche zwischen denselben Parteien zu lösen, während die im Zuge eines Leistungsprozesses getroffene Feststellung des Richters über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für Folgeprozesse nicht bindet (Fasching, Lehrbuch Rz 1072). Es kommt daher nicht darauf an, daß bei Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis der Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als Vorfrage geprüft werden kann (MietSlg 34.727). Nur dann, wenn die Leistungsklage alles bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird, ist diese neben der Leistungsklage unzulässig (Fasching aaO Rz 1101; JBl 1980, 31; MietSlg 38.768 ua). Ein solcher Fall liegt aber nach dem bisher Gesagten hier nicht vor, weshalb neben dem Unterlassungsbegehren auch das Feststellungsbegehren schon deshalb zulässig war, um für die Zukunft zwischen den Streitteilen Klarheit über die von der Beklagten bestrittene Verletzung des Mietvertrages zu schaffen vergleiche MietSlg 27.324/3).
Es war daher aus allen diesen Gründen in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichtes im führenden Akt (Punkt 2 des Urteilsspruches und im Kostenpunkt) wiederherzustellen. Nach diesem Ergebnis des Rechtsstreites sind nunmehr beide Berufungen erfolglos geblieben, weshalb auch eine Neufestsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens zu erfolgen hat. Danach hat gemäß den §§ 41, 50 ZPO der Kläger der Beklagten die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung ON 14 und die Beklagte dem Kläger die mit S 1.510,08 (darin enthalten S 137,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung ON 13 zu ersetzen. Was die Kosten der mündlichen Berufungsverhandlung anlangt, so waren beide Streitteile nunmehr jeweils mit der Abwehr der gegnerischen Berufung erfolgreich. Bemessungsgrundlage sind die zusammenzurechnenden Streitwerte der beiden verbundenen Verfahren, sohin ein Betrag von S 75.600,--, wobei jede Partei mit dem Verhältnis des Einzelstreitwertes der verbundenen Verfahren zum Gesamtstreitwert erfolgreich war, also im Verhältnis von rund 8 % (führender Akt) zu rund 92 % (verbundener Akt). Von den mit S 4.714,60 (darin enthalten S 428,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Beklagten für die mündliche Berufungsverhandlung hat ihr daher der Kläger 92 %, das sind S 4.337,43 (darin enthalten S 394,31 Umsatzsteuer), zu ersetzen. Umgekehrt hat die Beklagte dem Kläger von dem auf Grund seiner niedrigeren Kostenverzeichnung mit nur S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten für die mündliche Berufungsverhandlung 8 %, das sind S 226,38 (darin enthalten S 20,58 Umsatzsteuer), zu ersetzen. Insgesamt haben daher der Kläger der Beklagten S 7.167,18 (darin enthalten S 651,56 Umsatzsteuer) und die Beklagte dem Kläger S 1.736,46 (darin enthalten S 157,86 Umsatzsteuer) an Gesamtkosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, was einen rechnungsmäßigen Kostenersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger von S 5.430,72 (darin enthalten S 809,42 Umsatzsteuer) ergibt.Es war daher aus allen diesen Gründen in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichtes im führenden Akt (Punkt 2 des Urteilsspruches und im Kostenpunkt) wiederherzustellen. Nach diesem Ergebnis des Rechtsstreites sind nunmehr beide Berufungen erfolglos geblieben, weshalb auch eine Neufestsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens zu erfolgen hat. Danach hat gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO der Kläger der Beklagten die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung ON 14 und die Beklagte dem Kläger die mit S 1.510,08 (darin enthalten S 137,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung ON 13 zu ersetzen. Was die Kosten der mündlichen Berufungsverhandlung anlangt, so waren beide Streitteile nunmehr jeweils mit der Abwehr der gegnerischen Berufung erfolgreich. Bemessungsgrundlage sind die zusammenzurechnenden Streitwerte der beiden verbundenen Verfahren, sohin ein Betrag von S 75.600,--, wobei jede Partei mit dem Verhältnis des Einzelstreitwertes der verbundenen Verfahren zum Gesamtstreitwert erfolgreich war, also im Verhältnis von rund 8 % (führender Akt) zu rund 92 % (verbundener Akt). Von den mit S 4.714,60 (darin enthalten S 428,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Beklagten für die mündliche Berufungsverhandlung hat ihr daher der Kläger 92 %, das sind S 4.337,43 (darin enthalten S 394,31 Umsatzsteuer), zu ersetzen. Umgekehrt hat die Beklagte dem Kläger von dem auf Grund seiner niedrigeren Kostenverzeichnung mit nur S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten für die mündliche Berufungsverhandlung 8 %, das sind S 226,38 (darin enthalten S 20,58 Umsatzsteuer), zu ersetzen. Insgesamt haben daher der Kläger der Beklagten S 7.167,18 (darin enthalten S 651,56 Umsatzsteuer) und die Beklagte dem Kläger S 1.736,46 (darin enthalten S 157,86 Umsatzsteuer) an Gesamtkosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, was einen rechnungsmäßigen Kostenersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger von S 5.430,72 (darin enthalten S 809,42 Umsatzsteuer) ergibt.
Der Kostenausspruch im Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Danach hat die Beklagte dem obsiegenden Kläger die mit S 3.312,80 bestimmten Kosten des Verfahrens in dritter Instanz (darin enthalten S 1.500,-- Barauslagen und S 164,80 Umsatzsteuer) zu ersetzen. An Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz hat daher insgesamt der Kläger der Beklagten immer noch S 2.117,92 (darin enthalten S 644,62 Umsatzsteuer) zu ersetzen.Der Kostenausspruch im Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Danach hat die Beklagte dem obsiegenden Kläger die mit S 3.312,80 bestimmten Kosten des Verfahrens in dritter Instanz (darin enthalten S 1.500,-- Barauslagen und S 164,80 Umsatzsteuer) zu ersetzen. An Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz hat daher insgesamt der Kläger der Beklagten immer noch S 2.117,92 (darin enthalten S 644,62 Umsatzsteuer) zu ersetzen.