Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Beizupflichten ist der Revisionswerberin darin, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. April 1969, SZ 42/65, die Zulässigkeit eines Eigentumsvorbehaltes an einem veräußerten Unternehmen verneint und ausgesprochen hat, daß taugliches Objekt eines Eigentumsvorbehaltes nur Fahrnisse sein können. Dagegen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß ein Eigentumsvorbehalt insgesamt auch beim Unternehmenskauf zulässig sei, wobei allerdings bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bezüglich des Unternehmens konstruktiv die Einzelsachen so weit zu Sachgesamtheiten zusammenzufassen sind und darauf ein jeweils einheitlicher Eigentumsvorbehalt zu beziehen ist, als sie "an sich" Gegenstand eines einheitlichen Verfügungsgeschäftes des Eigentümers sein können (Aicher in Rummel ABGB Rdz 35 zu § 1063; Schwimann-Binder ABGB IV/1 Rdz 15 zu § 1063). Die Frage der Wirksamkeit des von den Parteien des Leibrentenvertrages bezüglich des ganzen Objektes vereinbarten Eigentumsvorbehaltes in bezug auf einzelne Unternehmensbestandteile kann hier jedoch unerörtert bleiben. Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so tritt er gemäß § 12 Abs. 3 MRG kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (MietSlg. XXXVI/12). Nach einhelliger Ansicht kann unter Veräußerung nur eine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden, wie durch Kauf, Schenkung, Übergabs- oder Leibrentenvertrag, Sicherungsübereignung etc., nicht aber auch eine Übertragung auf Zeit wie etwa durch Verpachtung (Würth in Rummel ABGB Rdz 8 zu § 12 MRG; Würth-Zingher, MRG2 55; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320 f). Eine Veräußerung setzt daher ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen. Auf eine solche Änderung und nicht bloß auf eine Übertragung auf Zeit ist aber ein Rechtsgeschäft auch dann gerichtet, wenn das Verfügungsgeschäft (die Übertragung) aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes aufschiebend bedingt erfolgt. Beim Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer durch Übergabe Rechtsbesitz, possessorischen Schutz gegen jedermann und ein besonderes, auch übertragbares Anwartschaftsrecht; lediglich sein Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt (Koziol-Welser8 II 144). Fraglich kann demnach nur sein, ob bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt der Mietrechtsübergang erst mit dem Eintritt der Bedingung, der vollständigen Bezahlung des Entgeltes, erfolgt. Den Widerstreit zwischen den Interessen des Vermieters an einer angemessenen Nutzung seines Eigentums und den Interessen des Mieters an einer Verwertung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens entschied die Rechtsprechung zugunsten des Mieters. Diese Rechtsprechung führte zu den sogenannten gespaltenen Schuldverhältnissen. Zweck des § 12 Abs. 3 MRG war es, das Entstehen solcher Schuldverhältnisse und der damit verbundenen Unsicherheiten zu verhindern und den Interessenwiderstreit einer sachgerechten Lösung zuzuführen (vgl. Würth aaO Rdz 7 zu § 12 MRG). Nach dem Regelungszweck kann es aber nicht darauf ankommen, ob ein Eigentumsvorbehalt zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens vereinbart wurde und ob die Übereignung von Bestandteilen des Unternehmens nur aufschiebend bedingt erfolgt, weil andernfalls wieder eine einem gespaltenen Mietverhältnis ähnliche Rechtslage gegeben wäre. Liegt ein auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtetes Rechtsgeschäft vor, tritt die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 MRG, der Eintritt des Erbwerbers in den Bestandvertrag, bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 57/191) auch dann ein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Der Eintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis erfolgt kraft Gesetzes, sodaß sich der Veräußerer auch die Mietrechte nicht wirksam vorbehalten kann (Würth aa0). Übergabe und Unternehmensfortführung sind im vorliegenden Fall nicht strittig. Dem zwischen der Beklagten und Maria K*** vereinbarten Mietrechtsvorbehalt kommt nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist daher die Beklagte ohne Rücksicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt (mag er nun zur Gänze unwirksam oder in Ansehung einzelner Bestandteile des Unternehmens wirksam sein) in das Bestandverhältnis eingetreten und daher auch passiv klagslegitimiert. Daraus folgt, daß der Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung abzuweisen ist, im übrigen aber die Urteile der Untergerichte zwecks Prüfung des strittigen Aufhebungsgrundes aufzuheben sind.Beizupflichten ist der Revisionswerberin darin, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. April 1969, SZ 42/65, die Zulässigkeit eines Eigentumsvorbehaltes an einem veräußerten Unternehmen verneint und ausgesprochen hat, daß taugliches Objekt eines Eigentumsvorbehaltes nur Fahrnisse sein können. Dagegen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß ein Eigentumsvorbehalt insgesamt auch beim Unternehmenskauf zulässig sei, wobei allerdings bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bezüglich des Unternehmens konstruktiv die Einzelsachen so weit zu Sachgesamtheiten zusammenzufassen sind und darauf ein jeweils einheitlicher Eigentumsvorbehalt zu beziehen ist, als sie "an sich" Gegenstand eines einheitlichen Verfügungsgeschäftes des Eigentümers sein können (Aicher in Rummel ABGB Rdz 35 zu Paragraph 1063,; Schwimann-Binder ABGB IV/1 Rdz 15 zu Paragraph 1063,). Die Frage der Wirksamkeit des von den Parteien des Leibrentenvertrages bezüglich des ganzen Objektes vereinbarten Eigentumsvorbehaltes in bezug auf einzelne Unternehmensbestandteile kann hier jedoch unerörtert bleiben. Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so tritt er gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (MietSlg. XXXVI/12). Nach einhelliger Ansicht kann unter Veräußerung nur eine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen verstanden werden, wie durch Kauf, Schenkung, Übergabs- oder Leibrentenvertrag, Sicherungsübereignung etc., nicht aber auch eine Übertragung auf Zeit wie etwa durch Verpachtung (Würth in Rummel ABGB Rdz 8 zu Paragraph 12, MRG; Würth-Zingher, MRG2 55; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320 f). Eine Veräußerung setzt daher ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen. Auf eine solche Änderung und nicht bloß auf eine Übertragung auf Zeit ist aber ein Rechtsgeschäft auch dann gerichtet, wenn das Verfügungsgeschäft (die Übertragung) aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes aufschiebend bedingt erfolgt. Beim Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer durch Übergabe Rechtsbesitz, possessorischen Schutz gegen jedermann und ein besonderes, auch übertragbares Anwartschaftsrecht; lediglich sein Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt (Koziol-Welser8 römisch zwei 144). Fraglich kann demnach nur sein, ob bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt der Mietrechtsübergang erst mit dem Eintritt der Bedingung, der vollständigen Bezahlung des Entgeltes, erfolgt. Den Widerstreit zwischen den Interessen des Vermieters an einer angemessenen Nutzung seines Eigentums und den Interessen des Mieters an einer Verwertung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens entschied die Rechtsprechung zugunsten des Mieters. Diese Rechtsprechung führte zu den sogenannten gespaltenen Schuldverhältnissen. Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, MRG war es, das Entstehen solcher Schuldverhältnisse und der damit verbundenen Unsicherheiten zu verhindern und den Interessenwiderstreit einer sachgerechten Lösung zuzuführen vergleiche Würth aaO Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG). Nach dem Regelungszweck kann es aber nicht darauf ankommen, ob ein Eigentumsvorbehalt zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens vereinbart wurde und ob die Übereignung von Bestandteilen des Unternehmens nur aufschiebend bedingt erfolgt, weil andernfalls wieder eine einem gespaltenen Mietverhältnis ähnliche Rechtslage gegeben wäre. Liegt ein auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtetes Rechtsgeschäft vor, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, der Eintritt des Erbwerbers in den Bestandvertrag, bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 57/191) auch dann ein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Der Eintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis erfolgt kraft Gesetzes, sodaß sich der Veräußerer auch die Mietrechte nicht wirksam vorbehalten kann (Würth aa0). Übergabe und Unternehmensfortführung sind im vorliegenden Fall nicht strittig. Dem zwischen der Beklagten und Maria K*** vereinbarten Mietrechtsvorbehalt kommt nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist daher die Beklagte ohne Rücksicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt (mag er nun zur Gänze unwirksam oder in Ansehung einzelner Bestandteile des Unternehmens wirksam sein) in das Bestandverhältnis eingetreten und daher auch passiv klagslegitimiert. Daraus folgt, daß der Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung abzuweisen ist, im übrigen aber die Urteile der Untergerichte zwecks Prüfung des strittigen Aufhebungsgrundes aufzuheben sind.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.