Rechtssatz RS0070481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070481
Entscheidungsdatum
07.04.2000
Rechtssatz
Liegt ein auf eine endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtetes Rechtsgeschäft vor, tritt die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG - der Eintritt des Erwerbes in den Bestandvertrag - bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch dann ein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt wirksam (etwa in Ansehung einzelner Unternehmensbestandteile) vereinbart wurde.Liegt ein auf eine endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtetes Rechtsgeschäft vor, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 12, Absatz 3, MRG - der Eintritt des Erwerbes in den Bestandvertrag - bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch dann ein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt wirksam (etwa in Ansehung einzelner Unternehmensbestandteile) vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 521/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 521/89
Veröff: RdW 1989,222 = WoBl 1989,118 (Würth)
- 1 Ob 685/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
Vgl aber; Beisatz: Es ist auf das auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtete, obligatorische Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Übergabe des Unternehmens, somit den Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung abzustellen. (T1) Veröff: SZ 64/127 = RdW 1994,109 = ecolex 1992,17
- 2 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 2 Ob 573/95
Auch; Veröff: SZ 69/222
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
Vgl aber; Beis wie T1
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T2); Veröff: SZ 73/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070481
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0070OB00521_8900000_001