Rechtssatz RS0070507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070507
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Das für den Mietvertragsübergang im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis der Unternehmensweiterfürung durch den Erwerber ist in dem Zeitpunkt als erfüllt anzusehen, in dem Erwerber auf Grund des Kaufvertrages mit dem Hauptmieter das Unternehmen zur Weiterführung übernommen hat.Das für den Mietvertragsübergang im Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgestellte Erfordernis der Unternehmensweiterfürung durch den Erwerber ist in dem Zeitpunkt als erfüllt anzusehen, in dem Erwerber auf Grund des Kaufvertrages mit dem Hauptmieter das Unternehmen zur Weiterführung übernommen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 597/84
Veröff: SZ 57/191 = EvBl 1985/150 S 690 = RdW 1985,274 = MietSlg XXXVI/45
- 7 Ob 521/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 521/89
Auch; Beisatz: Der Eintritt des Erwerbers in den Bestandvertrag erfolgt bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zwar auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. (T1) Veröff: RdW 1989,222 = WoBl 1989,118 (Würth)
- 5 Ob 111/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 111/89
Auch; Beisatz: Der Erwerber tritt kraft zwingenden Rechts ex lege in den Vertrag ein. (T2) Veröff: WoBl 1992,61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070507
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00597_8400000_005