Die Revisionswerber machen geltend, daß Punkt 10 der Vereinbarung vom 29.3.1934 nur ein Verbot der Untervermietung, nicht aber der Unterverpachtung vorsehe. Da dem Mieter gemäß Punkt 14 des Bestandvertrages die Weitergabe des Bestandrechtes bei Unternehmensveräußerung erlaubt sei, müsse dies umsomehr für die Unternehmensverpachtung gelten. Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wenn Punkt 10 des Bestandvertrages Untervermietungen jeder Art an die ausdrückliche Zustimmung der Hausverwaltung knüpft, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein sollte. Zweck eines solchen Verbots ist es nicht, die Rechtsform zu treffen, in der ein Bestandgegenstand einem Dritten überlassen wird, sondern die faktische überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu hindern (MietSlg.27.324/3, 26.114 u.a.). Im Punkt 14 des Vertrages wurde nur für den Fall der Unternehmensveräußerung eine besondere Regelung getroffen; die Unternehmensverpachtung fällt daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, unter die Regelung des Punktes 10 des Bestandvertrages und ist nur mit Zustimmung der Hauseigentümer zulässig.
Zu prüfen ist, ob dieser Vereinbarung zwingende Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes entgegenstehen. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes wurde das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung des Bestandgegenstandes als grundsätzlich zulässig und die Parteien verpflichtend angesehen (MietSlg.27.324/3, 23.148, 20.157, 17.161 u.a.), auch wenn die Gebrauchsüberlassung ihren Grund in der Verpachtung des in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens hatte (MietSlg.24.146). Die Bestimmung des § 18 a MietG wurde nach der Rechtsprechung als einem Begehren auf Zuhaltung des vertraglich vereinbarten Verbots der Untervermietung nicht entgegenstehend erachtet, es wäre denn in einem Verfahren nach § 24 Abs 1 Z 4 MG für einen konkreten Fall das Gegenteil ausgesprochen worden (MietSlg.27.324/3). Die Entscheidung MietSlg.22.320 sprach aus, daß die überprüfung der Zulässigkeit von anderen Formen der Gebrauchsüberlassung als der Untervermietung im außerstreitigen Verfahren ausgeschlossen sei, so daß das vertragliche Verbot, die gemieteten Geschäftsräume durch Verpachtung des darin vom Mieter betriebenen Unternehmens dritten Personen zu überlassen, zulässig sei.Zu prüfen ist, ob dieser Vereinbarung zwingende Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes entgegenstehen. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes wurde das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung des Bestandgegenstandes als grundsätzlich zulässig und die Parteien verpflichtend angesehen (MietSlg.27.324/3, 23.148, 20.157, 17.161 u.a.), auch wenn die Gebrauchsüberlassung ihren Grund in der Verpachtung des in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens hatte (MietSlg.24.146). Die Bestimmung des Paragraph 18, a MietG wurde nach der Rechtsprechung als einem Begehren auf Zuhaltung des vertraglich vereinbarten Verbots der Untervermietung nicht entgegenstehend erachtet, es wäre denn in einem Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, MG für einen konkreten Fall das Gegenteil ausgesprochen worden (MietSlg.27.324/3). Die Entscheidung MietSlg.22.320 sprach aus, daß die überprüfung der Zulässigkeit von anderen Formen der Gebrauchsüberlassung als der Untervermietung im außerstreitigen Verfahren ausgeschlossen sei, so daß das vertragliche Verbot, die gemieteten Geschäftsräume durch Verpachtung des darin vom Mieter betriebenen Unternehmens dritten Personen zu überlassen, zulässig sei.
Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes ist für den Anwendungsbereich des § 11 MRG (hiezu Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 11 MRG) eine Änderung der Rechtslage insoferne eingetreten, als die früher vorgesehene Anrufung des Außerstreitrichters zur Prüfung der Zulässigkeit der Untervermietung nicht mehr vorgesehen ist. Es hat dann aber nicht mehr der Hauptmieter die 'Genehmigung' der Untervermietung bei Gericht zu beantragen, sondern der Vermieter kann sich auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nur dann berufen, wenn von ihm ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung behauptet und erwiesen wird (Würth a.a.O.).Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes ist für den Anwendungsbereich des Paragraph 11, MRG (hiezu Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 11, MRG) eine Änderung der Rechtslage insoferne eingetreten, als die früher vorgesehene Anrufung des Außerstreitrichters zur Prüfung der Zulässigkeit der Untervermietung nicht mehr vorgesehen ist. Es hat dann aber nicht mehr der Hauptmieter die 'Genehmigung' der Untervermietung bei Gericht zu beantragen, sondern der Vermieter kann sich auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nur dann berufen, wenn von ihm ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung behauptet und erwiesen wird (Würth a.a.O.).
§ 11 MRG normiert ausdrücklich nur Schranken für die Zulässigkeit der Untervermietung. Die Unterverpachtung eines Unternehmens, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, erwähnt § 11 MRG nicht. DaParagraph 11, MRG normiert ausdrücklich nur Schranken für die Zulässigkeit der Untervermietung. Die Unterverpachtung eines Unternehmens, verbunden mit der Gebrauchsüberlassung an den Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, erwähnt Paragraph 11, MRG nicht. Da
§ 11 Abs 1 Z 1 MRG als wichtigen Grund gegen die Untervermietung den Fall vorsieht, daß der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, stünde aber auchParagraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als wichtigen Grund gegen die Untervermietung den Fall vorsieht, daß der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, stünde aber auch
§ 11 MRG der Berufung der Kläger auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nicht entgegen. Eine Unterverpachtung ist auch nicht der Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG zu unterstellen, da diese Bestimmung nur auf die (endgültige) übertragung des Unternehmens, z.B. durch Kauf, Schenkung, übergabsvertrag, Leibrentenvertrag, nicht auch auf zeitlich beschränkte überlassungen des Gebrauchs am Unternehmen anzuwenden ist (Würth a.a.O. Rdz 8 zu § 12).Paragraph 11, MRG der Berufung der Kläger auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung nicht entgegen. Eine Unterverpachtung ist auch nicht der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu unterstellen, da diese Bestimmung nur auf die (endgültige) übertragung des Unternehmens, z.B. durch Kauf, Schenkung, übergabsvertrag, Leibrentenvertrag, nicht auch auf zeitlich beschränkte überlassungen des Gebrauchs am Unternehmen anzuwenden ist (Würth a.a.O. Rdz 8 zu Paragraph 12,).
Zu billigen ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Kläger durch die - ausdrückliche oder
konkludente - Genehmigung der Unterverpachtung des Unternehmens an Grete J nicht auch schlüssig weitere Unternehmensverpachtungen genehmigt haben. Der Hinweis der Beklagten, daß Grete J durch 18 Jahre als Pächterin geduldet worden sei, läßt bei überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) nur den Schluß zu, daß der konkreten Unterverpachtung an Grete J zugestimmt wurde, ist aber nicht im Sinne einer generellen Zustimmungserklärung für künftige Unterverpachtungen zu verstehen. Der Erstklägerin und Hausverwalterin Hilde A war es nur seinerzeit 'egal', an wen das Cafe G verpachtet worden war (S 62,63 d.A.); da sie dies der Beklagten nicht mitteilte und offenbar ihren Standpunkt inzwischen änderte, kann die Beklagte daraus keine Rechte ableiten. Der auf die Entscheidung MietSlg.32.358 gegründeten Rechtsansicht, die Vermieter hätten nicht konkret der Verpachtung an Grete J zugestimmt, sondern schlechthin die Verpachtung durch 18 Jahre geduldet, it entgegenzuhalten, daß die schlüssige Duldung der Verpachtung keinesfalls weitergehende Rechtsfolgen auslösen kann als eine ausdrückliche Zustimmung. Auch die ausdrückliche Genehmigung der Unterverpachtung an Grete J hätte die Beklagte aber nicht berechtigt, beliebige andere Unterpachtverträge abzuschließen. Die Entscheidung MietSlg.35.144 betrifft den schlüssigen Verzicht auf Mietrechte, woraus keine Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall gezogen werden können.konkludente - Genehmigung der Unterverpachtung des Unternehmens an Grete J nicht auch schlüssig weitere Unternehmensverpachtungen genehmigt haben. Der Hinweis der Beklagten, daß Grete J durch 18 Jahre als Pächterin geduldet worden sei, läßt bei überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) nur den Schluß zu, daß der konkreten Unterverpachtung an Grete J zugestimmt wurde, ist aber nicht im Sinne einer generellen Zustimmungserklärung für künftige Unterverpachtungen zu verstehen. Der Erstklägerin und Hausverwalterin Hilde A war es nur seinerzeit 'egal', an wen das Cafe G verpachtet worden war (S 62,63 d.A.); da sie dies der Beklagten nicht mitteilte und offenbar ihren Standpunkt inzwischen änderte, kann die Beklagte daraus keine Rechte ableiten. Der auf die Entscheidung MietSlg.32.358 gegründeten Rechtsansicht, die Vermieter hätten nicht konkret der Verpachtung an Grete J zugestimmt, sondern schlechthin die Verpachtung durch 18 Jahre geduldet, it entgegenzuhalten, daß die schlüssige Duldung der Verpachtung keinesfalls weitergehende Rechtsfolgen auslösen kann als eine ausdrückliche Zustimmung. Auch die ausdrückliche Genehmigung der Unterverpachtung an Grete J hätte die Beklagte aber nicht berechtigt, beliebige andere Unterpachtverträge abzuschließen. Die Entscheidung MietSlg.35.144 betrifft den schlüssigen Verzicht auf Mietrechte, woraus keine Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall gezogen werden können.
Demzufolge ist den Revisionen der Erfolg zu versagen. Zu einer Berichtigung des Urteilsspruchs besteht kein Anlaß (zum Begehren vgl. MietSlg.27.324/3).Demzufolge ist den Revisionen der Erfolg zu versagen. Zu einer Berichtigung des Urteilsspruchs besteht kein Anlaß (zum Begehren vergleiche MietSlg.27.324/3).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Eine zweifache Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Eine zweifache Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.