Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß § 37 Abs. 3 KO durch die Konkurseröffnung von Gläubigern anhängig gemachte Anfechtungsklagen unterbrochen werden. Der Masseverwalter kann anstelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8 Abs. 2 KO Anwendung. Nach der letztgenannten Bestimmung gilt es als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgericht bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten. Im vorliegenden Fall wurde dem Masseverwalter weder eine Frist gesetzt noch hat er irgendeine Erklärung im Sinne einer der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen abgegeben. Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen (Wegan, Insolvenzrecht, 96). Demnach ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das vorliegende Rechtsmittelverfahren sei durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden, richtig.Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß Paragraph 37, Absatz 3, KO durch die Konkurseröffnung von Gläubigern anhängig gemachte Anfechtungsklagen unterbrochen werden. Der Masseverwalter kann anstelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, KO Anwendung. Nach der letztgenannten Bestimmung gilt es als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgericht bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten. Im vorliegenden Fall wurde dem Masseverwalter weder eine Frist gesetzt noch hat er irgendeine Erklärung im Sinne einer der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen abgegeben. Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen (Wegan, Insolvenzrecht, 96). Demnach ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das vorliegende Rechtsmittelverfahren sei durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden, richtig.
Gemäß § 7 Abs. 1 KO sind während der Unterbrechung des Verfahrens Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber wirksam. Das Gericht hat sie zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (SZ 45/19, SZ 51/150 u.a.). Dies führt aber notwendig dazu, daß während des Unterbrechungsstadiums erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen werden müssen. Das Argument der Beklagten, die Unterbrechung könne sie deshalb nicht betreffen, weil sie nicht Gemeinschuldnerin sei, vielmehr hätte der Gemeinschuldner mitgeklagt werden müssen, übersieht die Spezialbestimmung des § 37 Abs. 3 KO. Diese sieht nämlich nicht nur die Unterbrechung der gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachten Verfahren, sondern auch die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche, soweit diese mit der Konkursmasse in Zusammenhang stehen, vor. In derartigen Prozessen ist der Gemeinschuldner nie Prozeßpartei, weil er niemals Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses sein kann (Bartsch-Pollak3 II Anm. 1 zu § 11 AnfO). Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rdz 384). Im Falle der Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist daher der Anfechtungsgegner der aus dem Verbot BerechtigteGemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO sind während der Unterbrechung des Verfahrens Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber wirksam. Das Gericht hat sie zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (SZ 45/19, SZ 51/150 u.a.). Dies führt aber notwendig dazu, daß während des Unterbrechungsstadiums erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen werden müssen. Das Argument der Beklagten, die Unterbrechung könne sie deshalb nicht betreffen, weil sie nicht Gemeinschuldnerin sei, vielmehr hätte der Gemeinschuldner mitgeklagt werden müssen, übersieht die Spezialbestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, KO. Diese sieht nämlich nicht nur die Unterbrechung der gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachten Verfahren, sondern auch die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche, soweit diese mit der Konkursmasse in Zusammenhang stehen, vor. In derartigen Prozessen ist der Gemeinschuldner nie Prozeßpartei, weil er niemals Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses sein kann (Bartsch-Pollak3 römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 11, AnfO). Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rdz 384). Im Falle der Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist daher der Anfechtungsgegner der aus dem Verbot Berechtigte
(EvBl. 1964/454 ua). Aus diesem Grunde kann § 37 Abs. 3 KO nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozeß betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß § 37 Abs. 3 KO auch im Anfechtungsprozeß einen Parteiwechsel (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 386).(EvBl. 1964/454 ua). Aus diesem Grunde kann Paragraph 37, Absatz 3, KO nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozeß betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß Paragraph 37, Absatz 3, KO auch im Anfechtungsprozeß einen Parteiwechsel (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 386).
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich sohin, daß der von der Klägerin gegen die Beklagte anhängig gemachte Prozeß durch die gegen Heinz H*** erfolgte Konkurseröffnung unterbrochen worden ist. Die Unterbrechung führt dazu, daß Prozeßhandlungen der ursprünglichen Prozeßparteien nicht mehr zulässig sind und daher entsprechende Anträge, wozu auch Rechtsmittel gehören, zurückgewiesen werden müssen. Dies gilt bis zu einer entsprechenden Erklärung des Masseverwalters schon deshalb, weil durch die Konkurseröffnung ein Parteiwechsel erfolgt ist und demnach nicht gesagt werden kann, gegen wen sich eine Prozeßhandlung des Anfechtungsgegners richten müßte. Aus § 8 Abs. 2 KO kann nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Prozeßverhältnisse für den Fall der Ablehnung des Masseverwalters, in den Rechtsstreit einzutreten, abklärt. Der Hinweis des § 37 Abs. 3 KO auf § 8 Abs. 2 KO besagt über die Parteistellung im Anfechtungsprozeß grundsätzlich nichts.Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich sohin, daß der von der Klägerin gegen die Beklagte anhängig gemachte Prozeß durch die gegen Heinz H*** erfolgte Konkurseröffnung unterbrochen worden ist. Die Unterbrechung führt dazu, daß Prozeßhandlungen der ursprünglichen Prozeßparteien nicht mehr zulässig sind und daher entsprechende Anträge, wozu auch Rechtsmittel gehören, zurückgewiesen werden müssen. Dies gilt bis zu einer entsprechenden Erklärung des Masseverwalters schon deshalb, weil durch die Konkurseröffnung ein Parteiwechsel erfolgt ist und demnach nicht gesagt werden kann, gegen wen sich eine Prozeßhandlung des Anfechtungsgegners richten müßte. Aus Paragraph 8, Absatz 2, KO kann nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Prozeßverhältnisse für den Fall der Ablehnung des Masseverwalters, in den Rechtsstreit einzutreten, abklärt. Der Hinweis des Paragraph 37, Absatz 3, KO auf Paragraph 8, Absatz 2, KO besagt über die Parteistellung im Anfechtungsprozeß grundsätzlich nichts.
Das Rekursgericht hat sohin richtig erkannt, daß der Beklagten zumindest derzeit die Möglichkeit der Erhebung zulässiger Rechtsmittel in dem anhängigen Anfechtungsprozeß fehlt. Es war demnach nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Erstgerichtes inhaltlich gerechtfertigt gewesen wäre. Ob bei dieser Sachlage die Beklagte legitimiert gewesen wäre, erstinstanzliche Kostenentscheidungen anzufechten, muß hier nicht untersucht werden, weil der Rekurs der Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichtes die Kostenfrage überhaupt nicht aufgeworfen hat. Es konnte auch nicht geprüft werden, ob der erstgerichtliche Beschluß überhaupt ergehen durfte, weil dessen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ein zulässiges und von einer hiezu legitimierten Partei erhobenes Rechtsmittel voraussetzen würde. Wie bereits dargelegt wurde, war aber die Beklagte zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.