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Entscheidung 7 Ob 647/87×

Entscheidung 7 Ob 647/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob647/87

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***-S*** Handelsgesellschaft mbH, Gartenau 17, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl u.a., Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Monika H***, Angestellte, Wien 14., Wurzbachtalgasse 33, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 62.688,36), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1986, GZ 1 R 248/86-14, womit die Rekurse der beklagten Partei und des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Heinz H*** Dr. Alois P***, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. September 1986, GZ 25 Cg 109/86-5, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin behauptet eine Forderung von S 62.688,36 s.A. gegen Heinz H***. Dieser habe mit Vereinbarung vom 2. Dezember 1985 ob der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte EZ 311 KG Weidlingau zugunsten der Beklagten, seiner Ehegattin, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sei im Lastenblatt der Liegenschaft einverleibt. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes hätten sowohl die Beklagte als auch Heinz H*** gewußt, daß die Forderung der Klägerin noch unberichtigt aushafte. Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes werde nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO angefochten. Die Beklagte sei daher schuldig, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der dem Heinz H*** gehörenden Liegenschaftshälfte zugunsten der der Klägerin zustehenden Forderungen zu dulden. Das Erstgericht hat die Anmerkung der Klage bewilligt. Über das Vermögen des Heinz H*** wurde am 25. September 1986 zu 4 S 119/86 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die Rekurse der Beklagten und des Masseverwalters im Konkurs des Heinz H*** Dr. Alois P*** gegen die Klagsanmerkung mit der Begründung zurückgewiesen, durch Paragraph 37, Absatz 3, KO sei das Verfahren unterbrochen worden. Der Masseverwalter könne zwar an Stelle der Beklagten in das Verfahren eintreten oder einen solchen Eintritt ablehnen, doch sei derartiges bisher nicht geschehen. Aus diesem Grunde bleibe das Verfahren nach wie vor unterbrochen, so daß gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ZPO ein Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß derzeit nicht möglich sei.

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß Paragraph 37, Absatz 3, KO durch die Konkurseröffnung von Gläubigern anhängig gemachte Anfechtungsklagen unterbrochen werden. Der Masseverwalter kann anstelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, KO Anwendung. Nach der letztgenannten Bestimmung gilt es als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgericht bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten. Im vorliegenden Fall wurde dem Masseverwalter weder eine Frist gesetzt noch hat er irgendeine Erklärung im Sinne einer der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen abgegeben. Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen (Wegan, Insolvenzrecht, 96). Demnach ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das vorliegende Rechtsmittelverfahren sei durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden, richtig.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO sind während der Unterbrechung des Verfahrens Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber wirksam. Das Gericht hat sie zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (SZ 45/19, SZ 51/150 u.a.). Dies führt aber notwendig dazu, daß während des Unterbrechungsstadiums erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen werden müssen. Das Argument der Beklagten, die Unterbrechung könne sie deshalb nicht betreffen, weil sie nicht Gemeinschuldnerin sei, vielmehr hätte der Gemeinschuldner mitgeklagt werden müssen, übersieht die Spezialbestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, KO. Diese sieht nämlich nicht nur die Unterbrechung der gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachten Verfahren, sondern auch die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche, soweit diese mit der Konkursmasse in Zusammenhang stehen, vor. In derartigen Prozessen ist der Gemeinschuldner nie Prozeßpartei, weil er niemals Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses sein kann (Bartsch-Pollak3 römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 11, AnfO). Anfechtungsgegner außerhalb des Konkurses ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rdz 384). Im Falle der Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist daher der Anfechtungsgegner der aus dem Verbot Berechtigte

(EvBl. 1964/454 ua). Aus diesem Grunde kann Paragraph 37, Absatz 3, KO nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozeß betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß Paragraph 37, Absatz 3, KO auch im Anfechtungsprozeß einen Parteiwechsel (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 386).

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich sohin, daß der von der Klägerin gegen die Beklagte anhängig gemachte Prozeß durch die gegen Heinz H*** erfolgte Konkurseröffnung unterbrochen worden ist. Die Unterbrechung führt dazu, daß Prozeßhandlungen der ursprünglichen Prozeßparteien nicht mehr zulässig sind und daher entsprechende Anträge, wozu auch Rechtsmittel gehören, zurückgewiesen werden müssen. Dies gilt bis zu einer entsprechenden Erklärung des Masseverwalters schon deshalb, weil durch die Konkurseröffnung ein Parteiwechsel erfolgt ist und demnach nicht gesagt werden kann, gegen wen sich eine Prozeßhandlung des Anfechtungsgegners richten müßte. Aus Paragraph 8, Absatz 2, KO kann nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Prozeßverhältnisse für den Fall der Ablehnung des Masseverwalters, in den Rechtsstreit einzutreten, abklärt. Der Hinweis des Paragraph 37, Absatz 3, KO auf Paragraph 8, Absatz 2, KO besagt über die Parteistellung im Anfechtungsprozeß grundsätzlich nichts.

Das Rekursgericht hat sohin richtig erkannt, daß der Beklagten zumindest derzeit die Möglichkeit der Erhebung zulässiger Rechtsmittel in dem anhängigen Anfechtungsprozeß fehlt. Es war demnach nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Erstgerichtes inhaltlich gerechtfertigt gewesen wäre. Ob bei dieser Sachlage die Beklagte legitimiert gewesen wäre, erstinstanzliche Kostenentscheidungen anzufechten, muß hier nicht untersucht werden, weil der Rekurs der Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichtes die Kostenfrage überhaupt nicht aufgeworfen hat. Es konnte auch nicht geprüft werden, ob der erstgerichtliche Beschluß überhaupt ergehen durfte, weil dessen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ein zulässiges und von einer hiezu legitimierten Partei erhobenes Rechtsmittel voraussetzen würde. Wie bereits dargelegt wurde, war aber die Beklagte zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00647.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00647_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0050316 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
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RS0064536 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
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