Die Revision ist berechtigt.
Mit ihren Ausführungen zu den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die klagende Partei in Wahrheit nur die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, da eine Erweiterung der Tatsachengrundlage ohne Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht vorgenommen wurde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überließ die klagende Partei dem Beklagten zwei Garagenplätze für PKWs gegen ein bestimmtes monatliches Entgelt. Eine Obsorgepflicht zur Instandhaltung der einzustellenden Fahrzeuge übernahm die klagende Partei nicht. Die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch ist regelmäßig Miete (MietSlg 28.105 ua; Koziol-Welser, Grundriß5 I 297). Als solches haben die Vorinstanzen auch richtig das Vertragsverhältnis der Streitteile qualifiziert. Für die Annahme eines Nutzungsvertrages nach dem WGG liegen keine Anhaltspunkte vor. Es handelt sich bei der klagenden Partei auch nicht um eine Genossenschaft (vgl hiezu MietSlg 26.120; Würth, „Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung“ in Wohnen und Siedeln, Beil Nr 5 Kapitel С 25 ff.). Von entscheidender Bedeutung ist daher zunächst die Frage, ob das Mietverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes, das zufolge der Bestimmung des § 48 Abs 1 MRG noch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, unterliegt. Nach § 1 Abs 1 MietG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung. Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, sind dann als Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des Mietengesetzes anzusehen, wenn sie dem Mieter zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken dienen (MietSlg 24.212, 21.266/27 ua). Der Beklagte räumt selbst ein (HS 101), daß dies bei den ihm vermieteten Garagenplätzen nicht der Fall ist, sodaß die Vorinstanzen mit Recht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietengesetzes entgegen dem Standpunkt des Beklagten verneint haben. Auch aus § 32 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Die danach nur für die Mietzinsbildung vorgesehene Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes gilt nach § 32 Abs 1 letzter Satz dann nicht, wenn der Vermieter ‒ wie die klagende Partei ‒ eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen überließ die klagende Partei dem Beklagten zwei Garagenplätze für PKWs gegen ein bestimmtes monatliches Entgelt. Eine Obsorgepflicht zur Instandhaltung der einzustellenden Fahrzeuge übernahm die klagende Partei nicht. Die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch ist regelmäßig Miete (MietSlg 28.105 ua; Koziol-Welser, Grundriß5 römisch eins 297). Als solches haben die Vorinstanzen auch richtig das Vertragsverhältnis der Streitteile qualifiziert. Für die Annahme eines Nutzungsvertrages nach dem WGG liegen keine Anhaltspunkte vor. Es handelt sich bei der klagenden Partei auch nicht um eine Genossenschaft vergleiche hiezu MietSlg 26.120; Würth, „Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung“ in Wohnen und Siedeln, Beil Nr 5 Kapitel С 25 ff.). Von entscheidender Bedeutung ist daher zunächst die Frage, ob das Mietverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes, das zufolge der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, MRG noch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, unterliegt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, MietG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung. Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, sind dann als Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des Mietengesetzes anzusehen, wenn sie dem Mieter zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken dienen (MietSlg 24.212, 21.266/27 ua). Der Beklagte räumt selbst ein (HS 101), daß dies bei den ihm vermieteten Garagenplätzen nicht der Fall ist, sodaß die Vorinstanzen mit Recht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietengesetzes entgegen dem Standpunkt des Beklagten verneint haben. Auch aus Paragraph 32, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Die danach nur für die Mietzinsbildung vorgesehene Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes gilt nach Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz dann nicht, wenn der Vermieter ‒ wie die klagende Partei ‒ eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.
Auszugehen ist daher davon, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen sind. Nach ABGB besteht für Bestandverträge in weitestem Ausmaß Vertragsfreiheit. Die Eingehung, inhaltliche Regelung und Beendigung eines Bestandvertrages kann von den Parteien durch Willenseinigung völlig frei gestaltet werden. In der freien Vertragsgestaltung sind die Parteien lediglich durch die durch die dritte Teilnovelle geschaffenen Bestimmungen des § 1096 Abs 1 letzter Satz und des § 1117 zweiter Satz ABGB, denen im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, beschränkt (Klang in Klang2 V 1; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil 66). Nur so weit die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner nicht durch Vereinbarung geregelt sind, greifen die Dispositivnormen des Gesetzes (§§ 1090 ff. ABGB) ein. Sofern die Beendigung des Bestandverhältnisses nicht vertraglich geregelt ist, bedarf es zu seiner Aufhebung nach § 1116 ABGB der Kündigung. Es sind jedoch weder auf Seiten des Bestandgebers noch auf Seiten des Bestandnehmers besondere Kündigungsgründe erforderlich (Koziol-Welser ааО 307). Das Kündigungsrecht kann vertragsmäßig beschränkt und ausbedungen werden, daß das Bestandverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgekündigt werden kann (MietSlg 23.179; Klang aaO 113). Davon kann aber einvernehmlich auch wieder abgegangen werden.Auszugehen ist daher davon, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen sind. Nach ABGB besteht für Bestandverträge in weitestem Ausmaß Vertragsfreiheit. Die Eingehung, inhaltliche Regelung und Beendigung eines Bestandvertrages kann von den Parteien durch Willenseinigung völlig frei gestaltet werden. In der freien Vertragsgestaltung sind die Parteien lediglich durch die durch die dritte Teilnovelle geschaffenen Bestimmungen des Paragraph 1096, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 1117, zweiter Satz ABGB, denen im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, beschränkt (Klang in Klang2 römisch fünf 1; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil 66). Nur so weit die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner nicht durch Vereinbarung geregelt sind, greifen die Dispositivnormen des Gesetzes (Paragraphen 1090, ff. ABGB) ein. Sofern die Beendigung des Bestandverhältnisses nicht vertraglich geregelt ist, bedarf es zu seiner Aufhebung nach Paragraph 1116, ABGB der Kündigung. Es sind jedoch weder auf Seiten des Bestandgebers noch auf Seiten des Bestandnehmers besondere Kündigungsgründe erforderlich (Koziol-Welser ааО 307). Das Kündigungsrecht kann vertragsmäßig beschränkt und ausbedungen werden, daß das Bestandverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgekündigt werden kann (MietSlg 23.179; Klang aaO 113). Davon kann aber einvernehmlich auch wieder abgegangen werden.
Bei Abschluß eines Bestandvertrages durch Anbot und Annahme ist die Rechtswirksamkeit nach den für diese Form des Vertragsschlusses geltenden Regeln zu beurteilen. Um zur Annahme geeignet zu sein, muß das Anbot inhaltlich (insbesondere nach Leistung und Gegenleistung) ausreichend bestimmt sein und den endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen (SZ 45/102; Arb 9349 ua). Für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes durch Anbot und Annahme ist erforderlich, daß das Anbot und die Annahmeerklärung deckungsgleich sind (5 Ob 688-690/82; 5 Ob 538/81). Die klagende Partei bot dem Beklagten zunächst nur einen nicht näher bezeichneten Garagenplatz in den noch nicht fertiggestellten Abstellräumlichkeiten der Wohnhausanlage unter Vorbehalt des Rücktritts unter bestimmten Voraussetzungen an, wogegen die Annahmeerklärung des Beklagten auf individuell bezeichnete Abstellplätze gerichtet war. Es könnte in Frage gestellt werden, ob schon durch die Annahme des Anbotes der Klägerin durch den Beklagten ein Bestandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und ob die im Anbot der klagenden Partei enthaltenen Kündigungsbeschränkungen wirksam geworden sind. Diese Frage braucht aber nicht näher erörtert zu werden. Durch die Schreiben über die Genehmigung der Anträge des Beklagten um Zuweisung von Abstellplätzen und die Bezeichnung der für den Beklagten bestimmten Abstellplätze brachte die klagende Partei jedenfalls zum Ausdruck, daß sie gewillt ist, ein Mietverhältnis mit dem Beklagten zu begründen. Die klagende Partei brachte aber auch zum Ausdruck, daß sie das Recht für sich in Anspruch nehmen will, das Vertragsverhältnis jederzeit durch einseitige, an keine Frist gebundene Erklärung zu beenden. Durch die Unterfertigung dieser Schreiben machte der Beklagte deren Inhalt auch zum Gegenstand seiner Willenserklärung. Damit sind aber allfällige früher vereinbarte Kündigungsbeschränkungen beseitigt und es ist klargestellt, daß die klagende Partei ohne Bindung an Kündigungsgründe und Kündigungsfristen das Vertragsverhältnis beenden konnte. Nach dem für Bestandverhältnisse nach dem ABGB geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit war eine solche Vereinbarung zulässig. Es ist Sache des Vermieters, zu welchen Bedingungen er seine Sache vermieten will. Erklärte sich der Mieter mit diesen Bedingungen einverstanden, muß er auch die Rechtsfolgen tragen. Der Beklagte geht selbst davon aus, (AS 100 Punkt f.), daß bei Einräumung der Sachherrschaft über die Bestandgegenstände ein solches Schreiben von beiden Parteien für beide Abstellplätze unterfertigt wurde. Es bedarf daher auch keiner ergänzenden Feststellungen über den Abstellplatz Nr *. Die Argumentation des Berufungsgerichtes vernachlässigt die eindeutigen Willenserklärungen der Parteien über die jederzeitige Widerruflichkeit des Bestandverhältnisses durch die klagende Partei. Die Unzweifelhaftigkeit des objektiven Aussagewertes der übereinstimmenden Willenserklärungen schließt es aus, in den Vereinbarungen vom 23. 2. 1977 lediglich eine Konkretisierung der schon gemieteten Abstellplätze zu erblicken (vgl Koziol-Welser aaO 78).Bei Abschluß eines Bestandvertrages durch Anbot und Annahme ist die Rechtswirksamkeit nach den für diese Form des Vertragsschlusses geltenden Regeln zu beurteilen. Um zur Annahme geeignet zu sein, muß das Anbot inhaltlich (insbesondere nach Leistung und Gegenleistung) ausreichend bestimmt sein und den endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen (SZ 45/102; Arb 9349 ua). Für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes durch Anbot und Annahme ist erforderlich, daß das Anbot und die Annahmeerklärung deckungsgleich sind (5 Ob 688-690/82; 5 Ob 538/81). Die klagende Partei bot dem Beklagten zunächst nur einen nicht näher bezeichneten Garagenplatz in den noch nicht fertiggestellten Abstellräumlichkeiten der Wohnhausanlage unter Vorbehalt des Rücktritts unter bestimmten Voraussetzungen an, wogegen die Annahmeerklärung des Beklagten auf individuell bezeichnete Abstellplätze gerichtet war. Es könnte in Frage gestellt werden, ob schon durch die Annahme des Anbotes der Klägerin durch den Beklagten ein Bestandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und ob die im Anbot der klagenden Partei enthaltenen Kündigungsbeschränkungen wirksam geworden sind. Diese Frage braucht aber nicht näher erörtert zu werden. Durch die Schreiben über die Genehmigung der Anträge des Beklagten um Zuweisung von Abstellplätzen und die Bezeichnung der für den Beklagten bestimmten Abstellplätze brachte die klagende Partei jedenfalls zum Ausdruck, daß sie gewillt ist, ein Mietverhältnis mit dem Beklagten zu begründen. Die klagende Partei brachte aber auch zum Ausdruck, daß sie das Recht für sich in Anspruch nehmen will, das Vertragsverhältnis jederzeit durch einseitige, an keine Frist gebundene Erklärung zu beenden. Durch die Unterfertigung dieser Schreiben machte der Beklagte deren Inhalt auch zum Gegenstand seiner Willenserklärung. Damit sind aber allfällige früher vereinbarte Kündigungsbeschränkungen beseitigt und es ist klargestellt, daß die klagende Partei ohne Bindung an Kündigungsgründe und Kündigungsfristen das Vertragsverhältnis beenden konnte. Nach dem für Bestandverhältnisse nach dem ABGB geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit war eine solche Vereinbarung zulässig. Es ist Sache des Vermieters, zu welchen Bedingungen er seine Sache vermieten will. Erklärte sich der Mieter mit diesen Bedingungen einverstanden, muß er auch die Rechtsfolgen tragen. Der Beklagte geht selbst davon aus, (AS 100 Punkt f.), daß bei Einräumung der Sachherrschaft über die Bestandgegenstände ein solches Schreiben von beiden Parteien für beide Abstellplätze unterfertigt wurde. Es bedarf daher auch keiner ergänzenden Feststellungen über den Abstellplatz Nr *. Die Argumentation des Berufungsgerichtes vernachlässigt die eindeutigen Willenserklärungen der Parteien über die jederzeitige Widerruflichkeit des Bestandverhältnisses durch die klagende Partei. Die Unzweifelhaftigkeit des objektiven Aussagewertes der übereinstimmenden Willenserklärungen schließt es aus, in den Vereinbarungen vom 23. 2. 1977 lediglich eine Konkretisierung der schon gemieteten Abstellplätze zu erblicken vergleiche Koziol-Welser aaO 78).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.