Soweit sich die Revision gegen die zu 8 Cg 44/87 des Landesgerichtes für ZRS Graz ergangene Entscheidung (Zuspruch von S 300.000,-- s.A.) richtet, ist sie nicht zulässig. Im übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.
1.) Zu der Revision betreffend die zu 8 Cg 289/87 des Landesgerichtes für ZRS Graz eingebrachte Klage:
Die Mängelrüge betrifft ausschließlich angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Das neuerliche Aufrollen dieser Frage in der Revision ist daher unzulässig (SZ 27/4, EvBl 1969/263 u.a.). Im übrigen unternehmen die Beklagten sowohl mit der Mängelrüge als auch zum Teil mit der Rechtsrüge den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf diesen Teil der Revision ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Daß die von der Klägerin in Rechnung gestellten Zinsen dem banküblichen Zinssatz entsprochen haben und daß sie von der Klägerin auch richtig errechnet worden sind, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Ferner wurde festgestellt, daß insbesondere die Erstbeklagte mehrfach ausdrücklich auf die getroffene Zinsenvereinbarung hingewiesen worden ist. Sowohl ihr als auch dem Zweitbeklagten war die Variabilität der Zinsen bekannt. Vor allem aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. März 1985 ergibt sich eindeutig, daß sie sich der Berechtigung der Klägerin, die Zinsen den jeweils banküblichen anzupassen, bewußt waren. Bei der Zinsenvereinbarung handelt es sich daher nicht um eine Vereinbarung, die lediglich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die von der Klägerin verwendet wurden, abgeleitet worden sind, sondern um eine Vereinbarung, die Gegenstand ausdrücklicher Besprechungen zwischen den Vertragspartnern waren. Der Vertragspartner des Verwenders allgemeiner Vertragsbedingungen kann sich aber auf die Nichtigkeit ungewöhnlicher Klauseln, die er bei Vertragsabschluß nicht erkannt hat, die aber im Zuge der Vertragserfüllung zur Sprache kamen und nachträglich von ihm ausdrücklich oder schlüssig akzeptiert wurden, nicht mehr berufen (RdW 1987, 406).
Im übrigen ist objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 864 a ABGB eine Klausel nur, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht. Es muß sich also um eine Klausel handeln, mit der der Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muß ein Überrumplungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RdW 1987, 406).Im übrigen ist objektiv ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864, a ABGB eine Klausel nur, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht. Es muß sich also um eine Klausel handeln, mit der der Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muß ein Überrumplungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RdW 1987, 406).
Im vorliegenden Fall waren die Zinsenvereinbarungen einerseits Gegenstand ausdrücklicher Besprechungen. Sie wichen andererseits nicht von jenen Erwartungen ab, die bei einem von einer Bank Kredit nehmenden Vertragspartner vorauszusetzen sind. Demnach kann von einer Nichtigkeit der Zinsenvereinbarung nach § 864 a ABGB keine Rede sein.Im vorliegenden Fall waren die Zinsenvereinbarungen einerseits Gegenstand ausdrücklicher Besprechungen. Sie wichen andererseits nicht von jenen Erwartungen ab, die bei einem von einer Bank Kredit nehmenden Vertragspartner vorauszusetzen sind. Demnach kann von einer Nichtigkeit der Zinsenvereinbarung nach Paragraph 864, a ABGB keine Rede sein.
Welche andere gesetzliche Bestimmung eine Nichtigkeit der Zinsenvereinbarung bewirken hätte sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten in der Revision auch nicht ausgeführt. Der oben erwähnte Teil der Revision ist demnach nicht gerechtfertigt.
2.) Zu der Revision betreffend das zu 8 Cg 44/87 des Landesgerichtes für ZRS Graz ergangene Urteil:
Gemäß § 502 Abs. 4 ZPO sind gegen bestätigende Entscheidungen mit einem Streitwert, der an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, Revisionen nur nach Maßgabe der Z 1 zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes übersteigt der Streitwert der erwähnten Klage nicht S 300.000,--. Eine Zusammenrechnung mit dem in der zweiten Klage eingeklagten Geldbetrag kommt nicht in Frage, weil die beiden Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und die Streitwerte verbundener Rechtssachen nie zusammenzurechnen sind (JBl. 1984, 554 u.a.).Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO sind gegen bestätigende Entscheidungen mit einem Streitwert, der an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, Revisionen nur nach Maßgabe der Ziffer eins, zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes übersteigt der Streitwert der erwähnten Klage nicht S 300.000,--. Eine Zusammenrechnung mit dem in der zweiten Klage eingeklagten Geldbetrag kommt nicht in Frage, weil die beiden Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und die Streitwerte verbundener Rechtssachen nie zusammenzurechnen sind (JBl. 1984, 554 u.a.).
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf § 55 Abs. 3 JN übersieht, daß diese Bestimmung für die Streitwertberechnung nach § 500 Abs. 4 ZPO nicht gilt. Hier kommt es lediglich auf jenen Streitwert an, der Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war (6 Ob 690/86, 5 Ob 541/80, JBl. 1975, 493 u.a.).Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Paragraph 55, Absatz 3, JN übersieht, daß diese Bestimmung für die Streitwertberechnung nach Paragraph 500, Absatz 4, ZPO nicht gilt. Hier kommt es lediglich auf jenen Streitwert an, der Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war (6 Ob 690/86, 5 Ob 541/80, JBl. 1975, 493 u.a.).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß betreffend die hier erwähnte Klage ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO entbehrlich war, ist also nicht zutreffend.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß betreffend die hier erwähnte Klage ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO entbehrlich war, ist also nicht zutreffend.
Übersteigt bei bestätigenden Entscheidungen der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,--, so darf gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur angefochten werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das hier nicht der Fall. Die Revision enthält zum überwiegenden Teil eine nicht gesetzgemäß ausgeführte Verfahrensrüge. Die einzige von der Revision angeschnittene Rechtsfrage wurde von der Judikatur bereits im oben aufgezeigten Sinn gelöst. Daraus ergibt sich aber, daß die Revision, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, auf keinen Fall zulässig wäre. Eine allfällige Zurückstellung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung eines Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO wäre daher ein rein formaler Schritt ohne praktische Konsequenz. Da § 500 Abs. 3 ZPO nicht den Zweck verfolgt, sinnlose, rein formelle Schritte zu unternehmen, ist eine Revision, der die Zulassungsvoraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO fehlen, trotz fehlenden Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO vom Obersten Gerichtshof sofort zurückzuweisen, weil eine Ergänzung des fehlenden Ausspruches an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern kann (8 Ob 1001/84). Die erwähnte Revision war daher zurückzuweisen.Übersteigt bei bestätigenden Entscheidungen der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,--, so darf gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur angefochten werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das hier nicht der Fall. Die Revision enthält zum überwiegenden Teil eine nicht gesetzgemäß ausgeführte Verfahrensrüge. Die einzige von der Revision angeschnittene Rechtsfrage wurde von der Judikatur bereits im oben aufgezeigten Sinn gelöst. Daraus ergibt sich aber, daß die Revision, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, auf keinen Fall zulässig wäre. Eine allfällige Zurückstellung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung eines Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO wäre daher ein rein formaler Schritt ohne praktische Konsequenz. Da Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht den Zweck verfolgt, sinnlose, rein formelle Schritte zu unternehmen, ist eine Revision, der die Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO fehlen, trotz fehlenden Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vom Obersten Gerichtshof sofort zurückzuweisen, weil eine Ergänzung des fehlenden Ausspruches an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern kann (8 Ob 1001/84). Die erwähnte Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Klägerin waren auch Kosten für ihre Ausführungen zu der unzulässigen Revision zuzusprechen, weil sie auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Klägerin waren auch Kosten für ihre Ausführungen zu der unzulässigen Revision zuzusprechen, weil sie auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen hat.