Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Der Sachwalter muss die Klagsführung des Betroffenen gemäß § 154 Abs 3 ABGB genehmigen lassen (§§ 228, 282 ABGB). Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt einen Überblick zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich ist. Hiebei sind die Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen (5 Ob 212/04v, RIS-Justiz RS0022006, RS0048156, RS0108029). Es ist also zu prüfen, ob die Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt (RIS-Justiz RS0048156).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Der Sachwalter muss die Klagsführung des Betroffenen gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB genehmigen lassen (Paragraphen 228, 282, ABGB). Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt einen Überblick zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich ist. Hiebei sind die Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen (5 Ob 212/04v, RIS-Justiz RS0022006, RS0048156, RS0108029). Es ist also zu prüfen, ob die Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt (RIS-Justiz RS0048156).
Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 (Losungswort) und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 BWG (Identitätsfeststellung eines Kunden bei Einzahlung oder Auszahlung, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt) darf das Kreditinstitut gegen Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt, nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden ausbezahlen (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf also nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden (vgl Bericht des Finanzausschusses 157 Beil XXI GP, 3; Roth, Die Rechtsnatur des Sparbuchs nach neuem Recht in ÖBA 2001, 295). Bei der vor der Klagsgenehmigung vorzunehmenden Vorwegprüfung im dargelegten Sinn ist daher davon auszugehen, dass das Kreditinstitut bei einem Guthabensstand von über EUR 15.000 bei Vorlage des Sparbuches nur an den nach § 40 Abs 1 identifizierten Kunden mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann. Hat die R***** reg GenmbH von den auf Maria M***** identifizierten Sparbüchern Nr ***** mit einem Guthabensstand von EUR 47.085,76 und Nr ***** mit einem Guthabensstand von EUR 77.758,10 Beträge an Mario S***** ausgezahlt, wie in der vorbereiteten Klage behauptet wird, so hatte dies keine schuldbefreiende Wirkung. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich Mario S***** nach der Klagserzählung als „Bote" für die ohnehin geschäftsunfähige Maria M***** bezeichnet hat, weil eben nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden darf und eine Vertretungsvollmacht des Mario S***** nicht vorlag. Nach dem Klagsvorbringen erscheint daher eine Prozessführung des Betroffenen als Erbe von Maria M***** im Sinne der oben dargelegten Kriterien durchaus als zweckmäßig und im Wohl des Betroffenen gelegen. Die Klage ist nachvollziehbar und schlüssig, sodass sie zu genehmigen war. Unklar ist nach dem vorgelegten Teilakt nur, warum nicht auch die Auszahlungen vom 13. 2. 2003 über EUR 575 und vom 14. 2. 2003 über EUR 2.420 vom Sparbuch Nr ***** begehrt werden. Da das Pflegschaftsgericht die Interessen des Betroffenen wahren und sogar allenfalls Weisungen an den Sachwalter erteilen muss (RIS-Justiz RS0005755), wird das Erstgericht mit dem Sachwalter zu erörtern haben, warum er nicht auch diese Auszahlungen der Klage zugrundelegte. Sollten hiefür keine relevanten Gründe bestehen, wäre mit dem Sachwalter eine Klagsausdehnung zu erörtern. Was die Klagsführung gegen die S***** S***** anlangt, so fordert das der Klage zurgundeliegende auf Maria M***** legitimierte Sparbuch Nr ***** eine differenziertere Betrachtungsweise. Verfügungsberechtigt war nach der Klagserzählung nur Maria M***** selbst oder der Kläger jeweils durch Unterschriftsleistung. Die Auszahlungen, die aufgrund eines von Mario S***** selbst unterfertigten Auszahlungsbeleges erfolgten, wurden nach der Klagserzählung wieder zu Unrecht an einen Nichtberechtigten geleistet, sodass nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt wurde, was der Betroffene als Alleinerbe von Maria M***** geltend machen kann. Soweit Beträge aufgrund von Auszahlungsbelegen beglichen wurden, die der Betroffene selbst unterfertigte und die Mario S***** als dessen Sachwalter behob, wird die Klage auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Nur zur Darlegung der Kenntnis der Angestellten der S***** S***** von den näheren Lebensverhältnissen von Maria M***** und dem Betroffenen wurde auf die Umstände der Behebungen von dem auf den Betroffenen legitimierten Sparbuch Nr ***** verwiesen, bei dem die S***** S***** entgegen der verfügten Sperre zur Sicherung des Vermögens im Sinn der §§ 282, 222 ABGB iVm § 193 Abs 2 AußStrG ohne pflegschaftsbehördliche Freigabe an Mario S***** auszahlte. Diese Beträge hat die S***** S***** bereits an den Sachwalter zurück bezahlt (ON 70). Die Erfolgschancen, dass sich aufgrund des Beweisverfahrens und der daraus anschließenden rechtlichen Beurteilung ergibt, dass den Angestellten der S***** S***** aufgrund der Kenntnis der gesamten Vorgeschichte ein Verschulden anzulasten ist, wenn sie ohne weitere Nachforschungen und Aufklärungen Auszahlungen an Mario S***** vornehmen, sind gegeben. Eine abschließende Beurteilung kann in diesem Verfahren - wie oben dargelegt - nicht vorgenommen werden. Die Klagsführung ist im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen.Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3, (Losungswort) und unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, BWG (Identitätsfeststellung eines Kunden bei Einzahlung oder Auszahlung, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt) darf das Kreditinstitut gegen Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000 oder Eurogegenwert beträgt, nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden ausbezahlen (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf also nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden vergleiche Bericht des Finanzausschusses 157 Beil römisch 21 GP, 3; Roth, Die Rechtsnatur des Sparbuchs nach neuem Recht in ÖBA 2001, 295). Bei der vor der Klagsgenehmigung vorzunehmenden Vorwegprüfung im dargelegten Sinn ist daher davon auszugehen, dass das Kreditinstitut bei einem Guthabensstand von über EUR 15.000 bei Vorlage des Sparbuches nur an den nach Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann. Hat die R***** reg GenmbH von den auf Maria M***** identifizierten Sparbüchern Nr ***** mit einem Guthabensstand von EUR 47.085,76 und Nr ***** mit einem Guthabensstand von EUR 77.758,10 Beträge an Mario S***** ausgezahlt, wie in der vorbereiteten Klage behauptet wird, so hatte dies keine schuldbefreiende Wirkung. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich Mario S***** nach der Klagserzählung als „Bote" für die ohnehin geschäftsunfähige Maria M***** bezeichnet hat, weil eben nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden darf und eine Vertretungsvollmacht des Mario S***** nicht vorlag. Nach dem Klagsvorbringen erscheint daher eine Prozessführung des Betroffenen als Erbe von Maria M***** im Sinne der oben dargelegten Kriterien durchaus als zweckmäßig und im Wohl des Betroffenen gelegen. Die Klage ist nachvollziehbar und schlüssig, sodass sie zu genehmigen war. Unklar ist nach dem vorgelegten Teilakt nur, warum nicht auch die Auszahlungen vom 13. 2. 2003 über EUR 575 und vom 14. 2. 2003 über EUR 2.420 vom Sparbuch Nr ***** begehrt werden. Da das Pflegschaftsgericht die Interessen des Betroffenen wahren und sogar allenfalls Weisungen an den Sachwalter erteilen muss (RIS-Justiz RS0005755), wird das Erstgericht mit dem Sachwalter zu erörtern haben, warum er nicht auch diese Auszahlungen der Klage zugrundelegte. Sollten hiefür keine relevanten Gründe bestehen, wäre mit dem Sachwalter eine Klagsausdehnung zu erörtern. Was die Klagsführung gegen die S***** S***** anlangt, so fordert das der Klage zurgundeliegende auf Maria M***** legitimierte Sparbuch Nr ***** eine differenziertere Betrachtungsweise. Verfügungsberechtigt war nach der Klagserzählung nur Maria M***** selbst oder der Kläger jeweils durch Unterschriftsleistung. Die Auszahlungen, die aufgrund eines von Mario S***** selbst unterfertigten Auszahlungsbeleges erfolgten, wurden nach der Klagserzählung wieder zu Unrecht an einen Nichtberechtigten geleistet, sodass nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt wurde, was der Betroffene als Alleinerbe von Maria M***** geltend machen kann. Soweit Beträge aufgrund von Auszahlungsbelegen beglichen wurden, die der Betroffene selbst unterfertigte und die Mario S***** als dessen Sachwalter behob, wird die Klage auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Nur zur Darlegung der Kenntnis der Angestellten der S***** S***** von den näheren Lebensverhältnissen von Maria M***** und dem Betroffenen wurde auf die Umstände der Behebungen von dem auf den Betroffenen legitimierten Sparbuch Nr ***** verwiesen, bei dem die S***** S***** entgegen der verfügten Sperre zur Sicherung des Vermögens im Sinn der Paragraphen 282, 222, ABGB in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, AußStrG ohne pflegschaftsbehördliche Freigabe an Mario S***** auszahlte. Diese Beträge hat die S***** S***** bereits an den Sachwalter zurück bezahlt (ON 70). Die Erfolgschancen, dass sich aufgrund des Beweisverfahrens und der daraus anschließenden rechtlichen Beurteilung ergibt, dass den Angestellten der S***** S***** aufgrund der Kenntnis der gesamten Vorgeschichte ein Verschulden anzulasten ist, wenn sie ohne weitere Nachforschungen und Aufklärungen Auszahlungen an Mario S***** vornehmen, sind gegeben. Eine abschließende Beurteilung kann in diesem Verfahren - wie oben dargelegt - nicht vorgenommen werden. Die Klagsführung ist im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen.