Wie nach der Aktenlage feststeht, ist der Antragsgegner mit der Antragstellerin seit dem Jahre 1956 verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder im Alter von ungefähr 7, 8 und 17 Jahren. Die Ehewohnung befindet sich in R 144 in einem Einfamilienhaus, das je zur Hälfte den Eheleuten gehört. Diese lebten miteinander in guten Einvernehmen, bis der Antragsgegner vor mehr als zwei Jahren eine Berlinerin kennenlernte, deretwegen er im Sommer 1973 seine Familie verließ und seinen ständigen Aufenthalt nach Z verlegte, wo er als Betriebsleiter einer Druckerei angestellt ist. Auch die Frau aus Berlin lebt in Z. Mit ihr gemeinsam verbringt der Antragsgegner seine Freizeit.
Zu dem unter Anführung des § 93 ABGB gestellten Antrag seiner Ehefrau, ihm seine binnen vierzehn Tagen zu bewerkstelligende Ruckkehr in die eheliche Wohnung aufzutragen, erklärte der Antragsgegner, der wiederholten Ladungen zu Gericht nicht gefolgt war, in einer schriftlichen Eingabe, er denke nicht daran, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, auch sei er nicht bereit, sich über die Gründe seiner Weigerung zu äußern.Zu dem unter Anführung des Paragraph 93, ABGB gestellten Antrag seiner Ehefrau, ihm seine binnen vierzehn Tagen zu bewerkstelligende Ruckkehr in die eheliche Wohnung aufzutragen, erklärte der Antragsgegner, der wiederholten Ladungen zu Gericht nicht gefolgt war, in einer schriftlichen Eingabe, er denke nicht daran, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, auch sei er nicht bereit, sich über die Gründe seiner Weigerung zu äußern.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Seiner Meinung nach stehe die Verpflichtung zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft in engem Zusammenhang mit der in § 92 ABGB normierten Folgepflicht, die aber eine solche der Ehegattin sei. Einer zweifellos nicht bestehenden Wohnsitzfolgepflicht des Ehemannes aber käme es gleich, würde er verhalten werden, seine Anstellung in Z aufzugeben und seinen Wohnsitz zurückzuverlegen. Seine berufsbedingte Anwesenheit an dem genannten Ort mache die Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft schwierig. Möge auch für die Wahl des derzeitigen Beschäftigungsortes eine andere Frau entscheidend gewesen sein, so ginge es doch zu weit, vom Antragsgegner, damit er die Ehegemeinschaft wieder herstellen könne, die Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu verlangen.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Seiner Meinung nach stehe die Verpflichtung zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft in engem Zusammenhang mit der in Paragraph 92, ABGB normierten Folgepflicht, die aber eine solche der Ehegattin sei. Einer zweifellos nicht bestehenden Wohnsitzfolgepflicht des Ehemannes aber käme es gleich, würde er verhalten werden, seine Anstellung in Z aufzugeben und seinen Wohnsitz zurückzuverlegen. Seine berufsbedingte Anwesenheit an dem genannten Ort mache die Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft schwierig. Möge auch für die Wahl des derzeitigen Beschäftigungsortes eine andere Frau entscheidend gewesen sein, so ginge es doch zu weit, vom Antragsgegner, damit er die Ehegemeinschaft wieder herstellen könne, die Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu verlangen.
Über Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dem Antrag statt, indem sie dem Antragsgegner auftrug, binnen vierzehn Tagen die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge.