Rechtssatz RS0047048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047048
Entscheidungsdatum
18.04.1974
Rechtssatz
Eine nicht am Ort der Ehewohnung ausgeübte Berufstätigkeit ist nur zulässig, wenn durch sie die eheliche Lebensgemeinschaft keine erhebliche oder zwar eine erhebliche, doch lediglich vorübergehende Beeinträchtigung erfährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047048
Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00065_7400000_001