Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Fraglich ist im Revisionsverfahren, ob der Kläger unter dem Begriff Arbeitsgerichts-Rechtsschutz den gesamten Arbeitsrechtsschutz verstehen durfte.
Gemäß § 8 Abs.2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landesbehindertengesetzes jeweiligen zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat. In diesem Verfahren kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landesbehindertengesetzes jeweiligen zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat. In diesem Verfahren kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren.
Es ist allgemein bekannt, daß Versicherer ihre Versicherungsverträge üblicherweise unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen (vgl SZ 63/54; VR 1990, 350). Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des § 5 (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe (vgl Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der §§ 914 f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Prölss-Martin aaO, EvBl 1982/94; VersE 1472 ua, zuletzt 7 Ob 4/94). Versicherungsbedingungen sind auch aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen (vgl Prölss-Martin aaO, 29). Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, daß vor der Auslegung bzw. Beurteilung einer Vertragsbestimmung nach den §§ 914 f bzw 864a ABGB diese Bestimmung zunächst auf ihre Verständlichkeit zu untersuchen ist (§ 869 ABGB) und dann erst eine Inhalts- und Geltungskontrolle zu erfolgen hat. Verständlich ist eine Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, vermehrt um Sonderkenntnisse des Adressaten im Einzelfall, einen sinnvollen Rechtsfolgewillen erkennen läßt. Erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht im Regelfall kein Vertrag (Dissens). Konsens setzt also Erklärungen voraus, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 863, 914 f ABGB übereinstimmen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 869 Rz 7 und 8). Bei der unbelesenen Unterfertigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es jedoch hinsichtlich einzelner Bestimmungen zu keinen derartigen Erklärungen, der sich unterwerfende Teil geht vielmehr davon aus, daß er damit "das Übliche" in Kauf nimmt (vgl SZ 57/78). Was "ungewöhnlich" ist, ist nach herrschender Lehre (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 864a Rz 5 mwN) mit der Einschränkung objektiv zu verstehen, daß eine Klausel nämlich auch dann nicht gilt, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein mußte, er also gerade mit dessen Unterwerfung nicht rechnen durfte. Nur wenn das feststeht, kommt es auf die objektive Ungewöhnlichkeit nicht an.Es ist allgemein bekannt, daß Versicherer ihre Versicherungsverträge üblicherweise unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen vergleiche SZ 63/54; VR 1990, 350). Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des Paragraph 5, (des deutschen) Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe vergleiche Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung der Paragraphen 914, f ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen daher so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleiche Prölss-Martin aaO, EvBl 1982/94; VersE 1472 ua, zuletzt 7 Ob 4/94). Versicherungsbedingungen sind auch aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen vergleiche Prölss-Martin aaO, 29). Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, daß vor der Auslegung bzw. Beurteilung einer Vertragsbestimmung nach den Paragraphen 914, f bzw 864a ABGB diese Bestimmung zunächst auf ihre Verständlichkeit zu untersuchen ist (Paragraph 869, ABGB) und dann erst eine Inhalts- und Geltungskontrolle zu erfolgen hat. Verständlich ist eine Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, vermehrt um Sonderkenntnisse des Adressaten im Einzelfall, einen sinnvollen Rechtsfolgewillen erkennen läßt. Erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht im Regelfall kein Vertrag (Dissens). Konsens setzt also Erklärungen voraus, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Paragraphen 863, 914, f ABGB übereinstimmen (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 869, Rz 7 und 8). Bei der unbelesenen Unterfertigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es jedoch hinsichtlich einzelner Bestimmungen zu keinen derartigen Erklärungen, der sich unterwerfende Teil geht vielmehr davon aus, daß er damit "das Übliche" in Kauf nimmt vergleiche SZ 57/78). Was "ungewöhnlich" ist, ist nach herrschender Lehre vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 864 a, Rz 5 mwN) mit der Einschränkung objektiv zu verstehen, daß eine Klausel nämlich auch dann nicht gilt, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein mußte, er also gerade mit dessen Unterwerfung nicht rechnen durfte. Nur wenn das feststeht, kommt es auf die objektive Ungewöhnlichkeit nicht an.
Die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechtes nur Teilgebiete ab (vgl Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbesondere 464, sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]). Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müßte, ist in Österreich nicht gebräuchlich (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 443 mwN). Dementsprechend wird im ersten Teil der ARB 1988, und zwar in den für alle Rechtsschutzversicherungsarten gemeinsamen Bestimmungen der Art 1 bis 16 die Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages sowie Fragen, die für alle versicherbaren Risken von Bedeutung sind, behandelt, wobei auf Abweichungen in den besonderen Bestimmungen jeweils hingewiesen wird (vgl. Kronsteiner aaO). Demgegenüber enthalten die besonderen Bestimmungen in den Art 17 bis 25 ARB die sogenannten "Rechtsschutzbausteine", die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben. Ergänzt wird diese Bestimmung in den einzelnen Bausteinen durch spezifische Obliegenheiten, Risikoausschlüsse oder Wartefristen. Angeboten werden diese Rechtsschutzbausteine teils einzeln, teils in Form von Rechtsschutzkombinationen ("Paketen"), deren Zusammensetzung im Tarif geregelt ist. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, das für ihn passende, typisierte Paket oder mehrere davon auszuwählen (vgl. Harbauer, aaO, 459 sowie Schauer aaO). Soweit der Revisionswerber einerseits releviert, daß ihm der Ausschluß von Verwaltungsverfahren bei der von ihm gewählten Rechtsschutzdeckung nicht erkennbar gewesen sei, ist er auf den klaren Wortsinn des Ausdruckes "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" zu verweisen, der keine Deckung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, sohin auch nicht in einem (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren umfaßt. Einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsgerichts- und Arbeitsrechtsschutz ohneweiters zuzumuten. Soweit der Revisionswerber aus Art 6. Pkt.4 der ARB eine Deckung für den vorliegenden Honoraranspruch ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung nur so weit Gültigkeit hat, als die besonderen Bestimmungen, und darunter wird auch Art 20 aufgezählt, nichts anderes vorsehen. In Kombination mit Art 20 umfaßt der in Art 6.4. angebotene Rechtsschutz sohin nur die Beratung des Versicherungsnehmers im "außergerichtlichen" Bereich, der nach dem Wortsinn dort endet, wo der Versicherungsnehmer als Partei, sohin als in das Verfahren Einbezogener Rechtsschutz benötigt und eine Beratung allein keinen Sinn machen würde (vgl. Harbauer aaO 504 ff).Die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechtes nur Teilgebiete ab vergleiche Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, 457 ff insbesondere 464, sowie Kronsteiner in VR 1994, 172 ff [176 f]). Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müßte, ist in Österreich nicht gebräuchlich vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 443 mwN). Dementsprechend wird im ersten Teil der ARB 1988, und zwar in den für alle Rechtsschutzversicherungsarten gemeinsamen Bestimmungen der Artikel eins bis 16 die Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages sowie Fragen, die für alle versicherbaren Risken von Bedeutung sind, behandelt, wobei auf Abweichungen in den besonderen Bestimmungen jeweils hingewiesen wird vergleiche Kronsteiner aaO). Demgegenüber enthalten die besonderen Bestimmungen in den Artikel 17 bis 25 ARB die sogenannten "Rechtsschutzbausteine", die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben. Ergänzt wird diese Bestimmung in den einzelnen Bausteinen durch spezifische Obliegenheiten, Risikoausschlüsse oder Wartefristen. Angeboten werden diese Rechtsschutzbausteine teils einzeln, teils in Form von Rechtsschutzkombinationen ("Paketen"), deren Zusammensetzung im Tarif geregelt ist. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, das für ihn passende, typisierte Paket oder mehrere davon auszuwählen vergleiche Harbauer, aaO, 459 sowie Schauer aaO). Soweit der Revisionswerber einerseits releviert, daß ihm der Ausschluß von Verwaltungsverfahren bei der von ihm gewählten Rechtsschutzdeckung nicht erkennbar gewesen sei, ist er auf den klaren Wortsinn des Ausdruckes "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" zu verweisen, der keine Deckung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, sohin auch nicht in einem (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren umfaßt. Einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsgerichts- und Arbeitsrechtsschutz ohneweiters zuzumuten. Soweit der Revisionswerber aus Artikel 6, Pkt.4 der ARB eine Deckung für den vorliegenden Honoraranspruch ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung nur so weit Gültigkeit hat, als die besonderen Bestimmungen, und darunter wird auch Artikel 20, aufgezählt, nichts anderes vorsehen. In Kombination mit Artikel 20, umfaßt der in Artikel 6 Punkt 4, angebotene Rechtsschutz sohin nur die Beratung des Versicherungsnehmers im "außergerichtlichen" Bereich, der nach dem Wortsinn dort endet, wo der Versicherungsnehmer als Partei, sohin als in das Verfahren Einbezogener Rechtsschutz benötigt und eine Beratung allein keinen Sinn machen würde vergleiche Harbauer aaO 504 ff).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.