Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wonach § 932 ABGB keinen selbständigen Schadenersatzanspruch im Auge hat, sondern lediglich klarstellen will, daß Gewährleistungsansprüche nicht Ansprüche wegen darüber hinausgehender Schäden ausschließen und daß für den Ersatz solcher Schäden die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen gelten, kann verwiesen werden, zumal die Revision ihnen nicht entgegensetzt. Ferner ergibt sich aus § 1502 ABGB zwingend, daß die gesetzlichen Verjährungsfristen vertraglich nicht verlängert werden dürften. Demnach kann die oben zitierte Vertragsbestimmung, derzufolge die Haftzeit fünf Jahr beträgt, nur für Gewährleistungsansprüche der Klägerin, nicht aber für Schadenersatzansprüche Bedeutung haben. Schadenersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer Vertragsverletzung des Beklagten ergeben, verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Daß eine solche Kenntnis bereits im Jahre 1977 eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Auch in diesem Punkte wird seine Entscheidung von der Revision nicht bekämpft.Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wonach Paragraph 932, ABGB keinen selbständigen Schadenersatzanspruch im Auge hat, sondern lediglich klarstellen will, daß Gewährleistungsansprüche nicht Ansprüche wegen darüber hinausgehender Schäden ausschließen und daß für den Ersatz solcher Schäden die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen gelten, kann verwiesen werden, zumal die Revision ihnen nicht entgegensetzt. Ferner ergibt sich aus Paragraph 1502, ABGB zwingend, daß die gesetzlichen Verjährungsfristen vertraglich nicht verlängert werden dürften. Demnach kann die oben zitierte Vertragsbestimmung, derzufolge die Haftzeit fünf Jahr beträgt, nur für Gewährleistungsansprüche der Klägerin, nicht aber für Schadenersatzansprüche Bedeutung haben. Schadenersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer Vertragsverletzung des Beklagten ergeben, verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Daß eine solche Kenntnis bereits im Jahre 1977 eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Auch in diesem Punkte wird seine Entscheidung von der Revision nicht bekämpft.
Nicht gefolgt kann der Revision dahin werden, daß mit der vorliegenden Klage in Wahrheit Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden und nicht Schadenersatzansprüche. Unter Gewährleistung versteht man das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist (Koziol-Welser 7 I, 229). Nach den Bestimmungen der §§ 923 ff. ABGB (1167 ABGB) mußte daher der Beklagte für jene Mängel einstehen, die das von ihm nach dem Vertrag zu erbringende Werk aufwies. Nach den getroffenen Feststellungen hat er diese Mängel jedoch zur Gänze behoben. Gegenstand der vorliegenden Klage sind Ansprüche, die der Kläger nicht etwa durch die Verbesserung oder die Minderung des Wertes des vom Beklagten hergestellten Werkes entstanden sind, sondern Ansprüche, die darauf zurückgehen, daß der Beklagte vertragswidrig einen weiteren Kontrahenten der Klägerin nicht entsprechend informierte und daher dieser weitere Kontrahent das von ihm herzustellende Werk nur mangelhaft ausgeführt hat. Dazu kommen Kosten, die der Klägerin durch die Verbesserung dieser letztgenannten Mängel erwachsen sind. Schließlich sind die Schäden zum Teil auf die unsachgemäße Verlegung von Rohren zurückzuführen, wobei nicht ersichtlich ist, was der Kläger mit der Verlegung dieser Rohre zu tun haben soll. Richtig haben daher sowohl das Berufungsgericht als auch das Erstgericht die hier geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatzansprüche qualifiziert. Das Erstgericht hat hiebei allerdings rechtsirrtümlich derartige Schadenersatzansprüche als eigene erst durch § 932 ABGB geschaffene Ansprüche qualifiziert und auf sie daher nicht die Verbotsbestimmung des § 1502 ABGB angewendet. Daß in diesem Punkt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu folgen ist, wurde bereits oben gesagt. Das Argument der Revision, es sei nicht einzusehen, daß der Beklagte für von ihm nicht verschuldeten Mängel fünf Jahre haften müsse, dagegen für verschuldete Mängel nur drei Jahre, geht an der Sache vorbei. Es handelt sich hiebei nämlich um zwei verschiedene Haftungen. Die erste Haftung ist eine Gewährleistung, die nur für Mängel am Werk besteht, während die zweite eine Schadenersatzhaftung ist, die nicht Mängel am Werk selber betrifft, sondern nur Schäden, die der Klägerin an andere Vermögenswerten infolge vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten erwachsen sind.Nicht gefolgt kann der Revision dahin werden, daß mit der vorliegenden Klage in Wahrheit Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden und nicht Schadenersatzansprüche. Unter Gewährleistung versteht man das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist (Koziol-Welser 7 römisch eins, 229). Nach den Bestimmungen der Paragraphen 923, ff. ABGB (1167 ABGB) mußte daher der Beklagte für jene Mängel einstehen, die das von ihm nach dem Vertrag zu erbringende Werk aufwies. Nach den getroffenen Feststellungen hat er diese Mängel jedoch zur Gänze behoben. Gegenstand der vorliegenden Klage sind Ansprüche, die der Kläger nicht etwa durch die Verbesserung oder die Minderung des Wertes des vom Beklagten hergestellten Werkes entstanden sind, sondern Ansprüche, die darauf zurückgehen, daß der Beklagte vertragswidrig einen weiteren Kontrahenten der Klägerin nicht entsprechend informierte und daher dieser weitere Kontrahent das von ihm herzustellende Werk nur mangelhaft ausgeführt hat. Dazu kommen Kosten, die der Klägerin durch die Verbesserung dieser letztgenannten Mängel erwachsen sind. Schließlich sind die Schäden zum Teil auf die unsachgemäße Verlegung von Rohren zurückzuführen, wobei nicht ersichtlich ist, was der Kläger mit der Verlegung dieser Rohre zu tun haben soll. Richtig haben daher sowohl das Berufungsgericht als auch das Erstgericht die hier geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatzansprüche qualifiziert. Das Erstgericht hat hiebei allerdings rechtsirrtümlich derartige Schadenersatzansprüche als eigene erst durch Paragraph 932, ABGB geschaffene Ansprüche qualifiziert und auf sie daher nicht die Verbotsbestimmung des Paragraph 1502, ABGB angewendet. Daß in diesem Punkt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu folgen ist, wurde bereits oben gesagt. Das Argument der Revision, es sei nicht einzusehen, daß der Beklagte für von ihm nicht verschuldeten Mängel fünf Jahre haften müsse, dagegen für verschuldete Mängel nur drei Jahre, geht an der Sache vorbei. Es handelt sich hiebei nämlich um zwei verschiedene Haftungen. Die erste Haftung ist eine Gewährleistung, die nur für Mängel am Werk besteht, während die zweite eine Schadenersatzhaftung ist, die nicht Mängel am Werk selber betrifft, sondern nur Schäden, die der Klägerin an andere Vermögenswerten infolge vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten erwachsen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.