Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Gerichtstätigkeit der Sammlung des Prozeßstoffes der Streitgegenstand bestimmt, also das Klagebegehren und die Tatsachen, auf die sich das Begehren stützt. Der Streitgegenstand zieht dem Recht und der Pflicht des Gerichtes, den Sachverhalt festzustellen, die Grenzen. Das Gericht hat sich somit auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken (RZ 1979/16). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger den ihm entgangenen, detailliert aufgegliederten Honoraranspruch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, gestützt auf die Behauptung, die beklagte Partei habe vereinbarungswidrig die Auftragserteilung an sie veranlaßt, wodurch dem Kläger sein Honoraranspruch gegen die A*** und deren Gesellschafter, der ihm vereinbarungsgemäß bei Erteilung des Folgeauftrages an die A*** zugestanden wäre, entzogen worden sei. Nur im Rahmen dieses Vorbringens und des daraus abgeleiteten Schadenersatzbegehrens ist der Sachverhalt vom Gericht festzustellen. Auf einen vertraglichen Anspruch sowie darauf, daß die beklagte Partei seine Planungen für ihr Anbot verwendet habe, hat sich der Kläger nicht berufen und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob und inwieweit die Grundplanung des Klägers auch bei den Sonderteeküchen verwendet wurde. Zu prüfen ist lediglich, ob die Bewerbung der beklagten Partei um den Auftrag vereinbarungswidrig war und dem Kläger dadurch ein Schaden verursacht wurde.
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der A*** wurde zwar ein Konkurrenzierungsverbot der Mitglieder nicht vereinbart, ein solches Verbot ergibt sich aber bereits aus § 1186 ABGB, wonach kein Mitglied befugt ist, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen. Was unter einem schädlichen Nebengeschäft zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse erschwert auch die Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Als sicher kann jedoch gelten, daß dem Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes solche Geschäfte verboten sind, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird (vgl. Wahle in Klang2 V 601). Da im vorliegenden Fall der Zweck der Gesellschaft auch auf die Bewerbung um Folgeaufträge gerichtet war, hätte die beklagte Partei nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ein Konkurrenzoffert legen dürfen. Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz (Wahle aaO; Strasser in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 1186). Da der Kläger nicht Mitglied der A*** war, erscheint es fraglich, ob auch er aus einer Verbotsverletzung eines Mitgliedes der A*** einen Schadenersatzanspruch ableiten kann. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil es hier schon an entsprechenden Behauptungen dafür fehlt, daß das Verhalten der beklagten Partei kausal für den Schaden des Klägers war. Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwN). Nach der Vereinbarung mit der A*** sollte zwar der Kläger das für den ersten Auftrag vereinbarte Planungshonorar auch dann erhalten, wenn der A*** ein Folgeauftrag für die Sonderteeküchen erteilt wird. Daß die A*** den Folgeauftrag aber jedenfalls erhalten hätte, wenn die beklagte Partei kein Offert gelegt hätte und demnach der Schaden des Klägers ohne das Verhalten der beklagten Partei nicht eingetreten wäre, wurde nicht einmal behauptet. Einer solchen Behauptung und eines solchen Nachweises hätte es aber bedurft, weil sich aus den Feststellungen ergibt, daß auch andere Unternehmen der V*** Anbote machten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß bei Unterbleiben der Anbotslegung durch die beklagte Partei schon die A*** zum Zug gekommen und der Schaden des Klägers dann nicht eingetreten wäre.Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der A*** wurde zwar ein Konkurrenzierungsverbot der Mitglieder nicht vereinbart, ein solches Verbot ergibt sich aber bereits aus Paragraph 1186, ABGB, wonach kein Mitglied befugt ist, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen. Was unter einem schädlichen Nebengeschäft zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse erschwert auch die Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Als sicher kann jedoch gelten, daß dem Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes solche Geschäfte verboten sind, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird vergleiche Wahle in Klang2 römisch fünf 601). Da im vorliegenden Fall der Zweck der Gesellschaft auch auf die Bewerbung um Folgeaufträge gerichtet war, hätte die beklagte Partei nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ein Konkurrenzoffert legen dürfen. Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz (Wahle aaO; Strasser in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 1186,). Da der Kläger nicht Mitglied der A*** war, erscheint es fraglich, ob auch er aus einer Verbotsverletzung eines Mitgliedes der A*** einen Schadenersatzanspruch ableiten kann. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil es hier schon an entsprechenden Behauptungen dafür fehlt, daß das Verhalten der beklagten Partei kausal für den Schaden des Klägers war. Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwN). Nach der Vereinbarung mit der A*** sollte zwar der Kläger das für den ersten Auftrag vereinbarte Planungshonorar auch dann erhalten, wenn der A*** ein Folgeauftrag für die Sonderteeküchen erteilt wird. Daß die A*** den Folgeauftrag aber jedenfalls erhalten hätte, wenn die beklagte Partei kein Offert gelegt hätte und demnach der Schaden des Klägers ohne das Verhalten der beklagten Partei nicht eingetreten wäre, wurde nicht einmal behauptet. Einer solchen Behauptung und eines solchen Nachweises hätte es aber bedurft, weil sich aus den Feststellungen ergibt, daß auch andere Unternehmen der V*** Anbote machten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß bei Unterbleiben der Anbotslegung durch die beklagte Partei schon die A*** zum Zug gekommen und der Schaden des Klägers dann nicht eingetreten wäre.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und gemäß § 519 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden.Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 3, ZPO in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.