Rechtssatz RS0022128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022128
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw der Mitgesellschaft auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz. Jedenfalls verboten sind solche Geschäfte, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 653/87
Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 653/87
- 4 Ob 2275/96d
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2275/96d
Vgl; Beisatz: Aus dem Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte des § 1186 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022128
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0070OB00653_8700000_001