Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin erkennt selbst, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes der nunmehr einheitlichen Judikatur entspricht. Es sei ihr zugegeben, daß zwischen dem vorliegenden Fall und jenem, der der vom Rekursgericht in erster Linie herangezogenen Entscheidung (EvBI 1974/102) zugrunde lag, insoferne ein gewisser Unterschied besteht, als in der seinerzeitigen Rechtssache das Gericht von dem allfälligen Vorhandensein bereits früher bekannter Erben ausgegangen ist, während im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für ein allfälliges Erbrecht erst nach Erlassung des Ediktes aufgetaucht sind. Dieser Unterschied ist jedoch nicht erheblich. Gerade die genannte Entscheidung hat unter Zitierung der früheren Judikatur (EvBl 1967/363, 6 Ob 303/76 u.a.) ausgeführt, daß das Heimfallsrecht des Staates den vom Gericht anerkannten Mangel eines Erbberechtigten voraussetzt. Auch im vorliegenden Fall wurde ein solcher Mangel vom Gericht nie anerkannt. Ob das Gericht, im Gegensatz zu der von ihm verfügten Erlassung eines Ediktes, später ein Verfahren zur Ausforschung bisher nicht beteiligter Erben bezw. zur Beiziehung nunmehr aufgetauchter Erben einleitet, weil es der Meinung ist, sein früherer Schritt habe der Rechtslage nicht entsprochen, oder ob es diese Einleitung vornimmt, weil sich seiner Meinung nach die Sachlage geändert hat, ist in rechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Maßgebend ist nur, daß in beiden Fällen das Gericht die Erblosigkeit des Nachlasses auch nach Ablauf der von ihm gesetzten Ediktalfrist annimmt. Wenn daher der Oberste Gerichtshof im seinerzeitigen Fall ein derartiges Vorgehen für rechtmäßig erachtet hat, muß dies auch für den vorliegenden Fall gelten. Demnach kann sich nur die Frage ergeben, ob ein Anlaß für ein Abgehen von der bisherigen Judikatur besteht oder nicht.
Hält man an der, offenbar auch von der Rekurswerberin nicht als unrichtig bezeichneten Rechtsansicht fest, daß das Heimfallsrecht des Staates erst eintritt, wenn kein Erbberechtigter mehr vorhanden ist, dann würde die Zulässigkeit eines Rekurses der Finanzprokuratur namens des Staates als Heimfallsberechtigten zumindest die Darstellung jener Fakten voraussetzen, die das Heimfallsrecht begründen könnten. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Gericht eine Erbserklärung angenommen hat, die es nach der Gesetzeslage nicht zurückweisen hätte dürfen. Die Zurückweisung einer Erbeerklärung ist aber nur zulässig, wenn feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann (SZ 44/72, EvBl 1970/225 u.a.). Eine Erbserklärung ist dagegen auch anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (vergl. SZ 44/72, NZ 1927/55 u.a.).
Im vorliegenden Fall wird lediglich die Möglichkeit angedeutet, daß der Erblasser nicht den Willen gehabt haben könnte, zu testieren. Dagegen bringt die Rekurswerberin keinen Umstand vor, der die äußere Form des Testamentes und die grundsätzliche Eignung des Inhaltes als letztwillige Verfügung in Frage stellen könnte. Demnach hätte das Erstgericht eine auf Grund dieser Verfügung abgegebene Erbserklärung nicht zurückweisen dürfen, weshalb derzeit ein Rekursrecht der Finanzprokuratur auf jeden Fall zu verneinen war. Ob ein solches Rekursrecht gegeben wäre, wenn das aufgefundene Schriftstück nicht den oben aufgezeigten formellen Erfordernissen einer letztwilligen Verfügung entsprechen würde, muß hier nicht weiter erörtert werden, weil lediglich inhaltliche Bedenken gegen diese Verfügung geltend gemacht worden sind und solche keinesfalls die Zurückweisung einer Erbserkärung gerechtfertigt und hiedurch das Rekursrecht der Finanzprokuratur begründet hätten.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.