Die Revisionsrekurse der Klägerin sind in der Hauptsache unzulässig.
Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kommt es dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Bestätigung erfolgte und ob diese inhaltlich richtig war. Durch eine solche Auslegung wäre die Bestimmung vielmehr zwecklos. Bei dieser eindeutigen Rechtslage wäre dem Obersten Gerichtshof selbst bei einer unrichtigen Anwendung der Prozessgesetze durch die Vorinstanzen eine Abänderung der bestätigenden Beschlüsse des Rekursgerichts verwehrt. Die Rekurswerberin ist deshalb nur am Rande darauf zu verweisen, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch ihr eigenes Urteilsbegehren bestimmt wurde, das nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet war. Alle Erörterungen darüber, dass der von ihr behauptete Anspruch auf Beseitigung des Vergleichs in Wahrheit einen Geldwert zum Gegenstand habe, waren dann aber verfehlt, weil das Gesetz in eindeutiger Weise nur dahin unterscheidet, ob der Streitgegenstand in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs 2 ZPO). Da das hier nicht der Fall war, musste das Berufungsgericht bei seinem Urteil eine Bewertung des Streitgegenstands vornehmen; an sie ist selbst der Oberste Gerichtshof gebunden (§ 500 Abs 4 Satz 1 und Gegenschluss aus § 508a Abs 1 ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch, RZ 1868 und 1830, Petrasch, Das neue Revisions-/Rekurs-/Recht, ÖJZ 1983, 201). Ebenso wie die früheren Revisionsrekurse der Klägerin gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind demnach auch die nunmehrigen Revisionsrekurse gegen die nun angefochtenen Beschlüsse unzulässig, und zwar ohne Rücksicht auf die behauptete Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsfragen, auf die es nur bei nicht bestätigenden Beschlüssen nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ankäme.Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kommt es dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Bestätigung erfolgte und ob diese inhaltlich richtig war. Durch eine solche Auslegung wäre die Bestimmung vielmehr zwecklos. Bei dieser eindeutigen Rechtslage wäre dem Obersten Gerichtshof selbst bei einer unrichtigen Anwendung der Prozessgesetze durch die Vorinstanzen eine Abänderung der bestätigenden Beschlüsse des Rekursgerichts verwehrt. Die Rekurswerberin ist deshalb nur am Rande darauf zu verweisen, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch ihr eigenes Urteilsbegehren bestimmt wurde, das nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet war. Alle Erörterungen darüber, dass der von ihr behauptete Anspruch auf Beseitigung des Vergleichs in Wahrheit einen Geldwert zum Gegenstand habe, waren dann aber verfehlt, weil das Gesetz in eindeutiger Weise nur dahin unterscheidet, ob der Streitgegenstand in einem Geldbetrag besteht (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO). Da das hier nicht der Fall war, musste das Berufungsgericht bei seinem Urteil eine Bewertung des Streitgegenstands vornehmen; an sie ist selbst der Oberste Gerichtshof gebunden (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 und Gegenschluss aus Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch, RZ 1868 und 1830, Petrasch, Das neue Revisions-/Rekurs-/Recht, ÖJZ 1983, 201). Ebenso wie die früheren Revisionsrekurse der Klägerin gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind demnach auch die nunmehrigen Revisionsrekurse gegen die nun angefochtenen Beschlüsse unzulässig, und zwar ohne Rücksicht auf die behauptete Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsfragen, auf die es nur bei nicht bestätigenden Beschlüssen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ankäme.
Zulässig und berechtigt ist der Revisionsrekurs der Klägerin nur im Punkte der über sie verhängten Mutwillensstrafe. Insofern liegt keine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor und es kommt auch auf die Höhe der verhängten Strafe nicht im Sinn des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO an (ständige Rechtsprechung JBl 1959, 239 uva). Ungeachtet der mehrfachen Belehrungen in den vorangegangenen Beschlüssen kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Klägerin der Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunkts bewusst gewesen sei und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt habe (Fasching aaO RZ 1960). Der Rekurswerberin als in diesem Verfahrensstadium nicht mehr anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Person muss vielmehr im Zweifel zugebilligt werden, dass sie aus den von ihr wiederholt ausgeführten, wenngleich unzutreffenden Gründen der Meinung war, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeiführen zu können. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen war auch insofern unzweckmäßig, als nach der Bestätigung der Zurückweisung des ersten Revisionsrekurses schon das dagegen erhobene weitere Rechtsmittel (der nächste Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof hätte vorgelegt werden sollen, um eine unnütze Vervielfachung des Rechtszugs zu vermeiden (vgl EvBl 1969/330). Nach dem nunmehrigen Spruch des Höchstgerichts wären weitere zwecklose Rechtsmittel allerdings als mutwillig anzusehen.Zulässig und berechtigt ist der Revisionsrekurs der Klägerin nur im Punkte der über sie verhängten Mutwillensstrafe. Insofern liegt keine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor und es kommt auch auf die Höhe der verhängten Strafe nicht im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO an (ständige Rechtsprechung JBl 1959, 239 uva). Ungeachtet der mehrfachen Belehrungen in den vorangegangenen Beschlüssen kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Klägerin der Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunkts bewusst gewesen sei und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt habe (Fasching aaO RZ 1960). Der Rekurswerberin als in diesem Verfahrensstadium nicht mehr anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Person muss vielmehr im Zweifel zugebilligt werden, dass sie aus den von ihr wiederholt ausgeführten, wenngleich unzutreffenden Gründen der Meinung war, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeiführen zu können. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen war auch insofern unzweckmäßig, als nach der Bestätigung der Zurückweisung des ersten Revisionsrekurses schon das dagegen erhobene weitere Rechtsmittel (der nächste Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof hätte vorgelegt werden sollen, um eine unnütze Vervielfachung des Rechtszugs zu vermeiden vergleiche EvBl 1969/330). Nach dem nunmehrigen Spruch des Höchstgerichts wären weitere zwecklose Rechtsmittel allerdings als mutwillig anzusehen.