Rechtssatz RS0044296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044296
Geschäftszahl
7Ob655/84 (7Ob661/84, 7Ob662/84); 3Ob67/92
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Rechtssatz
Es kommt darauf an, ob sich der Rechtsmittelwerber der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes bewußt ist und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt. Einer anwaltlich nicht vertretenen rechtsunkundigen Person ist im Zweifel zuzubilligen, daß sie der Meinung ist, eine Entscheidung des OGH herbeiführen zu können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 655/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84
- 3 Ob 67/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 67/92
Ähnlich; nur: Es kommt darauf an, ob sich der Rechtsmittelwerber der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes bewußt ist und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044296
Dokumentnummer
JJR_19841011_OGH0002_0070OB00655_8400000_002