Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 503 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Unzutreffend ist es, dass die Klägerin keine ausreichenden Behauptungen für eine Überprüfung der Sache nach § 20 Abs 2 WGG aufgestellt hat. Diese Bestimmung setzt lediglich die Voraussetzungen für den Erfolg einer Räumungsklage derart fest, dass ein wichtiger Grund im Sinne des Mietengesetzes (jetzt Mietrechtsgesetz) gegeben sein muss. Will daher die Genossenschaft einen Anspruch nach dieser Bestimmung geltend machen, muss sie lediglich die Auflösung des Nutzungsvertrags sowie einen wichtigen Grund im Sinne des Mietengesetzes (jetzt Mietrechtsgesetz) behaupten. Eine ausdrückliche Berufung auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 WGG ist ebensowenig erforderlich, wie dies im Falle der Einbringung einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB notwendig ist. Auf die Auflösung des Nutzungsvertrags nach der Satzung hat aber die Klägerin bereits in der Klage hingewiesen und einen wichtigen Grund nach dem Mietrechtsgesetz in der Tagsatzung vom 1. 12. 1982 (S 11 des Akts) behauptet.Unzutreffend ist es, dass die Klägerin keine ausreichenden Behauptungen für eine Überprüfung der Sache nach Paragraph 20, Absatz 2, WGG aufgestellt hat. Diese Bestimmung setzt lediglich die Voraussetzungen für den Erfolg einer Räumungsklage derart fest, dass ein wichtiger Grund im Sinne des Mietengesetzes (jetzt Mietrechtsgesetz) gegeben sein muss. Will daher die Genossenschaft einen Anspruch nach dieser Bestimmung geltend machen, muss sie lediglich die Auflösung des Nutzungsvertrags sowie einen wichtigen Grund im Sinne des Mietengesetzes (jetzt Mietrechtsgesetz) behaupten. Eine ausdrückliche Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, WGG ist ebensowenig erforderlich, wie dies im Falle der Einbringung einer Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB notwendig ist. Auf die Auflösung des Nutzungsvertrags nach der Satzung hat aber die Klägerin bereits in der Klage hingewiesen und einen wichtigen Grund nach dem Mietrechtsgesetz in der Tagsatzung vom 1. 12. 1982 (S 11 des Akts) behauptet.
Unter Berufung auf eine Vorentscheidung vom 18. 2. 1982 (7 Ob 535/82) hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 764/83 daran festgehalten, dass, ungeachtet der Gleichstellung der genossenschaftlichen Nutzungsverträge mit den Mietverträgen in § 1 Abs 1 MRG, § 20 Abs 2 WGG nicht aufgehoben worden ist. Hiebei handelt es sich um eine Spezialbestimmung, die einen dem § 1118 ABGB gleichgelagerten Aufhebungsgrund regelt. Entsprechend der Gleichstellung mit § 1118 ABGB muss auch die Art der Durchsetzung der Aufhebung die gleiche sein, sohin durch Räumungsklage erfolgen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 9 der Satzung der Genossenschaft ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft iSd § 20 Abs 2 WGG gleichzuhalten. Sohin kann die Genossenschaft in einem solchen Fall dann auf Räumung klagen, wenn sie einen wichtigen Grund iSd § 30 MRG nachweist.Unter Berufung auf eine Vorentscheidung vom 18. 2. 1982 (7 Ob 535/82) hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 764/83 daran festgehalten, dass, ungeachtet der Gleichstellung der genossenschaftlichen Nutzungsverträge mit den Mietverträgen in Paragraph eins, Absatz eins, MRG, Paragraph 20, Absatz 2, WGG nicht aufgehoben worden ist. Hiebei handelt es sich um eine Spezialbestimmung, die einen dem Paragraph 1118, ABGB gleichgelagerten Aufhebungsgrund regelt. Entsprechend der Gleichstellung mit Paragraph 1118, ABGB muss auch die Art der Durchsetzung der Aufhebung die gleiche sein, sohin durch Räumungsklage erfolgen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Paragraph 9, der Satzung der Genossenschaft ist einer Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft iSd Paragraph 20, Absatz 2, WGG gleichzuhalten. Sohin kann die Genossenschaft in einem solchen Fall dann auf Räumung klagen, wenn sie einen wichtigen Grund iSd Paragraph 30, MRG nachweist.
Der Oberste Gerichtshof hält nach wie vor an dieser Judikatur fest, zumal das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung keinerlei zusätzliches Argument bringt. Seine Wendung, der Oberste Gerichtshof lasse bei seiner Judikatur die in § 1 Abs 1 MRG normierte Gleichstellung von Miet- und genossenschaftlichen Nutzungsverträgen außer Acht und berücksichtige die Vererblichkeit des Nutzungsrechts nach § 14 Abs 1 MRG nicht, beruht auf einem offensichtlichen Missverstehen der oben zitierten Entscheidung. Diese geht ausdrücklich von der grundsätzlichen Gleichstellung der genossenschaftlichen Nutzungsverträge mit den Mietverträgen aus, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der weiterhin geltende § 20 Abs 2 WGG, als Spezialbestimmung, für bestimmte Fälle anstelle der sonst üblichen Aufkündigung die Geltendmachung einer Auflösung des Vertrags mittels Räumungsklage vorsieht. § 20 Abs 2 WGG stellt nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs eine dem § 1118 ABGB ähnliche, von der Regel der Kündigung abweichende Auflösungsmöglichkeit dar.Der Oberste Gerichtshof hält nach wie vor an dieser Judikatur fest, zumal das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung keinerlei zusätzliches Argument bringt. Seine Wendung, der Oberste Gerichtshof lasse bei seiner Judikatur die in Paragraph eins, Absatz eins, MRG normierte Gleichstellung von Miet- und genossenschaftlichen Nutzungsverträgen außer Acht und berücksichtige die Vererblichkeit des Nutzungsrechts nach Paragraph 14, Absatz eins, MRG nicht, beruht auf einem offensichtlichen Missverstehen der oben zitierten Entscheidung. Diese geht ausdrücklich von der grundsätzlichen Gleichstellung der genossenschaftlichen Nutzungsverträge mit den Mietverträgen aus, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der weiterhin geltende Paragraph 20, Absatz 2, WGG, als Spezialbestimmung, für bestimmte Fälle anstelle der sonst üblichen Aufkündigung die Geltendmachung einer Auflösung des Vertrags mittels Räumungsklage vorsieht. Paragraph 20, Absatz 2, WGG stellt nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs eine dem Paragraph 1118, ABGB ähnliche, von der Regel der Kündigung abweichende Auflösungsmöglichkeit dar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.