Rechtssatz RS0083605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083605
Geschäftszahl
1Ob764/83; 7Ob656/84
Entscheidungsdatum
11.10.1984
Rechtssatz
Aus § 20 WGG ergibt sich, daß Mitgliedschaft und Nutzungsbefugnis nicht immer in einem Akt aufgehoben werden müssen. Es ist möglich, daß die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben wird, der Nutzungsvertrag aber mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes weiterbesteht, ebenso aber, daß die Genossenschaft anstelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgeht.Aus Paragraph 20, WGG ergibt sich, daß Mitgliedschaft und Nutzungsbefugnis nicht immer in einem Akt aufgehoben werden müssen. Es ist möglich, daß die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben wird, der Nutzungsvertrag aber mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes weiterbesteht, ebenso aber, daß die Genossenschaft anstelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083605
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_004