Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 26, KG G, Anspruch auf Leistung eines grundbücherlich sichergestellten Ausgedinges im Sinne des Erbübereinkommens vom 5. September 1962, dessen für den gegenwärtigen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen wie folgt lauten:
"1. ......
2. Die erbl. Witwe Barbara W, geboren 22. 11. 1900 (Klägerin), bedingt sich im Einverständnis mit dem Hofübernehmer in teilweiser Abänderung der testamentarischen Verfügungen auf ihre Lebensdauer folgendes unentgeltliche Ausgedinge:
a) zur Wohnung das südöstliche Zimmer im Erdgeschoß des Hauses Nr. 11 in R samt freier Beheizung und Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung,
b) die vollständige Verköstigung, ihrem jeweiligen Alter und Gesundheitszustande angemessen, gemeinsam am Tische des Hauses oder über ihren Wunsch in ihr Auszugszimmer gebracht, verbunden mit dem Rechte der freien Entnahme von allen am Hof vorhandenen Lebensmitteln und Getränken,
c) die notwendige Bekleidung, Wäsche und Schuhe sowie deren Reinigung und Instandhaltung,
d) die Kosten für Arzt, Medikamente und Spitalsaufenthalt, insoweit diese durch die bestehende Krankenversicherung nicht gedeckt werden,
e) nach dem Ableben ein ortsübliches und standesgemäßes Begräbnis,
f) für den Fall, als sich die Witwe selbst verköstigen wollte, an Stelle der Verköstigung am Hof folgende Lebensmittel von guter Beschaffenheit, und zwar täglich einen Liter frische Kuhvollmilch, wöchentlich ein Kilogramm Schwarzbrot, monatlich drei Kilogramm Weizenmehl, zwanzig frische Hühnereier, ein Kilogramm Schweinefett, drei Kilogramm Zucker, einen Liter Tafelöl, einen halben Kilogramm Bohnenkaffee und ein Kilogramm Kaffeersatz sowie alljährlich zu Weihnachten einen Brühling im Totgewichte von achtzig Kilogramm.
Sollte die Witwe in Hinkunft von dem Hofübernehmer, seinen Angehörigen, Hausgenossen oder Besitznachfolgern so schlecht behandelt werden, daß ihr ein weiteres Verbleiben am Hof nicht zugemutet werden kann oder sollte sie den vorstehenden Auszug nicht ordentlich und pünktlich erhalten, ist sie berechtigt,vom Hofe wegzuziehen und es ist in diesem Falle der Hofübernehmer oder sein Besitznachfolger verpflichtet, ihr den ganzen Auszug in Geld abzulösen. Über die Art und die Höhe dieser Geldablöse entscheidet in erster Linie ein bäuerliches Schiedsgericht, sollte vor demselben aber eine Einigung nicht zustandekommen, das zuständige Gericht.
Am 5. September 1974 verließ die Klägerin die vorgenannte Liegenschaft und wohnt jetzt bei ihrer Tochter Stefanie S. Seither erhält sie von der Beklagten 400 S und seit September 1977 550 S monatlich, die ihr auch jährlich ein Schwein im Totgewicht von 80 kg und eine Fuhre Holz zur Verfügung stellt.
Über Anfrage des Klagevertreters vom 28. Juli 1977 teilte die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in K mit Schreiben vom 2. August 1977 mit, daß bei ihr ein bäuerliches Schiedsgericht nicht besteht, das die Art und die Höhe der Geldablöse für das Naturalausgedinge der Klägerin ermitteln könnte. Allerdings wäre die Kammer in der Lage, eine dementsprechende Berechnung vorzunehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, daß sie schlecht behandelt worden sei und ihr Ausgedinge unregelmäßig erhalten habe, die Zahlung von 39 979.60 S samt Anhang für rückständige Ausgedingsleistungen in der Zeit vom 1. Feber 1975 bis Jänner 1978. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der Unzuständigkeit des Erstgerichtes und beantragte im übrigen Klagsabweisung. Der gerichtlichen Geltendmachung der Klagsansprüche stehe der im Erbübereinkommen vom 5. September 1962 vorgesehene Schiedsvertrag entgegen. Die Klägerin sei von der Beklagten auch nicht schlecht behandelt worden, sondern sei aus eigenem Antrieb zu ihrer Tochter gezogen. Die von der Beklagten bisher erbrachten Geldleistungen habe die Klägerin, die überdies Ausgedingsansprüche nicht für die Vergangenheit geltend machen könne, vorbehaltlos angenommen.
Das Erstgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages zurück. Die im Erbübereinkommen getroffene Vereinbarung über die Art und die Höhe der Geldablöse für das Ausgedinge stelle einen bloßen Schiedsgutachtervertrag dar, der nicht zur Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages berechtige. Der von der Beklagten gegen die Zurückweisung der vorgenannten Einrede erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.
Das Klagebegehren wies das Erstgericht zur Gänze ab. Da das vereinbarte Schiedsverfahren bisher nicht durchgeführt worden sei, seien die Ausgedingsansprüche der Klägerin nicht fällig und daher das Klagebegehren schon aus diesem Gründe abzuweisen. Die Höhe der von der Klägerin geforderte Geldablöse für ihr Ausgedinge hänge überdies von der Entscheidung eines im Erbübereinkommen vom 5. September 1962 vereinbarten "bäuerlichen Schiedsgerichtes" ab und sei darum für die Beklagte unvorhersehbar und überraschend. Diese könne daher mangels Kenntnis des Umfanges der von ihr zu erbringenden Ausgedingsleistungen nicht in Verzug geraten sein. Deren rückwirkende Geltendmachung sei somit ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es teilte zwar die Meinung des Erstgerichtes, daß der Rechtssatz, wonach Alimente für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnten, auch auf Verträge über Unterhaltsleistungen anzuwenden sei, wenn der Umfang der geschuldeten Leistung dem Schuldner in jedem Fälligkeitszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein kann, war jedoch der Ansicht, daß die von der Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistungen im Erbübereinkommen vom 5. September 1962 genau umschrieben seien und sich daher der Ablösebetrag des vereinbarten Naturalausgedinges auf Grund der Richtsätze der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern jederzeit ermitteln lasse. Die Beklagte hätte demnach die von der Klägerin begehrte Geldablöse für ihr Naturalausgedinge, die von ihr grundsätzlich akzeptiert worden sei, ohne weiteres errechnen können. Die Beklagte könne also nicht mit Grund behaupten, daß sie durch die Einforderung des von der Klägerin behaupteten Ausgedingsrückstandes überrascht worden wäre. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne die Klägerin auch für die Vergangenheit Ausgedingsansprüche erheben. Das Ersturteil enthalte jedoch keinerlei Feststellungen zur streitentscheidenden Frage, ob der von der Klägerin behauptete Unvergleichsfall eingetreten sei. Die Rechtssache sei somit nicht spruchreif. Das Erstgericht werde daher ergänzende Feststellungen in der vorgenannten Richtung zu treffen und dann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.