Begründung:
Mit den Beschlüssen vom 13. Juni 1984, ON 49, 50 und 51, gewährte das Erstgericht gemäß § 4 Z 3 UVG den minderjährigen Kindern Natascha, Michael und Melanie S*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von je S 1.439,-- für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. Mai 1984.Mit den Beschlüssen vom 13. Juni 1984, ON 49, 50 und 51, gewährte das Erstgericht gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG den minderjährigen Kindern Natascha, Michael und Melanie S*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von je S 1.439,-- für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. Mai 1984.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien stellte den Antrag, den Vater der Kinder als den Unterhaltsschuldner nach § 29 UVG zur Rückzahlung zu verpflichten (ON 61 bis 63).Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien stellte den Antrag, den Vater der Kinder als den Unterhaltsschuldner nach Paragraph 29, UVG zur Rückzahlung zu verpflichten (ON 61 bis 63).
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gemäß § 29 UVG sei der Unterhaltsschuldner zur Zurückzahlung von gemäß § 4 Z 3 UVG ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen zu verpflichten, wenn dies unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensverhältnisse aus Billigkeitsgründen möglich erscheine. Diesbezüglich seien keine Behauptungen aufgestellt worden und es sei auch nichts aktenkundig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In den EBzRV 276, Beil. NR. 15. GP, 17, zur Novelle zum UVG, BGBl. 1980/278, seien sehr eindeutige Vorstellungen zur Ermessensübung iS des § 29 Abs 1 UVG entwickelt worden. Die Unterhaltspflicht nach dem ABGB ruhe während der Haftzeit des Unterhaltsschuldners im Regelfall, weil Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sei. Der Unterhaltsschuldner solle nur in "Ausnahmsfällen", nämlich wenn ihm ein "größeres Vermögen" zufalle oder er "ein besonders hohes Einkommen" beziehe, zur Rückzahlung verpflichtet werden, ansonsten nicht. Nach der Aktenlage seien Ermessensumstände, die eine Rückersatzpflicht iS des § 29 UVG rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Im letzten Unterhaltsfestsetzungsbeschluß (ON 11) sei das monatliche Einkommen des Vaters als Hilfsarbeiter mit S 7.000,-- angeführt worden. Es könne daher nicht angenommen werden, daß die in den Gesetzesmaterialien angeführten Ausnahmsfälle gegeben seien. Auch der erstinstanzlichen Antragstellung und den Rekursausführungen könne dergleichen nicht entnommen werden.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Gemäß Paragraph 29, UVG sei der Unterhaltsschuldner zur Zurückzahlung von gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen zu verpflichten, wenn dies unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensverhältnisse aus Billigkeitsgründen möglich erscheine. Diesbezüglich seien keine Behauptungen aufgestellt worden und es sei auch nichts aktenkundig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In den EBzRV 276, Beil. NR. 15. GP, 17, zur Novelle zum UVG, BGBl. 1980/278, seien sehr eindeutige Vorstellungen zur Ermessensübung iS des Paragraph 29, Absatz eins, UVG entwickelt worden. Die Unterhaltspflicht nach dem ABGB ruhe während der Haftzeit des Unterhaltsschuldners im Regelfall, weil Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sei. Der Unterhaltsschuldner solle nur in "Ausnahmsfällen", nämlich wenn ihm ein "größeres Vermögen" zufalle oder er "ein besonders hohes Einkommen" beziehe, zur Rückzahlung verpflichtet werden, ansonsten nicht. Nach der Aktenlage seien Ermessensumstände, die eine Rückersatzpflicht iS des Paragraph 29, UVG rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Im letzten Unterhaltsfestsetzungsbeschluß (ON 11) sei das monatliche Einkommen des Vaters als Hilfsarbeiter mit S 7.000,-- angeführt worden. Es könne daher nicht angenommen werden, daß die in den Gesetzesmaterialien angeführten Ausnahmsfälle gegeben seien. Auch der erstinstanzlichen Antragstellung und den Rekursausführungen könne dergleichen nicht entnommen werden.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien. Der angefochtene Beschluß sei offenbar gesetzwidrig, weil er die Bestimmung des § 2 Z 5 AußStrG außer Acht lasse, wonach alle Umstände, welche auf die richterliche Entscheidung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen sind. Die Unterlassung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mache die Entscheidung der Untergerichte unüberprüfbar, so daß Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliege.Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien. Der angefochtene Beschluß sei offenbar gesetzwidrig, weil er die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG außer Acht lasse, wonach alle Umstände, welche auf die richterliche Entscheidung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen sind. Die Unterlassung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mache die Entscheidung der Untergerichte unüberprüfbar, so daß Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vorliege.