Rechtssatz RS0006292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006292
Geschäftszahl
8Ob501/80; 1Ob733/81; 2Ob527/82; 2Ob587/86; 7Ob668/89; 7Ob657/89
Entscheidungsdatum
19.10.1989
Rechtssatz
Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt.Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 501/80
Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 501/80
- 1 Ob 733/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 733/81
Auch; Beisatz: Eine Nullität kann in der Unterlassung der amtswegigen Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens oder der weiteren Verbreitung der Entscheidungsgrundlage schon begrifflich nicht erblickt werden. (T1)
- 2 Ob 527/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 527/82
- 2 Ob 587/86
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 587/86
- 7 Ob 668/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 668/89
Beis wie T1
- 7 Ob 657/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 657/89
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006292
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00501_8000000_001