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Entscheidung 7 Ob 66/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob66/04p

Entscheidungsdatum

28.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Michael G*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.534,57 samt Anhang und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 16.714,75), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 13.650,19) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 5 R 135/03i-34, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. April 2003, GZ 26 Cg 61/02x-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Klagebegehren im Umfang von EUR 11.470 samt Anhang und dem Feststellungsbegehren statt. Es legte die dagegen erhobene Berufung der Beklagten dem Oberlandesgericht Wien am 2. 7. 2003 zur Entscheidung vor.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2003 diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte sie im Kostenpunkt teilweise ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Über Antrag der Beklagten änderte es diesen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision dennoch zulässig sei, weil über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 30. 9. 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und daher das angefochtene Urteil mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei.

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 29. September 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der hier nicht relevanten im Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß Paragraphen 181, f KO ein Konkursverfahren, hat daher die gleiche verfahrensunterbrechende Wirkung (EvBl 1999/130, RIS-Justiz RS0036752; RS0103501). Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (9 Ob 376/97b ua). Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ( 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037010). Auch über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (9 Ob 376/97b, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0036996, RS0037010).

Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der Beklagten zulässig, weil sie darin einen Verstoß gemäß Paragraph 7, KO geltend macht (9 Ob 376/97b, 1 Ob 219/00p, RIS-Justiz RS0036977). Da der Konkurs über das Vermögen des Klägers zwar nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet wurde, litt das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund, der wahrzunehmen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).

Textnummer

E74120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00066.04P.0728.000

Im RIS seit

27.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040728_OGH0002_0070OB00066_04P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035870 Rechtssatz 29.01.1992Zivilrecht
Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0036977 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muss sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenübe …
RS0036996 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die …
RS0037010 Rechtssatz 08.11.1978Zivilrecht
Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits gefälltes Urteil leidet an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
RS0103501 Rechtssatz 20.08.1996Zivilrecht
Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung.