Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der hier nicht relevanten im § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§ 181 f KO ein Konkursverfahren, hat daher die gleiche verfahrensunterbrechende Wirkung (EvBl 1999/130, RIS-Justiz RS0036752; RS0103501). Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (9 Ob 376/97b ua). Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ( 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037010). Auch über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (9 Ob 376/97b, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0036996, RS0037010).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der hier nicht relevanten im Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß Paragraphen 181, f KO ein Konkursverfahren, hat daher die gleiche verfahrensunterbrechende Wirkung (EvBl 1999/130, RIS-Justiz RS0036752; RS0103501). Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (9 Ob 376/97b ua). Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ( 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037010). Auch über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (9 Ob 376/97b, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0036996, RS0037010).
Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der Beklagten zulässig, weil sie darin einen Verstoß gemäß § 7 KO geltend macht (9 Ob 376/97b, 1 Ob 219/00p, RIS-Justiz RS0036977). Da der Konkurs über das Vermögen des Klägers zwar nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet wurde, litt das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund, der wahrzunehmen war.Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der Beklagten zulässig, weil sie darin einen Verstoß gemäß Paragraph 7, KO geltend macht (9 Ob 376/97b, 1 Ob 219/00p, RIS-Justiz RS0036977). Da der Konkurs über das Vermögen des Klägers zwar nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet wurde, litt das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund, der wahrzunehmen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).