Entscheidungsgründe:
Die M*** Planungs- und Baugesellschaft mbH (im folgenden nur Firma M***) war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1483 KG Hernals mit dem Althaus Beheimgasse 68. Die Kläger haben Miteigentumsanteile zur Begründung von Wohnungseigentum erworben. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge über die Miteigentumsanteile am 4. März 1981 (mit den zweit- und dritt- und siebent- und achtklagenden Parteien) bzw. am 26. März 1981 (mit den übrigen Klägern) war die Liegenschaft mit einem Pfandrecht für die Darlehensforderung der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (im folgenden nur Zentralsparkasse) von S 300.000,-- belastet (COZ 38), das jedoch in der Folge gelöscht wurde und für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Unter COZ 36 war die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Wirksamkeit bis 12. August 1981 und unter den COZ 39 bis 52 (jeweils des alten Grundbuchstandes) waren Rangordnungen für die Eintragung von Kredithöchstbetragspfandrechten unterschiedlicher Höhe - die Anmerkungen unter COZ 39 bis 51 im Range vor der Anmerkung BOZ 36 - angemerkt. Von diesen sind hervorzuheben die Anmerkung unter COZ 49 für ein Kredithöchstbetragspfandrecht von S 1,7 Mill. und die im Range COZ 52 für ein Kredithöchstbetragspfandrecht von S 837.000,--.
Die Kaufverträge wurden vom Beklagten errichtet. Punkt XVII der Kaufverträge hat folgenden Wortlaut: "Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgt über eine Bausparkasse und wird Herr Dr. Johann F*** zum Treuhänder bestellt. Er erhält den Auftrag, namens des Verkäufers die Vertragssumme entgegenzunehmen und jenen Betrag an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien direkt zu bezahlen, der notwendig ist, um die bei diesem Bankinstitut erliegenden Rangordnungsbeschlüsse, welche im C-Blatt angemerkt sind (COZ 39 bis 52) ausgefolgt zu erhalten. Er erhält weiters den Auftrag, unverzüglich auf die jeweiligen Anteile erstrangig das Bauspardarlehen grundbücherlich zu sichern ..... All dies unter Berücksichtigung der von der Bausparkasse gesetzten Treuhandbedingungen." Der Beklagte hat weder die Bauspardarlehen noch sonstige Geldbeträge von den Klägern erhalten. Er beantragte die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger, die mit 11. August 1981 vollzogen wurde. Am 23. Juli 1981 waren unter COZ 55 und 57 aufgrund des Schuldscheines vom 8. August 1980 Pfandrechte von S 842.400,-- und S 432.000,-- und am 24. Juli 1981 aufgrund des Schuldscheines vom 4. Februar und 22. Juli 1981 unter COZ 59 ein weiteres Pfandrecht von S 837.000 je samt Nebengebührensicherstellung zugunsten der Zentralsparkasse einverleibt worden.Die Kaufverträge wurden vom Beklagten errichtet. Punkt römisch siebzehn der Kaufverträge hat folgenden Wortlaut: "Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgt über eine Bausparkasse und wird Herr Dr. Johann F*** zum Treuhänder bestellt. Er erhält den Auftrag, namens des Verkäufers die Vertragssumme entgegenzunehmen und jenen Betrag an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien direkt zu bezahlen, der notwendig ist, um die bei diesem Bankinstitut erliegenden Rangordnungsbeschlüsse, welche im C-Blatt angemerkt sind (COZ 39 bis 52) ausgefolgt zu erhalten. Er erhält weiters den Auftrag, unverzüglich auf die jeweiligen Anteile erstrangig das Bauspardarlehen grundbücherlich zu sichern ..... All dies unter Berücksichtigung der von der Bausparkasse gesetzten Treuhandbedingungen." Der Beklagte hat weder die Bauspardarlehen noch sonstige Geldbeträge von den Klägern erhalten. Er beantragte die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger, die mit 11. August 1981 vollzogen wurde. Am 23. Juli 1981 waren unter COZ 55 und 57 aufgrund des Schuldscheines vom 8. August 1980 Pfandrechte von S 842.400,-- und S 432.000,-- und am 24. Juli 1981 aufgrund des Schuldscheines vom 4. Februar und 22. Juli 1981 unter COZ 59 ein weiteres Pfandrecht von S 837.000 je samt Nebengebührensicherstellung zugunsten der Zentralsparkasse einverleibt worden.
Die Kläger behaupten, daß diese Pfandrechte bzw. Darlehensschulden von ihnen nicht zu übernehmen gewesen wären. Darlehensschuldnerin sei die Firma M*** gewesen, die jedoch keine Rückzahlungen geleistete habe und insolvent geworden sei. Die Einleitung eines Konkursverfahrens sei mangels eines kostendeckenden Vermögens unterblieben. Da es der Beklagte unterlassen habe, die Pfandrechte gemäß § 57 GBG löschen zu lassen, sei ihnen ein Schaden entstanden, dessen Ersatz sie begehren.Die Kläger behaupten, daß diese Pfandrechte bzw. Darlehensschulden von ihnen nicht zu übernehmen gewesen wären. Darlehensschuldnerin sei die Firma M*** gewesen, die jedoch keine Rückzahlungen geleistete habe und insolvent geworden sei. Die Einleitung eines Konkursverfahrens sei mangels eines kostendeckenden Vermögens unterblieben. Da es der Beklagte unterlassen habe, die Pfandrechte gemäß Paragraph 57, GBG löschen zu lassen, sei ihnen ein Schaden entstanden, dessen Ersatz sie begehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war es die Absicht der Firma M***, das Althaus zu renovieren und im Wohnungseigentum zu veräußern. Die Finanzierung war in der Weise beabsichtigt, daß die allgemeinen Teile des Hauses mit einem geförderten Verbesserungskredit, die einzelnen Wohnungen mit den zukünftigen Wohnungseigentümern eingeräumten Wohnungsverbesserungskrediten renoviert werden. Im Dachgeschoß sollten zwei zusätzliche Wohnungen erbaut werden, die mit einem Wohnbauförderungskredit zu Lasten der Wohnungseigentümer dieser Wohnungen finanziert werden sollten. Anläßlich der Vorgespräche zwischen den Klägern und Ing. Franz R***, dem Geschäftsführer der Firma M***, wurde die beabsichtigte Art der Finanzierung besprochen und alle Beteiligten waren damit einverstanden. Als Kaufpreis für den Grundanteil nannte Ing. Franz R*** S 2.500,-- je m2 Wohnfläche.
Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** zwei Darlehen in Höhe von S 842.000,-- und S 432.000,-- zugesichert, die im Rahmen der Wohnungsverbesserung dazu dienen sollten, die allgemeinen Teile des Hauses zu renovieren und einen Lift einzubauen. Diese beiden Darlehen sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Range des Rangordnungsbescheides COZ 49 besichert werden. Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** ein weiteres Darlehen von S 837.000,-- gewährt, zu dessen Besicherung die Rangordnung unter COZ 52 angemerkt war. Vor Zuzählung der Darlehensvaluta stellte die Zentralsparkasse fest, daß die Firma M*** in einem besseren Rang vor COZ 52 eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hatte. In diesem Stadium wurde von der Firma M*** anstelle des zunächst beschäftigten Dr. D*** der Beklagte als Rechtsanwalt beigezogen. Er sollte die Kaufverträge mit den Interessenten errichten und als Treuhänder insofern fungieren, als die Wohnungseigentumswerber die erforderlichen Beträge für die Finanzierung des Grundanteiles nicht zur Verfügung hatten. Diese Beträge sollte durch Bausparkassendarlehen finanziert werden. Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** im Hinblick auf die zu erwartenden Geldeingänge aus dem Verkauf von Grundanteilen Kredite eingeräumt. Der Beklagte sollte die einlangenden Gelder an die Zentralsparkasse zur Abdeckung des der Firma M*** gewährten Kredites weiterleiten, und die Zentralsparkasse sollte daraufhin einen entsprechenden Rangordnungsbescheid an den Beklagten herausgeben. Zu diesem Zweck wurde in allen Kaufverträgen der Punkt XVII aufgenommen.Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** zwei Darlehen in Höhe von S 842.000,-- und S 432.000,-- zugesichert, die im Rahmen der Wohnungsverbesserung dazu dienen sollten, die allgemeinen Teile des Hauses zu renovieren und einen Lift einzubauen. Diese beiden Darlehen sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Range des Rangordnungsbescheides COZ 49 besichert werden. Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** ein weiteres Darlehen von S 837.000,-- gewährt, zu dessen Besicherung die Rangordnung unter COZ 52 angemerkt war. Vor Zuzählung der Darlehensvaluta stellte die Zentralsparkasse fest, daß die Firma M*** in einem besseren Rang vor COZ 52 eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hatte. In diesem Stadium wurde von der Firma M*** anstelle des zunächst beschäftigten Dr. D*** der Beklagte als Rechtsanwalt beigezogen. Er sollte die Kaufverträge mit den Interessenten errichten und als Treuhänder insofern fungieren, als die Wohnungseigentumswerber die erforderlichen Beträge für die Finanzierung des Grundanteiles nicht zur Verfügung hatten. Diese Beträge sollte durch Bausparkassendarlehen finanziert werden. Die Zentralsparkasse hatte der Firma M*** im Hinblick auf die zu erwartenden Geldeingänge aus dem Verkauf von Grundanteilen Kredite eingeräumt. Der Beklagte sollte die einlangenden Gelder an die Zentralsparkasse zur Abdeckung des der Firma M*** gewährten Kredites weiterleiten, und die Zentralsparkasse sollte daraufhin einen entsprechenden Rangordnungsbescheid an den Beklagten herausgeben. Zu diesem Zweck wurde in allen Kaufverträgen der Punkt römisch siebzehn aufgenommen.
Schon im Feber 1981 hatte die Zentralsparkasse im Einvernehmen mit der Firma M*** den Dr. D*** um die Bestätigung ersucht, daß er den Rangordnungsbeschluß BOZ 36 ausschließlich zur Einverleibung der Eigentumsrechte für die Wohnungseigentumswerber verwenden werde und die später unter COZ 52 angemerkte Rangordnung nicht gefährdet sei. Sie hatte am 25. Februar 1981 dieselbe Bestätigung vom Beklagten verlangt und auch erhalten. Ob der Beklagte diesen Umstand mit den Klägern erörterte, konnte nicht festgestellt werden. Die unter COZ 55 und 57 einverleibten Pfandrechte wurden infolge eines Irrtums der Zentralsparkasse im laufenden Rang einverleibt. Die im Besitze der Zentralsparkasse befindlichen Rangordnungsbescheide wurden nicht ausgenützt. Im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchsgesuche hätte die Zentralsparkasse den besseren Rang der Anmerkung COZ 49 ausnützen können. Als die Zentralsparkasse das Versehen entdeckte, war die gesetzliche Frist für einen Löschungsantrag bereits verstrichen.
Mit den Ehegatten Brigitte und Dipl.Ing. Thomas Z*** (Brigitte Z*** hatte gleichfalls einen Miteigentumsanteil erworben und später ihrem Ehemann geschenkt) vereinbarte der Beklagte am 26. März 1981, daß er von den Ehegatten Z*** den Beschluß für die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Kredithöchstpfandrechtes von S 853.200,-- erhält. Der Beklagte verpflichtete sich, das Wohnungseigentumsrecht auf der Liegenschaft zugunsten der Ehegatten Z*** bis zum 11. August 1981 einzuverleiben bzw. die Wirksamkeit der unter BOZ 36 eingetragenen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verlängern zu lassen und in diesem verlängerten Wirksamkeitszeitraum die Einverleibung durchzuführen, sodaß ohne Wissen und Zutun der Ehegatten Z*** kein weiteres Pfandrecht auf der Liegenschaft einverleibt werden kann. Einen solchen Rangordnungsbescheid hat der Beklagte von den Ehegatten Z*** nie erhalten.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei zwischen den Streitteilen ein Treuhandverhältnis nie zustande gekommen. Den Auftrag, den Kaufpreis entgegenzunehmen und jenen Betrag an die Zentralsparkasse zu bezahlen, der notwendig sei, um die bei diesem Bankinstitut erliegenden Rangordnungsbescheide ausgefolgt zu erhalten, habe nur die Firma M*** erteilen können, weil nur diese einen Anspruch auf den Kaufpreis gehabt habe. Der Auftrag, die Bauspardarlehen auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen erstrangig zu sichern, stelle keinen Treuhandauftrag dar. Aus der Verletzung eines Treuhandauftrages könnten die Kläger demnach ihre Ansprüche nicht ableiten. Dem Beklagten falle aber auch sonst keine Pflichtverletzung zur Last. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Eintragung der Pfandrechte der Zentralsparkasse zu verhindern. Einem Antrag auf Löschung des Pfandrechtes von S 837.000,-- sei die vom Beklagten mit der Zentralsparkasse getroffene Vereinbarung entgegengestanden. Hinsichtlich der beiden weiteren Pfandrechte habe für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, tätig zu werden. Der Beklagte habe von den Klägern keine Geldmittel erhalten, die es ihm ermöglicht hätten, im Sinne des Punktes X*** der Kaufverträge vorzugehen. Zudem hätte ein Löschungsantrag des Beklagten in Ansehung dieser beiden Pfandrechte auch zu keinem Erfolg führen können, weil die Rangordnung COZ 49 bis zum 31. Juli 1981 gegolten habe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Sei zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages die lastenfreie Übertragung einer Liegenschaft vereinbart worden, sei es die Pflicht desjenigen, der zum Vertragsverfasser und zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages bestellt worden sei, sich bei Verbücherung des Kaufvertrages zu vergewissern, ob nicht in der Zwischenzeit Pfandrechte einverleibt worden seien und gegebenenfalls diese gemäß § 57 GBG löschen zu lassen. Sei daher die lastenfreie Übertragung der Miteigentumsanteile an die Kläger vereinbartDas Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Sei zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages die lastenfreie Übertragung einer Liegenschaft vereinbart worden, sei es die Pflicht desjenigen, der zum Vertragsverfasser und zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages bestellt worden sei, sich bei Verbücherung des Kaufvertrages zu vergewissern, ob nicht in der Zwischenzeit Pfandrechte einverleibt worden seien und gegebenenfalls diese gemäß Paragraph 57, GBG löschen zu lassen. Sei daher die lastenfreie Übertragung der Miteigentumsanteile an die Kläger vereinbart
worden - Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung ergeben sich aus Punkt XVII der Kaufverträge - wäre der Beklagte gehalten gewesen, anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger auf die Pfandrechte zu achten und gemäß § 57 GBG einen Löschungsantrag zu stellen. Die Vereinbarung des Beklagten mit der Zentralsparkasse hätte den Beklagten zwar in eine Pflichtenkollision gebracht, an seiner Verpflichtung den Klägern gegenüber aber ebensowenig etwas geändert wie der Umstand, daß die Zentralsparkasse bei Eintragung der Pfandrechte von S 842.400,-- und S 432.000,-- unter COZ 55 und 57 irrtümlich die Rangordnung COZ 49 nicht ausgenützt habe. Bedeutungslos sei, daß der Beklagte von den Klägern keine Geldmittel erhalten habe, um die Rangordnungsbescheide auszulösen. Nur in dem Falle, daß die Kläger die Pfandrechte vereinbarungsgemäß hätten übernehmen sollen, würde dem Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last fallen. Über die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages über die Pfandrechte fehlten aber Feststellungen.worden - Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung ergeben sich aus Punkt römisch siebzehn der Kaufverträge - wäre der Beklagte gehalten gewesen, anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger auf die Pfandrechte zu achten und gemäß Paragraph 57, GBG einen Löschungsantrag zu stellen. Die Vereinbarung des Beklagten mit der Zentralsparkasse hätte den Beklagten zwar in eine Pflichtenkollision gebracht, an seiner Verpflichtung den Klägern gegenüber aber ebensowenig etwas geändert wie der Umstand, daß die Zentralsparkasse bei Eintragung der Pfandrechte von S 842.400,-- und S 432.000,-- unter COZ 55 und 57 irrtümlich die Rangordnung COZ 49 nicht ausgenützt habe. Bedeutungslos sei, daß der Beklagte von den Klägern keine Geldmittel erhalten habe, um die Rangordnungsbescheide auszulösen. Nur in dem Falle, daß die Kläger die Pfandrechte vereinbarungsgemäß hätten übernehmen sollen, würde dem Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last fallen. Über die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages über die Pfandrechte fehlten aber Feststellungen.