Rechtssatz RS0026276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026276
Geschäftszahl
7Ob661/88 (7Ob662/88 - 7Ob665/88)
Entscheidungsdatum
15.12.1988
Rechtssatz
Ein Vertragserrichter, der auch mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragt ist, hat sich dann, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Rahmen einer Rangordnung erfolgt, zu vergewissern, ob nicht in der Zwischenzeit Eintragungen vorgenommen wurden, und ist verpflichtet, diese allenfalls (sofern sie nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechen) gemäß § 57 GBG löschen zu lassen.Ein Vertragserrichter, der auch mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragt ist, hat sich dann, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Rahmen einer Rangordnung erfolgt, zu vergewissern, ob nicht in der Zwischenzeit Eintragungen vorgenommen wurden, und ist verpflichtet, diese allenfalls (sofern sie nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechen) gemäß Paragraph 57, GBG löschen zu lassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 661/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 661/88
Veröff: RdW 1989,128 = NZ 1989,146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026276
Dokumentnummer
JJR_19881215_OGH0002_0070OB00661_8800000_001