Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung gehörten nach altem Konkursrecht, also vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, sowohl die Kosten eines iS des § 549 ABGB angemessenen Begräbnisses (gemäß § 51 Abs 1 Z 1 KO) als auch die rückständigen Pflegegebühren einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt (nach § 47 KAG) in die erste Klasse der Konkursforderungen (SZ 34/98, SZ 48/118; der vom Rekursgericht zur Stützung der gegenteiligen Ansicht herangezogene Hinweis auf Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 549, ist verfehlt, da Welser aaO ausdrücklich die in der Entscheidung SZ 48/118 vertretene Rechtsmeinung teilt).Nach ständiger Rechtsprechung gehörten nach altem Konkursrecht, also vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, sowohl die Kosten eines iS des Paragraph 549, ABGB angemessenen Begräbnisses (gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, KO) als auch die rückständigen Pflegegebühren einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt (nach Paragraph 47, KAG) in die erste Klasse der Konkursforderungen (SZ 34/98, SZ 48/118; der vom Rekursgericht zur Stützung der gegenteiligen Ansicht herangezogene Hinweis auf Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 549,, ist verfehlt, da Welser aaO ausdrücklich die in der Entscheidung SZ 48/118 vertretene Rechtsmeinung teilt).
Nach dem neuen Insolvenzrecht sind gemäß § 46 Abs 1 Z 7 KO zwar
die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners nunmehr
Masseforderungen. An die Stelle der Verweisung in § 47 KAG auf den
bisherigen § 51 KO ist gemäß Art. XI § 8 Abs 2 IRÄG die Verweisung
auf die neue klassenlose Konkursforderung (§ 50 KO) getreten.
Die Übergangsregelung des Art. XI § 2 Abs 2 Z 1 lit a und h
IRÄG ordnet allerdings an, daß unter anderem die bisher geltenden
§§ 50 bis 53 KO und überdies die bisher geltenden Bestimmungen besonderer Gesetze, mit denen Forderungen iS der §§ 51 oder 52 KO in die erste oder zweite Klasse der Konkursforderungen eingereiht werden, weiterhin anzuwenden sind, wenn "das Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren, Vorverfahren)" im Jahre 1983 eröffnet wird. Eine gleichartige ausdrückliche Übergangsbestimmung für die kridamäßige Verteilung des Nachlasses enthält das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht. In der Entscheidung 7 Ob 592/84 ist jedoch der erkennende Senat zum Ergebnis gekommen und hält auch daran fest, daß die genannte Übergangsvorschrift analog auch auf die kridamäßige Verteilung eines überschuldeten Nachlasses bei Todesfällen im Jahre 1983 anzuwenden ist. Da das vorliegende Verlassenschaftsverfahren 1983 eingeleitet wurde, ist demnach von der Gleichrangigkeit der Begräbniskosten und des Pflegeentgeltrückstandes auszugehen. Es kann deshalb auch ungeprüft bleiben, ob sich eine derartige Gleichstellung im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs schon aus § 73 Abs 1 AußStrG ergibt (vgl. hiezu Köhler, NZ 1982, 181 f., sowie 7 Ob 592/84). Der Rechtsmittelwerberin ist darin beizupflichten, daß sich der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten vor allem nach dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen richtet (JBl 1965, 423; ZVR 1970, 54).Paragraphen 50 bis 53 KO und überdies die bisher geltenden Bestimmungen besonderer Gesetze, mit denen Forderungen iS der Paragraphen 51, oder 52 KO in die erste oder zweite Klasse der Konkursforderungen eingereiht werden, weiterhin anzuwenden sind, wenn "das Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren, Vorverfahren)" im Jahre 1983 eröffnet wird. Eine gleichartige ausdrückliche Übergangsbestimmung für die kridamäßige Verteilung des Nachlasses enthält das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht. In der Entscheidung 7 Ob 592/84 ist jedoch der erkennende Senat zum Ergebnis gekommen und hält auch daran fest, daß die genannte Übergangsvorschrift analog auch auf die kridamäßige Verteilung eines überschuldeten Nachlasses bei Todesfällen im Jahre 1983 anzuwenden ist. Da das vorliegende Verlassenschaftsverfahren 1983 eingeleitet wurde, ist demnach von der Gleichrangigkeit der Begräbniskosten und des Pflegeentgeltrückstandes auszugehen. Es kann deshalb auch ungeprüft bleiben, ob sich eine derartige Gleichstellung im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs schon aus Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG ergibt vergleiche hiezu Köhler, NZ 1982, 181 f., sowie 7 Ob 592/84). Der Rechtsmittelwerberin ist darin beizupflichten, daß sich der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten vor allem nach dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen richtet (JBl 1965, 423; ZVR 1970, 54).
Bei Gleichrangigkeit der Krankheits- und Leichenkosten könnten allerdings die vom Sohn der Verstorbenen getragenen Begräbniskosten mit Rücksicht auf die Höhe der vorhandenen Aktiven und der geltend gemachten Pflegegebühren selbst dann, wenn vom tatsächlichen Aufwand ausgegangen wird, nur mit einem Teilbetrag von ca. S 15.000 zum Zuge kommen. Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, hat jedoch, worauf bereits vom Rekursgericht hingewiesen wurde, nach dem Inhalt des Protokolls vom 13. September 1984, ON 21, einer "bevorrechteten Befriedigung der Begräbniskosten" mit einem Betrag von S 17.000 zugestimmt. Karl B hat sein Einverständnis zu einer derartigen Regelung dadurch schlüssig erklärt, daß er, wiewohl er aus dem Vermögen der Verstorbenen die Begräbniskosten bereits beglichen hatte, sich nach dem Inhalt desselben Protokolles verpflichtete, den S 17.000,-- übersteigenden Betrag, das sind S 23.978,40, zurückzuzahlen, und dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist (vgl. das Inventar vom 24. Jänner 1985, ON 27 a). Da sohin zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber besteht, in welcher Höhe ihre Forderungen aus den vorhandenen Aktiva beglichen werden, waren unbeschadet der vorstehenden rechtlichen Erwägungen die Zuweisungen diesem Einverständnis entsprechend vorzunehmen.Bei Gleichrangigkeit der Krankheits- und Leichenkosten könnten allerdings die vom Sohn der Verstorbenen getragenen Begräbniskosten mit Rücksicht auf die Höhe der vorhandenen Aktiven und der geltend gemachten Pflegegebühren selbst dann, wenn vom tatsächlichen Aufwand ausgegangen wird, nur mit einem Teilbetrag von ca. S 15.000 zum Zuge kommen. Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, hat jedoch, worauf bereits vom Rekursgericht hingewiesen wurde, nach dem Inhalt des Protokolls vom 13. September 1984, ON 21, einer "bevorrechteten Befriedigung der Begräbniskosten" mit einem Betrag von S 17.000 zugestimmt. Karl B hat sein Einverständnis zu einer derartigen Regelung dadurch schlüssig erklärt, daß er, wiewohl er aus dem Vermögen der Verstorbenen die Begräbniskosten bereits beglichen hatte, sich nach dem Inhalt desselben Protokolles verpflichtete, den S 17.000,-- übersteigenden Betrag, das sind S 23.978,40, zurückzuzahlen, und dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist vergleiche das Inventar vom 24. Jänner 1985, ON 27 a). Da sohin zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber besteht, in welcher Höhe ihre Forderungen aus den vorhandenen Aktiva beglichen werden, waren unbeschadet der vorstehenden rechtlichen Erwägungen die Zuweisungen diesem Einverständnis entsprechend vorzunehmen.
Eine Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung ist daher entbehrlich. Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Erstgerichtes spruchgemäß abzuändern.