Die am letzten Tag der Frist des § 507 Abs 2 ZPO (12.9.1990) zur Post gegebene, entgegen § 508 a Abs 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebrachte und beim Obersten Gerichtshof erst am 27.9.1990 eingelangte Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil die Tage des Postenlaufes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen werden, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 52/155 uva). Sie war daher zurückzuweisen.Die am letzten Tag der Frist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO (12.9.1990) zur Post gegebene, entgegen Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebrachte und beim Obersten Gerichtshof erst am 27.9.1990 eingelangte Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil die Tage des Postenlaufes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen werden, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 52/155 uva). Sie war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung über die Verjährung des mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachten Anspruches ausschließlich mit der für Schadenersatzansprüche geltenden Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB begründet wurde, obwohl der Kläger diesen Anspruch nicht auf schadenersatzrechtliche Grundlagen eingeschränkt, sondern (auch) auf einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gestützt hat. Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen und des formellen Rechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von den Vorschriften über die Verjährung vertraglicher Erfüllungsansprüche abgewichen ist und nicht alle Anspruchsgrundlagen erledigt hat. Damit unterliegt aber auch die Entscheidung über den - mit dem Erfüllungsanspruch in einem tatsächlichen Zusammenhang stehenden - Geldanspruch ungeachtet ihrer Abhängigkeit von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung über die Verjährung des mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachten Anspruches ausschließlich mit der für Schadenersatzansprüche geltenden Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB begründet wurde, obwohl der Kläger diesen Anspruch nicht auf schadenersatzrechtliche Grundlagen eingeschränkt, sondern (auch) auf einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gestützt hat. Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen und des formellen Rechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von den Vorschriften über die Verjährung vertraglicher Erfüllungsansprüche abgewichen ist und nicht alle Anspruchsgrundlagen erledigt hat. Damit unterliegt aber auch die Entscheidung über den - mit dem Erfüllungsanspruch in einem tatsächlichen Zusammenhang stehenden - Geldanspruch ungeachtet ihrer Abhängigkeit von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Den Ausführungen in der Revision zu dem in Geld bestehenden Schadenersatzanspruch, die Verjährung habe erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren Msch 2/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 17.2.1986 begonnen, der Wegfall der Kompensationsmöglichkeit zur Tilgung des Rückforderungsanspruches gegen den ursprünglichen Vermieter durch die Versteigerung des Bestandobjektes am 9.7.1987 habe auf den Ablauf der Verjährungsfrist einen Einfluß gehabt, und der vom Beklagten zu verantwortende Rückforderungsanspruch wegen irrtümlicher Zahlung eines überhöhten Zinses unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist, kann allerdings nicht beigepflichtet werden:
Zunächst ist festzuhalten, daß der Beklagte die Zinszahlungen des Klägers nicht erhalten hat, sodaß gegen ihn auch kein - der 30-jährigen Verjährung unterliegender - Bereicherungsanspruch besteht. Nimmt man zugunsten des Klägers an, daß der Beklagte als Vertragserrichter des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre, in das Grundbuch einzusehen oder sonstige Erhebungen zu pflegen, um die Zulässigkeit des von den Vertragsparteien in Aussicht genommenen Mietzinses im Sinne des § 15 Abs 9 bis 15 WGG prüfen zu können, dann begründet die Unterlassung der Belehrung des Beklagten, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, welche den Beklagten schadenersatzpflichtig machen würde (Koziol-Welser8 I 196). Nur eine solche Haftung des Beklagten hat der Kläger im Rahmen des Geldanspruches in Anspruch genommen. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch als einen - der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden - Schadenersatzanspruch qualifiziert. Gemäß § 1489 ABGB beginnt diese Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen. Die Kenntnis dieser Umstände in einem Ausmaß, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, reicht für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist aus (SZ 18/171 uva). Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozeß zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). Über die Person des Schädigers und dessen schädigendes Verhalten konnte der Kläger ab dem Zeitpunkt keine Zweifel mehr haben, in dem er erfahren hatte, daß das Bestandobjekt mit einem noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds errichtet worden war. Das war aber zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren Msch 2/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, somit schon am 11.1.1985, der Fall. Aber auch über den Eintritt eines Schadens konnte damals keine Ungewißheit mehr bestehen, hatte doch der Kläger bis dahin den überhöhten Mietzins gezahlt. Schon damit ist ihm ein Schaden erwachsen. Daß der Schaden auch der Höhe nach zur Gänze bekannt ist, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht erforderlich (SZ 41/147 uva). Damit war aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 16.2.1989 die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch bereits abgelaufen. Daß der Kläger innerhalb von 3 Jahren vor Einbringung der Klage noch den überhöhten Mietzins gezahlt hätte, wurde nicht behauptet. Dem Kläger kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der Wegfall der Befriedigungsmöglichkeit im Rahmen des gegen den Vermieter bestehenden Rückforderungsanspruches einen Einfluß auf die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Beklagten habe. Sein Schaden war bereits durch Zahlung des überhöhten Mietzinses entstanden. Der Umstand, daß ein bereits eingetretener Schaden durch die Hereinbringung eines gegenüber einem Dritten bestehenden Rückforderungsanspruches wieder wegfallen könnte, berührt weder den eingetretenen Schaden, noch beeinflußt er den Lauf der Verjährungsfrist. Selbst dann, wenn mehrere Personen für einen Schadenersatzanspruch zur ungeteilten Hand haften, beginnt die Verjährung gegen einen von ihnen nicht erst bei Feststellung der Uneinbringlichkeit gegen die übrigen (SZ 15/63). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Schaden auf andere Weise als durch Zahlung eines solidarisch haftenden Schuldners, etwa durch Befriedigung eines Rückforderungsanspruches, nachträglich beseitigt werden könnte. Im Recht sind die Revisionsausführungen jedoch insoweit, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpfen, daß der mit dem Feststellungsbegehren verfolgte Anspruch (ausschließlich) auf den Titel des Schadenersatzes gestützt worden wäre. Der Kläger hat dazu nämlich vorgetragen, daß er dem Beklagten zu dessen Verwahrung zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche des Vermieters ein Sparbuch mit dem Einlagestand von S 100.000 übergeben habe und der Beklagte nicht zur Herausgabe dieses Sparbuches an den Vermieter berechtigt gewesen ist. Der Beklagte müsse ihm das Sparbuch spätestens 2 Monate nach Beendigung der Bestandzeit samt Zinsen, abzüglich allfälliger Forderungen des Vermieters, zurückstellen. Da der Beklagte gegen die übernommene Verpflichtung zur Verwahrung des Sparbuches verstoßen habe, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihm der Beklagte für die Erfüllung dieser Verpflichtung hafte. Damit machte der Kläger aber nicht bloß einen Schadenersatzanspruch geltend. Er verlangt vielmehr die Feststellung, daß der Beklagte zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung am Fälligkeitstag verbunden ist. Dieser - nach den Behauptungen des Klägers noch gar nicht fällige - Erfüllungsanspruch unterliegt aber nicht der dreijährigen, sondern der 30-jährigen Verjährungsfrist, weil die kurze Verjährung des § 1486 ABGB nur für Forderungen, nicht aber für Verbindlichkeiten der in dieser Gesetzesstelle genannten Betriebe und Berufsvertreter gilt.Zunächst ist festzuhalten, daß der Beklagte die Zinszahlungen des Klägers nicht erhalten hat, sodaß gegen ihn auch kein - der 30-jährigen Verjährung unterliegender - Bereicherungsanspruch besteht. Nimmt man zugunsten des Klägers an, daß der Beklagte als Vertragserrichter des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre, in das Grundbuch einzusehen oder sonstige Erhebungen zu pflegen, um die Zulässigkeit des von den Vertragsparteien in Aussicht genommenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 15, Absatz 9 bis 15 WGG prüfen zu können, dann begründet die Unterlassung der Belehrung des Beklagten, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, welche den Beklagten schadenersatzpflichtig machen würde (Koziol-Welser8 römisch eins 196). Nur eine solche Haftung des Beklagten hat der Kläger im Rahmen des Geldanspruches in Anspruch genommen. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch als einen - der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden - Schadenersatzanspruch qualifiziert. Gemäß Paragraph 1489, ABGB beginnt diese Verjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen. Die Kenntnis dieser Umstände in einem Ausmaß, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, reicht für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist aus (SZ 18/171 uva). Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozeß zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). Über die Person des Schädigers und dessen schädigendes Verhalten konnte der Kläger ab dem Zeitpunkt keine Zweifel mehr haben, in dem er erfahren hatte, daß das Bestandobjekt mit einem noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds errichtet worden war. Das war aber zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren Msch 2/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, somit schon am 11.1.1985, der Fall. Aber auch über den Eintritt eines Schadens konnte damals keine Ungewißheit mehr bestehen, hatte doch der Kläger bis dahin den überhöhten Mietzins gezahlt. Schon damit ist ihm ein Schaden erwachsen. Daß der Schaden auch der Höhe nach zur Gänze bekannt ist, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht erforderlich (SZ 41/147 uva). Damit war aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 16.2.1989 die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch bereits abgelaufen. Daß der Kläger innerhalb von 3 Jahren vor Einbringung der Klage noch den überhöhten Mietzins gezahlt hätte, wurde nicht behauptet. Dem Kläger kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der Wegfall der Befriedigungsmöglichkeit im Rahmen des gegen den Vermieter bestehenden Rückforderungsanspruches einen Einfluß auf die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Beklagten habe. Sein Schaden war bereits durch Zahlung des überhöhten Mietzinses entstanden. Der Umstand, daß ein bereits eingetretener Schaden durch die Hereinbringung eines gegenüber einem Dritten bestehenden Rückforderungsanspruches wieder wegfallen könnte, berührt weder den eingetretenen Schaden, noch beeinflußt er den Lauf der Verjährungsfrist. Selbst dann, wenn mehrere Personen für einen Schadenersatzanspruch zur ungeteilten Hand haften, beginnt die Verjährung gegen einen von ihnen nicht erst bei Feststellung der Uneinbringlichkeit gegen die übrigen (SZ 15/63). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Schaden auf andere Weise als durch Zahlung eines solidarisch haftenden Schuldners, etwa durch Befriedigung eines Rückforderungsanspruches, nachträglich beseitigt werden könnte. Im Recht sind die Revisionsausführungen jedoch insoweit, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpfen, daß der mit dem Feststellungsbegehren verfolgte Anspruch (ausschließlich) auf den Titel des Schadenersatzes gestützt worden wäre. Der Kläger hat dazu nämlich vorgetragen, daß er dem Beklagten zu dessen Verwahrung zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche des Vermieters ein Sparbuch mit dem Einlagestand von S 100.000 übergeben habe und der Beklagte nicht zur Herausgabe dieses Sparbuches an den Vermieter berechtigt gewesen ist. Der Beklagte müsse ihm das Sparbuch spätestens 2 Monate nach Beendigung der Bestandzeit samt Zinsen, abzüglich allfälliger Forderungen des Vermieters, zurückstellen. Da der Beklagte gegen die übernommene Verpflichtung zur Verwahrung des Sparbuches verstoßen habe, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihm der Beklagte für die Erfüllung dieser Verpflichtung hafte. Damit machte der Kläger aber nicht bloß einen Schadenersatzanspruch geltend. Er verlangt vielmehr die Feststellung, daß der Beklagte zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung am Fälligkeitstag verbunden ist. Dieser - nach den Behauptungen des Klägers noch gar nicht fällige - Erfüllungsanspruch unterliegt aber nicht der dreijährigen, sondern der 30-jährigen Verjährungsfrist, weil die kurze Verjährung des Paragraph 1486, ABGB nur für Forderungen, nicht aber für Verbindlichkeiten der in dieser Gesetzesstelle genannten Betriebe und Berufsvertreter gilt.
Der Kläger hätte an der begehrten Feststellung unter der Voraussetzung, daß der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist, ein rechtliches Interesse, weil der Beklagte bestreitet, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Fällig könnte ein gegen den Beklagten aus einer vertraglichen Vereinbarung abgeleiteter Rückzahlungsanspruch unbeschadet der behaupteten Fälligkeitsvereinbarung (2 Monate nach Beendigung des - derzeit noch aufrechten - Bestandverhältnisses) schon jetzt etwa dann sein, wenn der Ersteher an die Kautionsabrede im Mietvertrag nicht gebunden wäre und auch sonst kein Grund bestehen sollte, die Kaution zurückzubehalten. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Bestandverhältnis dem MRG unterliegt und der Erwerber an die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Kaution, die er weder kannte, noch kennen mußte, nicht gebunden wäre (§ 2 Abs 1 MRG: dazu und zum Verhältnis zwischen §§ 1120, 1121 ABGB und § 2 Abs 1 MRG siehe etwa MietSlg 38/22). Eine nähere Beurteilung dieses Fragenkomplexes ist aber - mangels Erörterung mit den Parteien im Verfahren erster Instanz und Vorhandenseins entsprechender Feststellungen - im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich. Die Rechtssache ist somit in diesem Umfang noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Beklagte eine Aufbewahrungspflicht übernommen und sich selbst zur Rückzahlung des übernommenen Sparguthabens verpflichtet hat. Aus der Feststellung, daß sich der Vermieter verpflichtet habe, die Kaution nach Abzug vertragsgemäß verbrauchter Beträge zurückzuzahlen, ergibt sich noch nicht, daß der Beklagte keine (gleichartige) Verpflichtung übernommen hätte. Auch der Inhalt des Mietvertrages ist dafür nicht allein ausschlaggebend, weil die behaupteten Vereinbarungen auch mündlich getroffen worden sein können.Der Kläger hätte an der begehrten Feststellung unter der Voraussetzung, daß der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist, ein rechtliches Interesse, weil der Beklagte bestreitet, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Fällig könnte ein gegen den Beklagten aus einer vertraglichen Vereinbarung abgeleiteter Rückzahlungsanspruch unbeschadet der behaupteten Fälligkeitsvereinbarung (2 Monate nach Beendigung des - derzeit noch aufrechten - Bestandverhältnisses) schon jetzt etwa dann sein, wenn der Ersteher an die Kautionsabrede im Mietvertrag nicht gebunden wäre und auch sonst kein Grund bestehen sollte, die Kaution zurückzubehalten. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Bestandverhältnis dem MRG unterliegt und der Erwerber an die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Kaution, die er weder kannte, noch kennen mußte, nicht gebunden wäre (Paragraph 2, Absatz eins, MRG: dazu und zum Verhältnis zwischen Paragraphen 1120, 1121, ABGB und Paragraph 2, Absatz eins, MRG siehe etwa MietSlg 38/22). Eine nähere Beurteilung dieses Fragenkomplexes ist aber - mangels Erörterung mit den Parteien im Verfahren erster Instanz und Vorhandenseins entsprechender Feststellungen - im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich. Die Rechtssache ist somit in diesem Umfang noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Beklagte eine Aufbewahrungspflicht übernommen und sich selbst zur Rückzahlung des übernommenen Sparguthabens verpflichtet hat. Aus der Feststellung, daß sich der Vermieter verpflichtet habe, die Kaution nach Abzug vertragsgemäß verbrauchter Beträge zurückzuzahlen, ergibt sich noch nicht, daß der Beklagte keine (gleichartige) Verpflichtung übernommen hätte. Auch der Inhalt des Mietvertrages ist dafür nicht allein ausschlaggebend, weil die behaupteten Vereinbarungen auch mündlich getroffen worden sein können.
Auch die Frage, ob der Beklagte noch zur Leistung oder - im Falle vertragswidriger Weitergabe des Sparbuches - nur mehr zum Schadenersatz verpflichtet ist (vgl. SZ 58/105), kann noch nicht beurteilt werden, weil der genaue Inhalt der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen noch nicht feststeht.Auch die Frage, ob der Beklagte noch zur Leistung oder - im Falle vertragswidriger Weitergabe des Sparbuches - nur mehr zum Schadenersatz verpflichtet ist vergleiche SZ 58/105), kann noch nicht beurteilt werden, weil der genaue Inhalt der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen noch nicht feststeht.
Demnach war wie aus dem Spruche ersichtlich vorzugehen. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Demnach war wie aus dem Spruche ersichtlich vorzugehen. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.