Rechtssatz RS0026673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026673
Entscheidungsdatum
27.09.1990
Rechtssatz
Die Unterlassung der Belehrung durch den Vertragserrichter, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen des § 15 Abs 9 bis 15 WGG widerspricht, kann eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten begründen, welche den Vertragserrichter schadenersatzpflichtig machen würde. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung.Die Unterlassung der Belehrung durch den Vertragserrichter, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 9 bis 15 WGG widerspricht, kann eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten begründen, welche den Vertragserrichter schadenersatzpflichtig machen würde. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026673
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00663_9000000_001