Nichtig iS des § 16 AußStrG ist die Entscheidung bei Vorliegen der Nichtigkeitsgründe der Zivilprozeßordnung, soweit sie dafür in Frage kommen. In ganz besonderen Fällen ist auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen. Verfahrensverstöße begründen Nichtigkeit jedoch nur, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (EFSlg. 49.981), wenn die Stoffsammlung so mangelhaft geblieben ist, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie etwa die Bedachtnahme auf das Kindeswohl vollkommen außer Acht gelassen wurden (EFSlg. 49.982, 47.255).Nichtig iS des Paragraph 16, AußStrG ist die Entscheidung bei Vorliegen der Nichtigkeitsgründe der Zivilprozeßordnung, soweit sie dafür in Frage kommen. In ganz besonderen Fällen ist auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 477, ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen. Verfahrensverstöße begründen Nichtigkeit jedoch nur, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (EFSlg. 49.981), wenn die Stoffsammlung so mangelhaft geblieben ist, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie etwa die Bedachtnahme auf das Kindeswohl vollkommen außer Acht gelassen wurden (EFSlg. 49.982, 47.255).
Die Mutter die in dem Verfahren nicht vernommen worden ist, hat ihren Standpunkt in dem Antrag auf Übergabe des Kindes in ihre Pflege und Erziehung, der mit einer Stellungnahme zu dem gleichartigen Antrag des Vaters verbunden war (ON 4), in dem Schriftsatz ON 14 und in den beiden Rekursen ON 15 und 34 in überaus ausführlicher Weise dargelegt. Wenn auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen eine Nichtigkeit begründenden Verfahrensverstoß bilden kann, fordert der Grundsatz des Parteiengehörs doch nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt und zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches vorbringen kann. Rechtliches Gehör der Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern könnte oder geäußert hat (EFSlg. 49.985). Zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, daß die Mutter zu den vorliegenden Anträgen nicht vernommen wurde, ist es daher nicht gekommen
Von den von der Mutter beantragten Auskunftspersonen wurden Elfriede und Christian G***, Gertrude S*** und Angela R*** eingehend vernommen. Daß das Erstgericht nicht auch Ernst und Herta M*** vernommen hat, vermag allenfalls einen Verfahrensmangel, keinesfalls aber einen einschneidenden Verfahrensverstoß im dargelegten Sinn zu begründen (EFSlg. 47.244). Sollte der beigezogene Psychologe Dr. Z***, wie im Revisionsrekurs behauptet wird, kein gerichtlich beeideter Sachverständiger gewesen sein, könnte auch dieser Umstand keinen Verfahrensverstoß vom Range einer Nichtigkeit darstellen. Richtig ist, daß das Rekursgericht, das im ersten Rechtsgang im Beschluß ON 19 ausgeführt hat, Maßstab für den Inhalt der Entscheidung nach § 177 ABGB sei immer das Kindeswohl, das Argument der Kontinuität der Pflege und Erziehung trete bei Erstentscheidungen in den Hintergrund, im angefochtenen Beschluß zum Ergebnis gekommen ist, bei im übrigen ausgeglichenen Verhältnissen sei der Vater jener Elternteil, der sich persönlich mehr um das Kind zu kümmern vermöge, über die besseren Delegierungsmöglichkeiten verfüge und die größere Kontinuität des Alltagsverlaufs garantiere und daß zudem die väterliche Großmutter schon bisher Garantin eines geregelten Lebens des Kindes gewesen sei. Ganz abgesehen davon aber, daß ein Verstoß gegen die Bindung an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht keine Nichtigkeit bildet (Fasching IV 226), liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Denn es war für das Rekursgericht keineswegs allein ausschlaggebend, daß eine Zuteilung der elterlichen Rechte an die Mutter mit einem Wechsel in der Pflegeperson verbunden wäre (vgl. hiezu EFSlg. 45.878). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen Grundprinzipien des Rechts, im Pflegschaftsverfahren etwa die gänzliche Außerachtlassung des Wohl des Pflegebefohlenen, verstoßen hat oder willkürlich vorgegangen ist, nicht aber bei bloßen Ermessensentscheidungen (EFSlg. 47.208). Bei einer Ermessensentscheidung wie der Zuweisung der Elternrechte kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen, soferne das Gericht alle maßgeblichen Umstände wie die Persönlichkeit und die Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie die Lebensverhältnisse der Eltern in seine Erwägungen einbezogen und das Wohl des pflegebefohlenen Kindes nicht außer Acht gelassen hat (EFSlg. 49.963). Entgegen den umfangreichen Vorwürfen der Mutter haben die Vorinstanzen die dargestellten Umstände bei ihrer Entscheidung keineswegs außer Acht gelassen, sondern eingehend geprüft. Sind sie dabei zum Ergebnis gekommen, eine Zuteilung der Elternrechte an den Vater entspreche mehr dem Wohl des Kindes, kann darin allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen sein, keineswegs aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Der Revisionsrekurs war deshalb mangels Vorliegens eines Rekursgrundes iS des § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Von den von der Mutter beantragten Auskunftspersonen wurden Elfriede und Christian G***, Gertrude S*** und Angela R*** eingehend vernommen. Daß das Erstgericht nicht auch Ernst und Herta M*** vernommen hat, vermag allenfalls einen Verfahrensmangel, keinesfalls aber einen einschneidenden Verfahrensverstoß im dargelegten Sinn zu begründen (EFSlg. 47.244). Sollte der beigezogene Psychologe Dr. Z***, wie im Revisionsrekurs behauptet wird, kein gerichtlich beeideter Sachverständiger gewesen sein, könnte auch dieser Umstand keinen Verfahrensverstoß vom Range einer Nichtigkeit darstellen. Richtig ist, daß das Rekursgericht, das im ersten Rechtsgang im Beschluß ON 19 ausgeführt hat, Maßstab für den Inhalt der Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB sei immer das Kindeswohl, das Argument der Kontinuität der Pflege und Erziehung trete bei Erstentscheidungen in den Hintergrund, im angefochtenen Beschluß zum Ergebnis gekommen ist, bei im übrigen ausgeglichenen Verhältnissen sei der Vater jener Elternteil, der sich persönlich mehr um das Kind zu kümmern vermöge, über die besseren Delegierungsmöglichkeiten verfüge und die größere Kontinuität des Alltagsverlaufs garantiere und daß zudem die väterliche Großmutter schon bisher Garantin eines geregelten Lebens des Kindes gewesen sei. Ganz abgesehen davon aber, daß ein Verstoß gegen die Bindung an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht keine Nichtigkeit bildet (Fasching römisch vier 226), liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Denn es war für das Rekursgericht keineswegs allein ausschlaggebend, daß eine Zuteilung der elterlichen Rechte an die Mutter mit einem Wechsel in der Pflegeperson verbunden wäre vergleiche hiezu EFSlg. 45.878). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen Grundprinzipien des Rechts, im Pflegschaftsverfahren etwa die gänzliche Außerachtlassung des Wohl des Pflegebefohlenen, verstoßen hat oder willkürlich vorgegangen ist, nicht aber bei bloßen Ermessensentscheidungen (EFSlg. 47.208). Bei einer Ermessensentscheidung wie der Zuweisung der Elternrechte kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen, soferne das Gericht alle maßgeblichen Umstände wie die Persönlichkeit und die Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie die Lebensverhältnisse der Eltern in seine Erwägungen einbezogen und das Wohl des pflegebefohlenen Kindes nicht außer Acht gelassen hat (EFSlg. 49.963). Entgegen den umfangreichen Vorwürfen der Mutter haben die Vorinstanzen die dargestellten Umstände bei ihrer Entscheidung keineswegs außer Acht gelassen, sondern eingehend geprüft. Sind sie dabei zum Ergebnis gekommen, eine Zuteilung der Elternrechte an den Vater entspreche mehr dem Wohl des Kindes, kann darin allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen sein, keineswegs aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Der Revisionsrekurs war deshalb mangels Vorliegens eines Rekursgrundes iS des Paragraph 16, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.